{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-07-11_1_StR_250_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-07-11","aktenzeichen":"1 StR 250/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 250/67\n\nTh u ne\n\nm URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Hubert R EEE\naus KB, schoren am EB 1916 in nd\nKrs. Mi zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nPZ\n\nu wegen Diebstahls i.R..\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nu... Bundesanwalt un\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt IE 0 Tas\nals Verteidiger,\nJ ustizangestellter I]\nals Urkunäsbeamter ‚der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 21. März 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie ‚Kosten des Beeitanittele, an das Landgericht\n\nDegen 3 Dupüng\n\nDas. Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen zweier Verbrechen\ndes einfachen Rückfalldiebstahls unter Einbeziehung\nder durch Urteil des Antsgerichts Illertissen vom 2. November 1966 - DIs 5/66 - verhängten \"Gesamtstrafe von |\n\n4 Monaten Gefängnis\" zu einer neuen Gesamtstrafe\nvon 3 Jahren 53 Monaten Zuchthaus und 2 Tagen Haft\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg:\n\nVor allem beanstandet die Revision die Ablehnung eines vom Verteidiger in der Hauptverhandlung\ngestellten Beweisamtrags auf Hinzuziehung eines Sachdes Angeklagten. Die ! hierin liegende Rüge. eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 und 4 StPO ist allerdings\n‚unzulässig, weil der Beschwerdeführer entgegen § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO weder den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteilt noch die Tatsachen ausreichend bezeichnet, die seiner Ansicht nach\ndie Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben\n(vgl. BGHSt 3, 213). Dagegen ist die von der Revision\nin diesem Zusammenhang zugleich erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ordnungsgemäß vorgetragen\nund auch begründet.\n\n. Die Strafkammer legt dar, daß sich hinsichtlich |\nder strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten keine Zweifel ergeben hätten. Die Fähigkeit des\nAngeklagten, das Unrechtmäßige seines Tuns einzusehen.\n\nrung des Gelddiebstahle durch den \\ festgestellten Alko-\n\n| ‚konsum (etwa 4:bis 5 Flaschen Bier) weder ausge-\n„schlossen noch erheblich vermindert gewesen. In der\n\nBeweisaufnahne hätten sich auch keine hinreichenden\n\nAnhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte infolge eines im Jahre 1964 erlittenen Schädelbasis-\n\nbruches oder aus sonstigen Gründen an einem geistigen Defekt gelitten haben könnte.\n\nDiese Ausführungen werden von der Revision\nmit Recht angegriffen, weil sie den festgestellten\nBesonderheiten des Tatgeschehens nicht erkennbar\nRechnung tragen. So erörtert der Tatrichter nicht,\nwas den Angeklagten eigentlich dazu bewog, sich nach\n| Durchführung und Aufdeckung des Gelddiebstahls elf\nTage langin unmittelbarer Nähe des Bestohlenen. versteckt zu halten und in seinem Versteck - jedenfalls\nnach seiner Einlassung - aur von \"Kartoffeln und Wasser\" zu leben, obwohl es bei der Nähe der Grenze wahrscheinlich leicht möglich gewesen wäre, sich mit dem\nerbeuteten Geld - wenigstens vorübergehend - an einen\nentfernteren Ort in Sicherheit zu bringen. Das Urteil\ngibt auch keine Erklärung dafür, warum der Angeklagte\nzum Zwecke der Heimfahrt von einem Gaststättenbesuch\nein Fahrrad stahl, obwohl er zur Hinfahrt ein Fahrrad\n‚seines Arbeitgebers - ohne dessen Erlaubnis - benutzt,\naber \"vermutlich\" irgendwo Stehengelasse Latte. Ebensowenig machen die Urteilsgründe verständlich, was den\nAngeklagten dazu veranlaßte, aus einer Gasthaustoilette\nHandtücher zu stehlen. Aus alledem ergibt sich ein derartig eigenartiges Verhalten des Angeklagten, daß die\nStrafkeamner gedrängt war; der. ‚Frage seiner Zurechnungstähigkeit besondere Aufmerksamkeit - zu widmen. Hier-\n\nKhan sn Russ se Dumas sa aue\n\nzung unter den gegebenen Umständen aringende ‚Veranlassung, einen Sachverständigen zu hören. Die Verteidigung hatte einen dahingehenden Antrag bereits vor\nder Hauptverhandlung gestellt | (Schriftsatz vom\n13.12.1966) und in der Verhandlung wiederholt. Daß die\nStrafkammer die Frage eines möglichen Einflusses der\n\nVerletzung auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus eigener Sachkunde beurteilen konnte, legt\n\ndas Urteil nicht dar. Solche Ausführungen waren aber\nauch nicht deshalb entbehrlich, weil der Angeklagte\nbereits vor 1964 Diebstähle begangen hatte und weil\nder Gelddiebstahl mit Umsicht und Geschick ausgeführt\nwurde. Denn ein geistiger Defekt konnte sich z.B.\ndarauf beschränkt haben, das Hemmungsvermögen des Angeklagten zu beseitigen oder erheblich zu vermindern.\nMöglicherweise kam auch dem festgestellten Alkoholgenuß in Verbindung mit der erlittenen Schädelverletzung mehr Bedeutung zu, als die Strafkammer aus eigener. Sachkunde beurteilen Konnte.\n\nAuf dieser mangelnden Aufklärung beruht auch die\nVerurteilung im ganzen. Denn es ist nicht auszuschließen, daß das Gericht auf Grund des Gutachtens eines\nSachverständigen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit aller Taten verneint hätte.\n\nDas Urteil der Strafkammer ist daher mit den\nFeststellungen aufzuheben. Die Zurückverweisung der\nSache an ein anderes Landgericht beruht auf § 354\nAbs. 2 StPO.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird\nfür den Fall einer erneuten Verurteilung bemerkt,\ndaß die vom Amtsgericht Illertissen verhängten Einzelstrafen einzubeziehen wären [vgl. BGHSt 12, 99):\n\nee DT\n\nSeibert Kirchhof Loesdau\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-11/1-str-250-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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