{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-07-04_1_StR_197_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-07-04","aktenzeichen":"1 StR 197/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nnn a rn\n\nIr URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeiobermeister Rudolf 8 zum aus\n\n— geboren am HEEEEERED 1920\n> KW 0 or cuncn.,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einen Kind.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter lLoesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Pikart |\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt Dr. U] |\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin Dr. EEE 3. 2\n\n| als Verteidigerin,\nJustizangestellteriiiß\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 1966\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\nu, Von Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat als Jugendschutzkammer den\nAngeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind\nzur Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nN\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Gegen die Zuständigkeit der Jugendschutz2-\nkammer bestehen keine Bedenken, weil Gegenstand des\nVerfahrens eine Verfehlung gegen § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB war, also gegen eine Vorschrift, die dem\nJugendschutz dient (§§ 74 db, 26 Abs. 1 Satz 1 GVG).\nDaran ändert nichts, daß die Verletzte zur Zeit der\nVerhandlung bereits 20 Jahre alt war (vgl. BGHSt 13,\n53, 58, 59):\n\n2. Eine Verletzung des § 247 StPO ist nicht\ndargetan.\n\nEntsprechend dieser Vorschrift hat das Landgericht durch begründeten Beschluß für die Dauer\nder Vernehmung der Zeugin Ursula HB dien Angeklagten \"in den Abstand verwiesen\", d.h. seine\nEntfernung aus dem Sitzungssaal angeordnäöt. Die Revision greift die Begründung des Beschlusses als unrichtig an. Damit kann sie nicht durchdringen.\n\nDie Beurteilung der - keiner sicheren Voraussage zugänglichen - Erwartung, daß ein Zeuge in Ge-\n\nher vom Revisionsgericht nur darauf geprüft werden,\nob dem Tatrichter rechtliche Fehler unterlaufen sind.\nEin solcher liegt nicht vor.\n\nDas Landgericht stützt seinen Beschluß darauf,\ndaß die Zeugin nach ihrer eigenen Äußerung in einem\nvoraufgegangenen Verfahren wegen der Anwesenheit des\nAngeklagten nicht den Mut gehabt habe, eine vollständige wahrheitsgemäße Aussage zu machen. Vor der Be-\n\nN\n\nschlußfassung hatte die Verteidigerin des Angeklagten, wie die Revision vorträgt, darauf hingewiesen,\ndaß Ursula HE vei ücr Vernehmung durch den\nStaatsanwalt im vorliegenden Verfahren trotz der\nAnwesenheit des Angeklagten belastende Angaben ge-\n„macht habe (Bl. 31, 35 ff SA). Dieser Umstand brauchte\n_ aber das Landgericht nicht daran zu hindern, aus\n\neiner früheren Äußerung der Zeugin die Befürchtung\nherzuleiten, daß sie in der Hauptverhandlung, in\n\nder es um das Schicksal des Angeklagten ging, bei\ndessen Anwesenheit wiederum nicht den Mut zur wahr-\n\nnn nn\n\ngrenzende, erst allmählich gelockerte Abhängigkeit\nvom Angeklagten {UA S. 4) ließ nach Auffassung des\nLandgerichts eine abermalige Änderung ihrer Bekundung\nin seiner Gegenwart nicht ausgeschlossen erscheinen.\nDie Begründung des Beschlusses ist deshalb rechtlich\neinwandfrei. _\n\nDaß die Strafkammer diesen Beschluß erließ,\nohne zuvor versucht zu haben, die Zeugin in Gegenwart\ndes Angeklagten zu vernehmen, ist aus Rechtsgründen\nnicht zu \"beanstanden. Ein Ermessensmißbrauch ist hierbei um so weniger erkennbar, als der Angeklagte, wie\ndie Feststellungen ergeben (UA S. 4), in einen früheren Verfahren die Aussagen der Zeugin zu seinen Gunsten zu beeinflussen unternommen hatte.\n\n3. Eine Verletzung des § 69 StPO ist nicht erwiesen. Die Revision trägt vor, Ursula TE Habe\n\"kaum einen Satz im Zusammenhang erzählt\", sondern\nim wesentlichen auf entsprechende Fragen des Vorsitzenden bejahend geantwortet. Ein Verstoß gegen § 69\nAbs. 1 StPO läge nur dann vor, wenn der Vorsitzende\n\nüberhaupt nicht versucht hätte, die Zeugin zu einem\nzusammenhängenden Bericht zu veranlassen. Das behauptet auch die Revision nicht. Wenn Ursula, wie\n\ndie Revision vorbringt, nicht willens oder imstande\nwar, über das eigentliche Tatgeschehen im Zusammenhang zu berichten, so war es Aufgabe des Vorsitzenden, gemäß § 69 Abs. 2 StPO durch Fragen und Vorhalte\nden Sachverhalt zu erforschen. Das ist hier geschehen.