{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-06-15_1_StR_516_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-06-15","aktenzeichen":"1 StR 516/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BEHSt: jaf\n\nGVG 88 63 Abs. 2,69 Abs. 2\n\na) Das Präsidium darf die Geschäftsverteilung auf begrenzte\nZeit ändern, wenn sich im Laufe des Geschäftsjahres ein\nAnlass dazu ergibt. Es darf dabei auch bestimmen, daß\nmit Wegfall des Änderungsgrundes die alte Regelung von\nselbst wieder in Kraft tritt (im Anschluß an RGSt 20,\n385, 387).\n\nb) § 69 Abs. 2 GVG verlangt keine vorgeplante \"Verteilung\n\nder Geschäfte\" innerhalb des Spruchkörpers nach Art\ndes § 63 GVG.\n\n.c) Die Revision kann nur auf eine willkürliche oder sonst\n'mißbräuchliche Nichteinhaltung der von dem Vorsitzenden\ngemäß § 69 Abs. 2 GVG bestimmten Grundsätze gestützt\nwerden.","text_plain":"Nachschlagewerk: jet\nBEHSt: jaf\n\nGVG 88 63 Abs. 2,69 Abs. 2\n\na) Das Präsidium darf die Geschäftsverteilung auf begrenzte\nZeit ändern, wenn sich im Laufe des Geschäftsjahres ein\nAnlass dazu ergibt. Es darf dabei auch bestimmen, daß\nmit Wegfall des Änderungsgrundes die alte Regelung von\nselbst wieder in Kraft tritt (im Anschluß an RGSt 20,\n385, 387).\n\nb) § 69 Abs. 2 GVG verlangt keine vorgeplante \"Verteilung\n\nder Geschäfte\" innerhalb des Spruchkörpers nach Art\ndes § 63 GVG.\n\n.c) Die Revision kann nur auf eine willkürliche oder sonst\n'mißbräuchliche Nichteinhaltung der von dem Vorsitzenden\ngemäß § 69 Abs. 2 GVG bestimmten Grundsätze gestützt\nwerden.\n\nBGH, Urt. v. 15. Juni 1967 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 516/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\nden Kaufmann Franz S HD 2: 7\nüber SW. schoren an 924 in SB Zandkreis\n\nBU]\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Juni 1967 auf die Hauptverhandlung am 13. Juni 1967,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Fikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GMEMEME = > GEHE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals \"rkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Schweinfurt vom 27, April 1966, soweit\nes ihn betrifft: | |\n1. aufgehoben in den Fällen Kg (2 A I 1 und 2).\n\"Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen.\nDie durch diese Fälle entstandenen Verfahrenskosten trägt die Staatskasse. '\n\n2. im Schuldspruch geändert. Es entfallen die Verurteilungen wegen:\na) Untreue in den Fällen Rugeww. NED\nID 7: TE uni Stgp(2 A I 17 bis 22);\nb) Betrugs in den Fällen TOD, SEE unc\nTB: . 1 25 vis 27).\n\n3. mit den Feststellungen aufgehoben:\n\na) in den Fällen Hop. Tui, :ucHilB,\nEn ::. :< “en\nCB (> A 1 9 vis 16);\n\nb) im ganzen Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nweiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn ne en nn m nn a\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen Untreue in 22 Fällen, teilweise in Tateinheit mit Betrug, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit\nmit Betrug in fünf Fällen und wegen Betrugs zu drei Jahren\nGefängnis —- Gesamtstrafe - und 22 Geldstrafen verurteilt.\nGegen die Verurteilung hat der Angeklagte, das Verfahren\nbeanstandend und die Verletzung des sachlichen Rechts rügend,\nRevision eingelegt. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Ansicht der Revision, Antsgerichtsrat Be»\nder wegen Geschäftsandrangs dem Landgericht zur gleichzeitigen Dienstleistung bis zum 30. Juni 1966 zugewiesen\nworden war, habe zur Zeit der Hauptverhandlung der erkennenden 1. Strafkammer nicht angehört, trifft nicht zu.