{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-07-04_1_StR_190_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-07-04","aktenzeichen":"1 StR 190/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_190/67 URTEIL\nVL |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schneider Ludwig S ED aus Na,\ngeboren am EEEMEEED 1957 in va, zur Zeit\n\nin Strafhaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls i.R. Ude.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 4. Juli 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Mei\nBundesrichter. Henning\nBundesrichter Pikart\n\n| =“ als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. mn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter au\n\nfür Recht erkannt:\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes vandgerichts | Ulm {Donau} vom B. Februar. 1967\n\nDer Angeklagte ist insoweit eines gemeinschaft-\n„lichen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit\n| Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig. Er wird deswegen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nunter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 29. Juni 1966 - IL Kis\n1266 - erkannten Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Auf\ndiese Strafe werden zwei Monate Zuchthaus angerechnet, die sich bei Umwandlung der durch Strafbefehl des Amtsgericht s Ulm (Donau) vom 20. Dezember 1965 - Cs 2358/65 - verhängten und inzwischen verbüßten dreimonatigen Gefängnisstrafe\n\nergeben. Der Strafbefehl wird damit gegen-\n\nstandsloss\n\na\n\nzum Meineid mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-'\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nJr EEE EEE ee\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen eines am 1. Oktober 1965\nbegangenen Verbrechens des gemeinschaftlichen Diebstahls\nim Rückfall und eines Anfang August 1966 begangenen Verbrechens der mißlungenen Anstiftung zum Meineid unter\nEinbeziehung der Einzelstrafen aus einer Verurteilung\nvom 29. Juni 1966, die zwei im Januar 1966 verübte\nRückfalldiebstähle betraf, zu einer Gesamtstrafe von\nvier Jahren Zuchthaus und zu einer weiteren Zuchthausstrafe von einen Jahr verurteilt. |\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat nur teilweise Erfolge \\\n\n1. Einen Verfahrensfehler sicht der Beschwerdeführer darin, daß das Landgericht ein wegen Besorgnis der\nBefangenheit des Strafkammervorsifzenden gestelltes Ablchnungsgesuch zu Unrecht verworfen habe. Die Revision\nteilt jedoch den von ihr beanstandeten Ablehnungsbeschluß\n\nweder wörtlich noch inhaltlich mit. Damit fehlt es\nan der ausreichenden Angabe der \"den Mangel enthaltenden Tatsachen\", die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nbei einer auf Verletzung des § 338 Nr. > StPO gevom 3. Dezember 1965 - 1 StR 362/65). Die Verfahrensbeschwerde ist also unzulässig.\n\n2. Mit der Sachrüge wendet sich die Revision\nvor allem gegen die Annahme der Täterschaft des Angeklagten bei dem ihm zur Last gelegten Kraftfahrzeugdiebstahl. Sie meint, das Urteil beruhe insoweit auf\neiner ‚Schlußfolgerung, die sich aus den festgestel).-\nten Tatsachen nicht. rechtfertigen lass ©. Die Annahme\n\nSamen Anuntrtiont a7 ma N\nder Strafkammer, der Angeklagte sei \"meh rfa ch wegen\n\nPRW-Diebstahls vorbestraft\" und er habe den nunmehr\nabzuurteilenden Diebstahl in der gleichen Weise be-\n‚gangen, in der er schon einige Male vorgegangen sei;\nstimme mit der Erörterung der in Urteil mitgeteilten\n Vorstrafen nicht überein. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis unbegründet. Zwar enthält die Aufzählung der\nVorstrafen 'des Angeklagten in der Tat - abgesehen von\nder am 29 Juni 1966 erfolgten Verurteilung wegen der\nerst im Januar 1966 begangenen einschlägigen Straftaten - „Neinen Hinweis auf Personenkraftwagendiebstähle in engerem Sinn. Der Angeklagte ist jedoch,\nwie die Strafkammer ausführlich dargelegt hat, in\nzahlreichen Fällen wegen Handlungen verurteilt worden, die in den weiteren Bereich der I Kraftfahrzeug-\n\ndiebstähle gehören, so wegen Entwendung von Gegenständen aus Autos {Vorstrafe d - UA 5}, wegen Diebstahls\nvon Motorrädern bzw. Mopeds Worstrafe e - TA 5),\n\n: wegen mißbräuchlicher Kraftfahrzeugbenutzung {Vorstrafe d - UA 4, 5) und wegen Hehlerei bzw. Fahrens\nohne Fahrerlaubnis mit gestohlenen Kraftfahrzeugen\n\n{Vorstrafen f, 8 h - UA 6, 7} Bei dieser Sachlage\nwar der Tatrichter nicht gehindert, seine Überzeugung\nvon der Täterschaft des Angeklagten auch auf dessen\nmehrfach hervorgetretene Neigung zu stützen, sich an\nfremden Kraftfahrzeugen zu vergreifen. Mehr hat die\nStrafkammer mit der von der Revision hervorgehobenen\nWendung ersichtlich nicht sagen wollen.