{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-07-04_1_StR_221_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-07-04","aktenzeichen":"1 StR 221/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_221/67 URTEIL\n\nin der Strafsache.\n\ngegen\n\nden Arbeiter Klaus S EB zu: Ve.\ngeboren am ED 934 ir TW. zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer\nErpressung.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai BE .\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt Dr. up\n: als Vertreter der Bundesanvaltschaft, .\nJustizangestellter ED u 8\nalo Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Freiburg vom\n22. November 1966 wird verworfen.\n\nDer Besehwerdeführer trägt die Kosten aes\nRechtsmittels.\n\nEr\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n23% November 1966 angerechnet, soweit sie\ndrei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Feststollungen tragen die Verurteilung des Beschverdeführers wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer &rpressung, Verbrechen nach §§ 255, 250 Abs. ? Nr. 1, 249,\n\n47 StGB, zu sechs Jahren Zuchthaus.\n\nDie Mittäter eines Raubes oder einer räuberischen\nErpressung, die das Gesetz in derselben Weise geahndet\nwissen will (§ 255 StGB), sind sämtlich nach § 250 Abs. 1\nNr. 1 StGB zu bestrafen, wenn auch nur einer von ihnen\nbei Begehung der Tat eine Waffe bei sich geführt hat\n(RGSt 54, 247; BGHSt 3, 229, 233). Die Strafkammer hat\nden Angeklagten nach dieser Vorschrift nicht etwa aus\ndem Grund bestraft, weil er sclbst einc nur zur Bedrohung der Bankangestellten vorgesehene und benutzte ungeladene Luftdruckpistole bei dem Überfall mit sich führte.\nSie hat die Strafe vielmehr deshalb dem § 250 Abs. 1\nNr. ? StGB entnommen, weil sein Mittäter N eine\nderartige geladene Waffe verwendete und weil der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, sein Komplize werde,.:»\n\nwie er es tatsächlich vorhatte, die schwere Pistole zwar\n\n„wanna iin nis ALT 27 Ze Zn ZU an vun\n\nnicht zum Schießen, aber zum Zuschiagen auf etwaige Widersacher benutzen, und weil er das tilligend in Kauf nahn.\nAus der Sicht des Beschwerdeführers war NEM Pistole\nfreilich ungeladen und daher keine Waffe im technischen\nSinn, als gefährliches Werkzeug aber eine solche im Sinn\ndes § 250 Abs. 1 Nr. ? StGB. Das hat der Tatrichter beachtet. Er hat ferner gesehen, daß bei der Benutzung\neiner nichttechnischen Waffe das Bewußtsein des Beisichführens allein nicht genügt, sondern daß in solch einem\nFall der Täter auch mit der Möglichkeit gerechnet haben\nWaffe (RGSt 68, 238, 239; BGHSt 3, 229, 233; 13, 259,\n260). Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer\neine derartige Vorstellung bei der Tatausführung gehabt\nund er hat es auch billigend in Kauf genomuen, daß Neidert auf ihnen entgegentretende Personen mit der schweren\n\nPistole einschlagen werde. Das ist ein zwar nur beding-\n\nter Vorsatz; er rechtfertigt aber entgegen der Meinung\nder Revision die Anwendung des J 250 Abs. 1 Nr.\n\n1 StGB\n(BGHSt 3, 229, 234).\n\nSeibert Loesdau Mai\n\nHenning Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-04/1-str-221-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-04/1-str-221-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.593434+00:00"}}