\n\n-4 -\n\nBei dem Landgericht waren 1966 zwei große Strafkammern\nund eine Jugendkammer gebildet. Der 1. großen Strafkammer\noblagen alle Entscheidungen mit Ausnahme derjenigen in\nzurückverwiesenen Sachen oder in solchen Verfahren, in denen\nihre Mitglieder nicht mitwirken konnten (§ 354 Abs. 2, § 23\nAbs, 2 Satz 1 StPO) und die deshalb - zusammen mit einer\nweiteren Sonderaufgabe - der offensichtlich als sog. Auffangkammer gedachten 2. großen Strafkammer zugeteilt waren. Das\nPräsidium hatte Amtsgerichtsrat Ben zunächst zum Mitglied\nder beiden großen Strafkammern bestellt. Diese Entscheidung\nänderte es am 3. Januar 1966 ab und teilte ihn \"für die\nDauer der Erkrankung des Landgerichtsrats BB\" der !. Zivilkammer zu. Am 1. Februar 1966 nahm Landgerichtsrat Be\nden Dienst wieder auf. Amtsgerichtsrat Bew “irkte in\nJanuar 1966 in der 1. Zivilkammer, danach in beiden großen\nStrafkammern und später ferner in der Jugendkammer mit,\nnachdem das Präsidium ihn am 15. Februar 1966 \"auch\" dieser\nzugeteilt hatte.\n\nDie Rüge, die ganze Geschäftsverteilung des Landgerichts für 1966 sei bereits deshalb gesetzwidrig gewesen,\nweil Landgerichtsrat IIEB schon zu der Zeit, als sie beschlossen wurde, erkrankt gewesen und die 1. Zivilkammer daher\nvon vornherein unzureichend besetzt worden sei, ist nicht\nin einer dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form\nerhoben. Die Revision teilt nämlich nicht mit, aus welchen\ntatsächlichen Gründen zur Zeit der Beschlußfassung über die\nGeschäftsverteilung für 1966 bereits feststand, daß die Erkrankung des Landgerichtsrats Doch längere, vorläufig\nnicht übersehbare Zeit andauern würde, und inwiefern die\n1. Zivilkammer, der vier Richter angehörten, so unzureichend\nbesetzt gewesen sei, daß sie auch unter Heranziehung der\nvorgesehenen Vertreter ihre Aufgaben überhaupt nicht hätte\nbewältigen können.\n\nDie Einwendung, der Beschluß des Präsidiums vom\n3. Januar 1966 über die anderweite Zuteilung des Amtsgerichtsrats Bei sci nicht statthaft gewesen, kann der Revision\n\n- 5 -\n\nnicht zum Erfolg verhelfen, Das Präsidium des Landgerichts\n\nhat auf Grund eines in einer Vorbemerkung zu dem beanstandeten\nBeschluß ausdrücklich erwähnten ärztlichen Zeugnisses von\n\n29, Dezember 1965 seine ursprüngliche Entscheidung über die\nVerwendung des Amtsgerichtsrats Be zenäß § 63 Abs. 2 GVG\ngeändert. Solch eine Neuregelung muß nicht, wie die Revision\nmeint, stets für den ganzen Rest des Jahres getroffen werden.\nDas wäre hier zudem gar nicht möglich gewesen, weil Amtsgerichtsrat Be> nur bis zum 30. Juni 1966 zur zusätzlichen\nDienstleistung an das Landgericht abgeordnet war (vgl. ferner\n§ 7o Abs. 2 GVG). Eine Änderung der Geschäftsverteilung nach\n\n§ 63 Abs. 2 GVG darf auch in der Weise angeordnet werden,\n\ndaß sie nur für die Dauer ihres Anlasses gilt und daß nach\ndessen Wegfall die ursprüngliche Geschäftsverteilung wieder\nvon selbst maßgebend ist (RGSt 20, 385, 387; ebenso Schäfer\n\nin Löwe/Rosenberg, StPO 21, Aufl. GVG § 63 Anm. 13; Sax in\nMüller/Sax, StPO 6. Aufl. GVG § 63 Anm. 3b, 4 b; Schorn,\n\nDie Präsidialverfassung der Gerichte aller Rechtswege S,\n\n131). Dabei muß freilich darauf geachtet werden, daß wegen\n\nder Bedeutung des durch die Verfassung geschützten Rechts\n\nauf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 66,\n\n§ 16 GVG) Beginn und Ende der Abweichung von der zunächst\nvorgesehenen Geschäftsverteilung entweder ausdrücklich oder\n\nin einer eindeutig erkennbaren und nachprüfbaren Weise bestimmt\nwerden. Diesen Erfordernissen hat der Beschluß des Präsidiums\nvom 5. Januar 1966 entsprochen. Nach ihm sollte Amtsgerichtsrat Be der ı. Zivilkammer nur \"für die Dauer der Erkrankung des Landgerichtsrats DE\" angehören und nur für\ndiese Zeit sollte eine Änderung in seiner Zugehörigkeit zu den\nbeiden