\n\nDie Nachprüfung der Anwendung des sachlichen Rechts\nauf den zum Kraftfahrzeugdiebstahl festgestellten Sachverhalt ergibt an sich ebenfalls keinen den Angeklagten\nbenachteiligenden Rechtsfehler. Das gilt hier insbeson-\n‘dere auch für die Annahme der Voraussetzungen des 8 2020\n5tGB. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte jedoch\nden Kraftfahrzeugdiebstahl in der Weise begangen, daß er\ndas Fahrzeug in Betrieb setzte und mit ihm davonfuühr,\nohne eine Fahrerlaubnis zu haben (UA 8; Vorstrafen f, &:\nh). Der hierin liegende - tateinheitliche - Verstoß gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG (BGHSt 18, 66, 69) war, wie\nsich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, bereits Gegenstand der Bestrafung des Angeklagten durch Strafbefehl des\nAmtsgerichts Ulm !Donau) vom 20. Dezember 1965. Unter diesen Umständen hätte das Landgericht im Hinblick auf die\nbeschränkte Rechtskraft des Strafbefehls ivgl. BVerfGE 3,\n248; BGHSt 17, 101, 110; 18, 141) auch den diesem zugrunde\ngelegten Sachverhalt ohne Rücksicht auf seine bisherige\nrechtliche Beurteilung neu prüfen ‘und aburteilen müssen\nÜBGHSt 17, 101, 110). Das ist nicht geschehen. Dieser Mangel nöligt aber hier nicht zur Urteilsaufhebung. Die getroffenen Feststellungen ermöglichen es nämlich dem Revisionsgericht, eine zusammenfassende und abschließende.\nrechtliche Würdigung des gesamten einheitlichen Tatgeschehens auch insoweit vorzunehmen, als es Gegenstand des\nStrafbefehlsverfahrens war. Auf das Fehlen eines Hinwei-\n\nsee\n\nses nach § 265 StPO kommt es in diesem Zusammenhang\nnicht an, da der Angeklagte geständig war, das fragliche Kraftfahrzeug unbefugt in Gebrauch genommen\n\nzu haben (UA 11), und er sich auch gegen den Vorwurf\ndes Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht wirksam hätte\nverteidigen können, zumal er nach den Urteilsfeststellungen auf Grund desselben Vorwurfs - in anderen\nFällen - während der letzten Jahre schon zweimal zu\nStrafen verurteilt worden ist (Vorstrafen g, h - UA 5,\n6} und wegen seiner allgemeinen Unzuverlässigkeit\n\nauch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er die\nFahrerlaubnis inzwischen erlangt haben könnte. Der\nSchuldspruch ist daher insoweit dahin zu ändern, daß\nder Angeklagte eines Verbrechens des gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren\nohne Fahrerlaubnis schuldig ist. Zugleich ist die durch\nStrafbefehl festgesetzte und verbüßte Strafe {drei\nMonate Gefängnis) unter Anwendung des in § 21 StGB\nfestgelegten Umwandlungsmaßstabs auf die erkannte,\nrechtlich nicht zu beanstandende Gesamtzuchthausstrafe\nanzurechnen und der Strafbefehl als gegenstandslos\n\nzu erklären \\vgl. RGSt 52, 183, 184; BGH NIW 1951,\n894; BGHSt 15, 259, 263). Die Möglichkeit, daß der\nTatrichter die Gesamtstrafe gemildert hätte, kann nach\nSachlage ausgeschlossen werden.\n\nIm Schuldspruch weist das Urteil auch insoweit\nkeinen Rechtsfehler auf, als der Angeklagte weiterhin\nwegen mißlungener Anstiftung zum Meineid verurteilt\nworden ist. Rechtliche Bedenken erweckt jedoch, daß\ndie Strafkammer hier ebenfalis die strafschärfenden\nVoräussetzungen des § 20 a StGB bejaht hat. Der Angeklagte ist wegen eines Eidesdelikts noch nicht vorbestraft. Seine Vorstrafen liegen vielmehr ganz über-\n\nwiegend auf dem Gebiet der Eigentumsverbrechen. Gerade in diesem Bereich hat sich bei ihm nach den\nDarlegungen des Urteils ein durch die große Zahl und\ndie rasche Aufeinanderfolge von Straftaten ausgewiesener innerer Hang zur Begehung neuer Rechtsbrüche\nherausgebildet. Unter diesen Umständen hätte es einer\nbesonders eingehenden Begründung dafür bedurft, daß\nauch die Anstiftung zum Meineid, die offensichtlich\ndoch nur zu dem Zweck vorgenommen wurde, sich den\nFolgen eines begangenen Kraftfahrzeugdiebstahls zu\nentziehen, für den festgestellten Hang symptomatisch\nwar vgl. BGHSt 16, 296}. Der Hinweis der Strafkanmer auf die \"ausgesprochene Rechtsfeindlichkeit\" des\nAngeklagten (UA 16) genügt hierfür nach Sachlage\nnicht. Es hätte zumindest erörtert werden müssen,\n\nob es sich nicht bei dieser Tat um eine Verfehlung\nhandelte, die ihre Ursache im wesentlichen in der besonderen Lage des damals in Haft befindlichen, unter\ndem Eindruck der erstinstanzlichen Verurteilung stehenden Angeklagten hatte. Da nicht auszuschließen\nist, daß die Strafkamner bei Beachtung dieser Umstände zu einer anderen Bewertung der Tat unter den Gesichtspunkt des § 20 a StGB gelangt wäre, muß das Urteil insoweit im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben werden.\n\nDie Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang\nberuht auf § 354 Abs. 2 StPO.\n\nDie weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nSeibert Loesdau Mai\nHenning Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-04/1-str-190-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-04/1-str-190-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.550069+00:00"}}