{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-07-04_1_StR_275_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-07-04","aktenzeichen":"1 StR 275/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR _275/67 BESCHLUSS .\n\n—— nn Del rn rin\n\nin der Strafsache |\n\nden Kellner’ Stanislau EEE aus\nSED: dort ‚geboren am EEE 1945, =\n\n„wegen schwerer räuberischer Erpressung usa. _\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, auf\nden Antrag des Generalbundesanwalts, in der Sitzung\nvom 4. Juli 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom\n\n25. Januar 1967, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Konten des Rechtemitvels, an das\n\nen a me ae a an ann mr lb ar den mn An abi ae\n\n©\nBine wur die Jede im Dt Dre A Et Me orte are\n\nDer Angeklagte ist wegen eines Verbrechens der\nschweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit\nvorsätzlicher Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision hat mit der\nSachrüge Erfolg: ee 5\n\nDie Strafkammer hat zu Gunsten des Angeklagten\nangenommen, daß er der Auffassung war, gegen den Jugoslawen SED <inen Anspruch auf Zahlung. seiner Zeche\nzu haben‘ AU S. 12}. Die gewaltsame Durchsetzung eines =\nsolchen - - wirklich. bestehenden oder nur vermeintlichen -\nAnspruchs konnte daher nicht als räuberische Brpres-.\n‚sung gewertet werden {BEHSt 4, 105, 107). Hieran vermag nichts zu ändern, daß der Angeklagte von a» ns\n12,- DM erhalten hat, während die Zech AUT. 12.\ntrug. Denn das Urteil. 1äßt nicht erkennen, worauf\n\nMehrzahlung. zurückzuführen war. Insbesondere ist niet\nfestgestellt, daß es dem Angeklagten gerade auch darım\nging, PO durch Gewalt oder unter Anwendung. von Dro-\n\nhungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\nzur Herausgabe eines die Zechschuld übersteigenden\nBetrages zu veranlassen. Vielmehr schließen die\nUrteilsgründe nicht aus, daß der Angeklagte zunächst\nüberhaupt nicht erkannt hat, mehr erhalten zu haben,\nals er nach seiner Vorstellung verlangen durfte.\n\nUnter diesen Umständen muß das Urteil angesichts\nder Tateinheit insgesamt mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben werden. Die Zurückverweisung an das Schöffengericht beruht auf § 354 Abs. 3 stro\n\nIn der neuen Verhandlung wird gegebenenfalls zu u.\nB prüfen sein, ob der Angeklagte sich nicht - neben der |\nvorsätzlichen Körperverletzung - wenigstens einer Nötigung schuldig gemacht hat {s. aber BEHSt 17, 328).\n\nHierbei wird jedoch darauf hingewiesen, daß auch zur\nKlärung der näheren Umstände des Tathergangs in dieser\nRichtung eine Vernehmung des Zeugen PD ; sofern noch\ndurchführbar, kaum zu umgehen sein dürfte (vgl. BGH, =\nUrteil vom 21. März 1967 - 1 StR 671/66; Geier in Löwe,’\n\nRosenberg 21. Aufl. StPO § 244 Anm. 6; Schwarz/Kleinknecht 28. Aufl. StPO § 244 Anm. 13). =\n\nSeibert Loesdau i Mai\nHenning Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-04/1-str-275-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-04/1-str-275-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.628091+00:00"}}