großen Strafkammern eintreten. Diese neue Regelung hat\ndas Präsidium ausdrücklich sofort, also am 3. Januar 1966 besinnen lassen; ihr Ende hat es nicht kalendermäßig, aber\n\ndurch den Wiedereintritt des Landgerichtsrats Be .srcichend deutlich und genau bestimmt, zumal dieses Ereignis\n\nin den Verwaltungsakten von dem Landgerichtspräsidenten festgestellt wurde. Dementsprechend nahm Amtsgerichtsrat Bei»\n\nnach der Rückkehr des Landgerichtsrats EB seinen Dienst\nin den beiden großen Strafkammern wieder auf, ohne ihnen\nvom Präsidium ausdrücklich neu zugeteilt worden zu sein. Solch\neine neue Zuweisung war auch nach der Auffassung des Präsidiums nicht nötig. Das zeigt der Beschluß, den es am\n\n15. Februar 1966 zu einer Zeit faßte, als dieser Richter\nder 1. Zivilkammer bereits über zwei Wochen nicht mehr angehörte. Es teilte ihnmn \"auch\" der -— sonst ohnehin mit denselben Richtern wie die 1. Strafkammer besetzten - Jugendkammer zu. Bei dieser Entschließung ging das Präsidium also\ndavon aus, daß Amtsgerichtsrat BelBcsanals schon Mitglied der beiden großen Strafkammern war, denen es ihn von\nAnfang an zugeteilt hatte.\n\nDem Beschluß vom 3. Januar 1966 haftete allerdings eine\ngewisse Undeutlichkeit an. Aus ihm ging nämlich nicht klar\nhervor, ob Amtsgerichtsrat Be v\"ährend der Erkrankung\ndes Landgerichtsrats Me sowohl den beiden großen Strafkammern als auch der 1, Zivilkammer oder nur der letzteren\nangehören sollte. Darauf braucht hier jedoch nicht näher\neingegangen zu werden; denn die Hauptv£rhandlung gegen den\nBeschwerdeführer hat erst lange nach der Rückkehr des Land-\n\ngerichtsrats WB: tattzefunden.\n\n2, Der weiteren Rüge, der Vorsitzende habe entgegen\n§ 69 Abs. 2 GVG nicht im voraus bestimmt, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder der Strafkammer an den Verfahren mitwirkten, fehlt die tatsächliche Grundlage, Zutreffend geht\ndie Revision davon aus, daß die Strafkammer vom Eintritt\ndes Amtsgerichtsrats Bew an nit einem Richter überbesetzt war und daß - jedenfalls - von diesem Zeitpunkt an\nfür die Dauer seiner Zugehörigkeit solch eine Anordnung nach\n§ 69 Abs. 2 GVG unerläßlich war. Dieser Vorschrift hat der\nVorsitzende nach seiner dienstlichen Äußerung vom 7: November\n1966 durch die Bestimmung entsprochen, daß wochenweise\nwechselnd, in der Reihenfolge des Dienstalters, beginnend mit\n\ndem Dienstältesten ein Beisitzer aussetze. Diese Anordnung hat\ner allerdings nur mündlich gegeben. Das schadet hier jedoch\nnicht. § 69 Abs. 2 GVG schreibt für die Festlegung der angeführten Grundsätze keine bestimmte Form vor. Gleichwohl wird\nder Vorsitzende die Bestimmung zweckmäßigerweise schriftlich\nniederlegen, damit ihr Inhalt und ihre Beachtung jederzeit\nnachgeprüft werden können (vgl. BGHSt 21, 174, 179) und damit\nauch Mißverständnisse vermieden werden (vgl. die unvollständige\nAuskunft der Geschäftsstelle vom 28. Juli 1966 an den Verteidiger). Die Schriftform kann jedoch ausnahmsweise entbehrlich\nsein, wenn es sich wie im vorliegenden Pall um eine verhältnismäßig einfache und übersichtliche Anordnung handelt, die sich\nauch auf andere Weise zuverlässig feststellen läßt. Der Inhalt\nder Anordnung des Vorsitzenden genügte den Erfordernissen\n\ndes § 69 Abs. 2 GVG. Diese Vorschrift verlangt von dem Vorsitzenden nämlich nicht eine vorgeplante \"Verteilung der Geschäfte\" innerhalb der Kammer oder des Senats, wie sie der\n\n§ 63 GVG von dem Präsidium hinsichtlich der dem Gericht obliegenden Aufgaben fordert, sondern läßt die Anordnung nur der\nGrundsätze genügen, nach welchen die Mitglieder des Spruchkörpers an den Verfahren mitwirken. Diese Beschränkung hat\nguten Grund: Die auf längere Zeit im voraus nicht