{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-07-04_1_StR_169_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-07-04","aktenzeichen":"1 StR 169/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"EN\n\n_BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_169/67 BESCHLUSS\n\nee en\n\nm\n“wir\n\nin der Stra fsache\n\ngegen\n\n7. den Baggerführer Hermann ° Nee aus Ads-EB; zeboren an EB :929 in 1 BD, Krs. MW\n\n2. die Ehefrau Lieselotte H BD , zer. SCHEED-ED: zus A. ort geboren an 1926,\n\nwegen Fremdabtreihbung u. a.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. September ?966 hat der ?. Strafsenst\ndes Bundesgerichtshof, nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nund der Beschwerdeführer, in der Sitzung vom 4. Juli 1967 ge-\n\n. \n\nDres S. 175, 9, en vr} gemäß $. 3, 2,\nAbs. 3 des Straffreiheitsgesetzes v. ?7. uls 1954\n(BGBl. IS. 203) auf Kosten der Staatskasse einges\nstellt.\n\nDie Gesamtstrafe wird aufgehoben.\n\nZur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur erneuten Entscheidung über die Strafaussetzung. zur Ber\nwährung wird die Sache an eine andere Strafkamner\ndos Landgerichis zurückverwiesen. Diese hat auch\nüber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, soweit nicht vorstehend ‚darüber befunden ist.\n\n‚Die weitergehende Revision dieser Angeklagten wird\nverworfen. .\n\nen\n\ndas vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Er hat\ndie Kosten: seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Hermann HOEEEED: zesen\n\nIL. Berirlich der Angeklagten Lieselotte EEE a\ndas Verfahren. im Fall SCHIED auf. ‚Grund des genannten StrFG.\nvon hier aus einzustellen. Die betreffende Tat, zu der Frau\nI Beihilfe geleistet hat, ist in den Jahren ?951/1952\n\nbegangen. Als Einzelstrafe ist auf zwei Monate Gefängnis er»\nkonnt. worden. BR Beeitt also insoweit die Straffreiheit ein.\n\n. Im übrigen ist die Revision dieser Angeklagten : zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions\nzechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.\n\nFPRERAÄTCHUBE EIN Sen er DE\n\nDie Besetzungsrügen der - rechtzeitigen - Revisionsbegründung vom 27. Dezember ?966 gehen von falschen Voraussetzungen aus. Insoweit wird auf die dem Verteidiger mitgeteilte\nStellungnahme des Generalbundesanwalts verwiesen. Das nachträgliche Vorbringen zu ?} der Gegenäußerung des Verteidigers vom\n3. Juni 1967 ist verspätet {§ 344 Abs. 2 Satz 2, § 352 Abs.!\nStPO).\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung des Angeklagten Hermann Ha hat keinen Rechtsfehler ergeben. Bei ihn greift das Straffreiheitsgesetz von\n1954 nicht ein. Der Beschwerdeführer hat zwar drei seiner Straf.\ntaten vor dem Stichtag (?. Dezember 1953) begarigen. Angesichts\nder hierfür rechtsbedenkenfrei verhängten Einzelstrafen von je\n1 Jahr Zuchthaus {Fälle 1 und 2) und sechs Monaten Gefängnis\n{Fall 8) kommt Straffreiheit nicht in Betracht {vgl. § 2 Abs.2,\n§ 1% Abs. 3 dieses StFG). Um Straftaten aus Not im Sinne des\n§ 3 StFG hat es sich nicht gehandelt. Zuden würde auch die\nStrafgrenze dieser Vorschrift überschritten sein.\n\nWegen der Besetzungsrügen wird auf das u I Ausgeführte\nverwiesen. Zu\nSeibert u Loesdau Mai\n\nHenning Us, Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-04/1-str-169-67","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-04/1-str-169-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.531164+00:00"}}