{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-07-11_1_StR_246_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-07-11","aktenzeichen":"1 StR 246/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nmE URTEIL\n\n. in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Manfred Werner E ED\naus DEE, dort geboren an En 1941 —\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a»\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 11. Juli 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundestichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\n Bundesrichter Pikart\n| als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. (SEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestollicrumiiiiß\nals Urkunäsbeanter der ' Geschäftsstelle,\n\nfür Rocnd erkannte\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n. des Landgerichts Mainz vom 24. Januar 1967 mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu\nneuer‘ Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine. andere Strafkam-\n‚mer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Erregung\ngeschlechtlichen Ärgernisses in drei Fällen, teilweise\nin Tateinheit mit Unzucht mit Kindern, hat keinen Bestand, weil das Urteil die Merkmale des § 183 SteB\n(vgl. hier RGSt 68, 193; BGH JZ 1951, 339; BGH LM StGB\n§ 183 Nr. 5) nach der äußeren und inneren Tatseite nicht\ngenügend dartut» |\n\n7\n\n1. Zum äußeren Tatbestand dieses Vergehens\ngehört, daß mindestens ein Beobachter der unzüchtigen Handlung daran Anstoß nimmt. Ob das bei den vom\nBeschwerdeführer begangenen unzüchtigen Handlungen\nder Fall war, kann dem Urteil nicht entnommen werden;\ndenn der Tatrichter hat nur diese Handlungen selbst,\naber nicht deren - freilich naheliegende - Wirkung\n| festgestellt.\n\n2. Die innere Tatseite der Erregung geschlechtlichen Ärgerhisses erfordert, daß der Täter mindestens\ndie Möglichkeit billigend in Kauf nimmt, daß sein\nTreiben von anderen Personen, unbestimmt welchen und\n\n_ wie vielen, wahrgenommen werden kann und daß es wenigstens eine Person sieht und daran Anstoß nimmt {vgl\nRGSt 51, 167). Ob der Angeklagte diese Vorstellung\nhatte, hat das Landgericht ebenfalls nicht festgestellt.\nAuf: diesen Gesichtspunkt hätte der Tatrichter hier eingehen müssen, zumal ihm nach dem Urteil zweifelhaft\ngeblieben war, ob der Beschwerdeführer das - allerdings\nnicht auf die Verletzung des sittlichen Empfindens, sondern auf den Ausdruck der Mißachtung gerichtete : - Bewußtsein hatte,durch sein unzüchtiges Verhalten \"Mädchen in diesem Alter\" beleidigen zu können.\n\nDiese Mängel zwingen dazu, das Urteil aufzuhe-\n- ben, und zwar wegen der Unteilbarkeit des Schuldspruchs.\n- ganz»\n\nDie neue Verhandlung gibt dem Beschwerdeführer\nGelegenheit, die nach der Verfahrensrüge vermißte wei- |\ntere Aufklärung zu beantragen. Die Strafkammer wird ferner dieöffentliche Begehung auch in den\nFällen 1, 2 b und 3 deutlicher als bisher darzulegen\n\nund, soweit Unzucht mit Kindern in Betracht kommt\n{vgl. BGHSt 1,168, 171; BGH NIW 1953, 710 Nr. 16},\nzur Bestimmung des Schuldumfangs festzustellen haben, wieviele der verleiteten Mädchen mindestens\nder Angeklagte für noch nicht 14 Jahre alt angesehen hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts. 2 a\n\nSeibert Kirchhof Loesdau\nMi . —_ Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-11/1-str-246-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-11/1-str-246-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.791641+00:00"}}