{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-07-04_1_StR_270_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-07-04","aktenzeichen":"1 StR 270/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nnn a ai er me nn ann\n\n1. StR_270/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\näen Kraftfahrer Johann BT aus FEB. geboren\nom ED 923 in Vai, cz. Pag österreich,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n- wegen Betruges u. a.\n\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Gencralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 4. Juli 1967 nach § 349 Abs. 2,\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 15. März 1967 dahin\n\nTr Te 1 7 7 ze Ten\n\nangerechnet wird.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte träßt die Kosten des Rechtsmittels. | | |\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 16. März 1967,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, wird ebenfalls auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Senat hat auf die Sachrüge das Urteil ganz ge=\nprüft. Dabei ist nur ein Rechtsfehler festgestellt worden.\nDas Landgericht hat dem Beschwerdeführer die Untersuchungshaft zwischen dem ersten, vom Senat aufgehobenen und dem\nneuen, nunmehr wiederum angefochtenen tatrichterlichen Urteil\nnur insoweit angerechnet, als sie drei Monate übersteigt,\nund die volle Anrechnung allein deshalb abgelehnt, weil die\nerste Revision im Ergebnis im wesentlichen erfolglos geblieben sei. Dagegen bestehen Bedenken. Jenes Rechtsmittel hat\nzu einer Einschränkung des Schuldumfangs sowohl bei der Verurteilung wegen fortgesetzter Verletzung der Unterhaltspflicht\nals auch bei der Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides\nund zu einer Herabsetzung der Gesamtstrafe um einen Monat\nGefängnis geführt (vgl. BGH IM StGB § 60 Nr. 5).\n\n- 3 -\n\n. ‚Dieser Fehler des Tatrichters nötigt nicht dazu, die\nSache nochmals zur Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft an das Landgericht zurückzuverweisen. Der\nSenat kann vielmehr in entsprechender Anwendung des § 354\nAbs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und dem Angeklagten in Übereinstimmung mit dem Hilfsamtrag des General- s\nbundesanwalts die Untersuchungshaft bis zum 15. März 1967,\nan dem das nun angefochtene tatrichterliche Urteil erlassen\nworden ist, voll anrechnen (BGH Urteil vom 29. Septenber 1959|\n- 5 StR 345/59). | I\n\nDie Kosten der neuen Revision, mit der das zweite tat- |\nrichterliche Urteil ganz angefochten worden ist, hat\nder Beschwerdeführer zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nPOS |\n\nö\n\nEu\n\nDie Gebühr für dieses Revisiönsverfahren wegen x\nvollen Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 473 Abs. 1\nSatz 3 StPO zu ermäßigen, besteht kein Anlaß.\n\nSeibert Loesdau Mai\n\nHenning Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-04/1-str-270-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-04/1-str-270-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.610373+00:00"}}