übersehbaren\ntatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere die Unterschiede im\nUmfang und in der Art der mit den verschiedenen Sachen verbundenen Arbeit und die Verhinderung einzelner Richter infolge früherer Befassung mit einem Verfahren, Krankheit, Urlaub\noder anderer Ereignisse, wirken sich bei der Erledigung der\neinzelnen Geschäfte noch erheblich stärker auf den betroffenen\nSpruchkörper aus als bei der Verteilung der nach Erfahrungszahlen geschätzten Aufgabengruppen auf die gesamten Kammern\noder Senate des Gerichts. Das hat zur Folge, daß der Vorsitzende\ndie Geschäfte innerhalb einer Kammer oder eines Senats gar nicht\nauf längere Zeit im voraus verteilen kann, wenn er zugleich\nseiner weiteren Aufgabe gerecht werden will darauf hinzuwirken,\ndaß die Arbeit in dem Spruchkörper georänet, stetig und sinnvoll abläuft und daß dabei auch den Besonderheiten jeder Sache\n\nRechnung getragen wird. Der § 69 Abs. 2 GVG geht selbst\nbereits über das verfassungsrechtlich Gebotene hinaus\n(BVerfGE 18, 344, 351 £). An die von ihm vorgeschriebenen\nGrundsätze sind nicht, wie die Revision meint, dieselben\nAnforderungen wie an die Geschäftsverteilung innerhalb des\nGerichts zu stellen. Insbesondere braucht sich aus ihnen\nnicht zu ergeben, welcher Richter jeweils zum Berichterstatter bestimmt wird (Kleinknecht JZ 1965, 113, 162). Maßgebena\nfür die Gestaltung der Grundsätze ist der Zweck des § 69\nAbs. 2 GVG. Die Vorschrift will verhindern, daß der Vorsitzende die Richterbank nach persönlichem Belieben zusammensetzen und so möglicherweise die Entscheidung sachwidrig\nbeeinflussen kann. Diesem Zweck genügt es, wenn der Vorsitzende eines mit einem Richter überbesetzten Spruchkörpers\nbestimmt, daß jeweils ein Richter während eines kalendermäßig bestimmten Zeitabschnitts im Sitzungsdienst aussetzt\nund in welcher Reihenfolge das geschieht. Daher war die Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer ausreichend, daß\nwochenweise wechselnd, in der Reihenfolge des Dienstalters,\nbeginnend mit dem Dienstältesten ein Beisitzer aussetzen\nsolle.\n\nNach der Aufstellung des Vorsitzenden vom 6. Februar 1967\nist diese Regelung in der erkennenden Strafkammer allerdings\nnicht immer genau eingehalten worden. Das hat der - von der\nGeschäftsstelle des Landgerichts zunächst nicht vollständig\nunterrichtete - Beschwerdeführer erst in der Verhandlung\nvor dem Senat gerügt. Ob das noch rechtzeitig geschehen ist,\nkann hier dahingestellt bleiben; denn die Rüge ist ohnehin\nunzulässig. Aus dem schon angeführten Zweck des § 69\nAbs. 2 GVG ergibt sich nämlich, daß die Revision nur auf\neine willkürliche oder auf eine sonst mißbräuchliche Nichtbeinhaltung der vom Vorsitzenden nach dieser Bestimmung\naufgestellten Grundsätze gestützt werden kann. Daß hier der\nVorsitzende von seiner Anordnung über die jeweilige Zusammensetzung der Strafkammer, insbesondere auch in dem\nvorliegenden Verfahren aus sachfremden Erwägungen abgewichen\n\nsei, behauptet die Revision jedoch nicht, wie der Verteidiger\nin der Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat.\n\n3, Das Landgericht hat zur Ermittlung des Sachverhalts\nzahlreiche Urkunden \"zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung\" oder \"der Hauptverhandlung gemacht\" und seine\nFeststellungen teilweise darauf gestützt. Darin sieht die\nRevision einen Verstoß gegen die Bestimmungen über den Urkundenbeweis und zugleich eine Verletzung der Aufklärungspflicht.\n\nDie Beanstandung ist, soweit sie die Nichtverlesung von\nAkten rügt, nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nvorgeschriebenen Form erhoben, da die Revision nicht angibt, welche Teile aus den einzelnen Akten hätten verlesen\n\nBig Lel\n\nwerden müssen (BGHSt 6, 128).