{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-07-11_1_StR_266_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-07-11","aktenzeichen":"1 StR 266/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_53R_266/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache _\n\ngegen\n\nden Verkäufer Rolf WEB aus —\ngeboren am zz 1928 in MOD.\n\nvegen a) fortgesetzter versuchter räuberischer\n‚Erpressung u.2s |\n\nErz\n\n0) Urkundenfälschune.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 11. Juli 1967 nach\n§ 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des landgerichts Mannheim vom 9. März\n1967 dahin geändert, daß dem Beschwerdeführer\ndie Untersuchungshaft auf die Gesamtzuchthausstrafe angerechnet wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels. |\n\nwi dm \"di ad de Be Ar mn Zr Heman dpren uni\n\nDie Revision ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Die dem Tandgericht nur noch obliegende Bildung\ndcr beiden Gesamtstrafen ist rechtlich unbedenklich. Dagegen kann die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht bestehen bleiben.\n\nDer Beschwerdeführer befand sich im vorliegenden\nVerfahren vom 8. April bis 29, Juni 1965, das heißt zwei\nMoratc und drei Wochen in Untersuchungshaft. Diese durfte\nnur auf eine in demselben Verfahren verhängte Strafe angerechnet werden (RGSt 41, 318, 319); ihre Anrechnung auf\ndie Gosamtgefängnisstrafo von neun Monaten drei Wochen\nist deshalb fehlerhaft. Denn ih dieser ist von den im vorliegenden Verfahren festgesetzten Einzelstrafen nur cine\n(für die am 23. Juli 1963 begangene Urkundenfälschung ver-\n\nhängte) Gefängnisstrafe von sechs Wochen aufgegangen,\nwährend dic Einsatzstrafe von neun Monaten in einem anderen,\nrechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erkannt worden\n\nist. Die Untersuchungshaft hätte deshalb auf die Gesamtgefängnisstrafe jedenfalls nur teilweise angerechnet werden dürfen (zur Grenze der Anrdchenbarkeit vergleiche\neinerseits RG aaO, andererscits die Entscheidung des\nBaycrischen Obersten Landesgerichts NJW 1959, 2175 Nr. 17);\nwogegen cine Anrcchnung auf die Gesamtzuchthausstrafe,\n\ndie nur aus Einzelstrafen dieses Verfahrens gebildet worden ist, einwandfrei. gewesen wäre. Das hat der Tatrichter\n\nübersehen,\n\nIndessen zwingt dieser Fehler nicht zur Zurückverweisung; der Senat kann vielmehr in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden. Am günstigsten für den Angeklagten ist die Anrechnung der vollen Dauer der Untersuchungshaft auf die\nGesamtzuchthausstrafe, wie sie das Landgericht bereits\nin dem früheren insoweit aufgehobenen Urteil vom\n8. Juli 1966 vorgenommen hatte. Das angefochtene Urteil\n\n- A.\n\nin diesem Sinne abzuändern, erschien dem Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts von\n7. Juli 1967 angemessen.\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1\nSatz 1 StPO; für eine Ermäßigung der Gebühr gemäß § 473\nAbs, 1 Satz 3 StPO besteht kein Anlaß.\n\nSeibert Kirchhof Loesdau\n\nMai u Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-11/1-str-266-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-11/1-str-266-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.826423+00:00"}}