\n\n4. Zu Unrecht behauptet die Revision, das Landgericht habe im Zusammenhang mit der Würdigung der\nSachverständigengutachten gegen die Vorschriften der\n88 261, 244 Abs. 2 und 4 StPO verstoßen.\n\nDie Strafkammer hat sich zur Beurteilung von\nUrsulas Glaubwürdigkeit der Hilfe zweier Sachverständiger bedient. Daß sie die Diplom-Psychologin\nDr. Teuffel als psychologische Sachverständige heranzog, kann entgegen der Meinung der Revision nicht beanstandet werden; weshalb ein Psychologe \"nicht kompetent!\" für ein Glaubwürdigkeitsgutachten sein soll,\nist nicht ersichtlich. |\n\nDer jugendpsychiatrische Sachverständige Dr.Lempp\nhat, wie die Revision vorträgt, eine unbewußte Aussageverfälschung hinsichtlich der Tatvorgänge nicht\nausschließen können; die Behauptung, das Gericht habe\nsich mit dieser Möglichkeit nicht auseinandergesetzt,\ntrifft jedoch nicht zu. Die Begründung der Strafkeanmer für die Nichtannahme eines Notzuchtsverbrechens\n(UA S. 5) ergibt das Gegenteil. Wenn der Tatrichter\nim übrigen überzeugt war, daß es - wenn auch ohne eine\nfür den Angeklagten bemerkbare Gegenwehr Ursulas -\nzum Geschlechtsverkehr gekommen war, so läßt sich das\n\naus Rechtsgründen nicht beanstanden. Zur Heranziehung eines dritten Sachverständigen bestand bei\ndieser Sachlage kein Anlaß.\n\n5. Die Rüge einer Verletzung der §§ 59, 61\nNr. 2 StPO greift nicht durch.\n\nDas Landgericht durfte von der Vereidigung der\nZeugin Ursula Hp als der Verletzten auch dann |\nabsehen, wenn es ihre Bekundung als glaubhaft den\nFeststellungen zugrunde legte (BGHSt 1, 175, 1775\n180). Der Tatrichter hat damit die Schranken seines\nErmessens nicht überschritten (8. 181 aa0). Daß er\nsich bewußt war, welche Bedeutung die Aussage Ursulas\n\n’ £t\nfür den Sch\n\ndeutig hervor.\n\n6. Ohne Erfolg rügt die Revision, Ursula He\nsei nicht noch näher über den Zeitpunkt des geschlechtlichen Verkehrs mit dem Angeklagten befragt\nworden. Die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein von ihm benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft hat (BGHSt 4, 125,\n\n. II. Auch die Sachrüge ist unbegründet.\n\n1. Der Schuläspruch ist aus Rechtsgründen nicht\nangreifbar. Die Revision wendet sich insoweit in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Angaben der Sitzungsniederschrift beruft, die im Urteil\nnach sciner Meinung nicht berücksichtigt worden sind,\nkann er damit im Revisionsrechtszug nicht gehört werden (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).\n\n2. Der Strafausspruch ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDer Tatrichter hat nicht übersehen, daß die\nTat etwa sieben Jahre zurückliegt; er brauchte aber\ndiesen Umstand nicht strafmildernd in Betracht zu\nzichen. Im übrigen ist eine erschöpfende Darstellung\naller Strafzumessungsgründe nicht vorgeschrieben\n{BGHSt 3, 179)»\n\nZu Ungunsten des Angeklagten hebt die Strafkanmer den groben Vertrauensbruch gegenüber Ursula und\nihren Eltern sowie den Umstand hervor, daß es nicht bei\neinem einmaligen Fehltritt geblieben sei; das Urteil\n\nfährt fort . \"Ei\nall u, LU us Zur\n\nge\ndauert nur die für ihn daraus entstehenden nachteiligen Folgen\" {UA S. 5). Diese Wendung könnte deswegen\nBedenken erregen, weil der Angeklagte geschlechtliche\nBeziehungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB überhaupt leugnet, insoweit also nicht von ihm verlangt werden kann, daß er Reue zeige. Indessen beziehen sich\ndie fraglichen Ausführungen ersichtlich nicht speziell\nauf die Unzuchtshandlungen vor Ursulas 14. Geburtstag, sondern ganz allgemein auf die über diesen Zeitpunkt hinaus jahrelang andauernden geschlechtlichen Bezichungen des verheirateten Angeklagten nit einem jungen Mädchen, dessen Eltern ihm vertrauten. Die innere\nEinstellung des Angeklagten zu diesem Verhalten, das\ner größtenteils eingeräumt hat, durfte das Landgericht\nbei der Bemessung der Strafe berücksichtigen, weil es\n\nent] 1 ches Da man ct nut % am hal\ndIiULLUII G NEUES “ie u er nich u ; ch wi\n\ndaraus Schlüsse auf seine persönliche Schulä ziehen konnte (vgl. auch BGHSt 1, 105 - 107):\n\nSeibert Loesdau Mai\nHenning Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-04/1-str-197-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-04/1-str-197-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.572326+00:00"}}