\n\nIm übrigen ist die Rüge unbegründet. Der Urkundenbeweis\nist, wie die Revision zutreffend hervorhebt, grundsätzlich\ndurch Verlesen der Urkunde zu erheben (§ 249 StPO). Die Verlesung wird in der Regel nur durch den Vermerk in dem Protokoll\nbewiesen, daß die Urkunde verlesen worden ist (§§ 273,\n\n274 StPO), und nicht durch die unklare Angabe, das Schriftstück sei \"zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht\" worden. In allen von der Revision angeführten Fällen kam es\njedoch auf den genauen Wortlaut der Urkunden nicht an. Deshalb durfte der Vorsitzende sie dem Beschwerdeführer, einem\nder früheren Mitangeklagten oder einem Zeugen vorhalten\n\nund diese so zu Erklärungen veranlassen, die der Strafkammer\ndann als Grundlage für die Feststellungen dienten (RGSt 64,\n78, 79; BGHSt 14, 310, 312). Das Urteil, insbesondere die\ndort bei der Anführung der Beweismittel regelmäßig hervorgehobene \"Bestätigung\" des Urkundeninhalts, ergibt auch,\n\ndaß das Landgericht die Feststellungen nicht auf den Inhalt\nder vorgehaltenen Urkunden, sondern auf die darauf abgegebenen Erklärungen Prozeßbeteiligter gestützt hat. Irgend-\n\nwelche Umstände, die den Tatrichter dazu gedrängt haben\nkönnten, zur vollständigeren und besseren Aufklärung des\nSachverhalts die zahlreichen vom Beschwerdeführer genannten\nUrkunden oder einzelne von ihnen zu verlesen, hat die Revision nicht dargetan. Außerdem war der Angeklagte in den\nweitaus meisten Fällen geständig.\n\n4. In der Hauptverhandlung beantragte der Beschwerdeführer,\ndas Verfahren gegen seine mitangeklagte Ehefrau vorübergehend\nabzutrennen und sie als Zeugin darüber zu vernehmen, daß sie\nihn über die Abtretung der Außenstände im Mai 1962 nicht\nunterrichtet und daß er auch sonst davon nichts gewußt habe.\nDiesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil die Ehefrau des Angeklagten nicht als Zeugin über Umstände gehört\n\nAnn\nUi\n\nen auch für die Entscheidung über die gegen\n\ndürfe, die auch für 1 heidung en\n\nsie selbst erhobenen Vorwürfe bedeutsam seien. Die Revision\nmeint, die Verfahren hätten zeitweise getrennt werden müssen,\nund sieht in der Ablehnung der beantragten Beweiserhebung\neinen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO. Auch diese Beanstandung\n\ndringt nicht durch.\n\nEine vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen die\nmitangeklagte Ehefrau stand im pflichtgemäßen Ermessen des\nTatrichters. Er hat diese Maßnahme hier für unangemessen\nangesehen, weil er die Tatsachen, über die die Ehefrau des\nAngeklagten als Zeugin vernommen werden sollte, als bedeutsam auch für die Beurteilung ihres eigenen Verhaltens hielt,\ninsbesondere nämlich in den Fällen SB ı:: <i>\n(UA 92 - 95). Diese Ermessensausübung kann rechtlich nicht\nbeanstandet werden, In ihr liegt auch kein in anderer Weise\nbegangener Verfahrensfchler. Insbesondere kann darin keine\nVerletzung der Fürsorgepflicht gefunden werden, da die Ehefrau des Beschwerdeführers über die in ihr Wissen gestellten\nTatsachen als Mitangeklagte gehört werden durfte und da der\nBeweiswert ihrer Angaben nicht maßgeblich davon abhing, ob\nsie sie als Mitangeklagte oder als - nach § 6o Nr. 3 StPO\nunvereidigte - Zeugin machte (BGHSt 18, 238).\n\n- 11 -\n\nFolge der rechtlich unbedenklichen Ablehnung einer vorübergehenden Abtrennung des Verfahrens war, daß die mitangeklagte\nEhefrau des Beschwerdeführers nicht als Zeugin vernommen werden\ndurfte; denn ein Angeklagter oder ein Mitangeklagter kann in\ndemselben Verfahren nicht zugleich Zeuge sein (RGSt 6, 279,\n\n280 f; BGHSt 10, 8, 10 f; vgl. dazu auch Peters, Strafprozeßrecht 2, Aufl. S. 290).\n\n5. Gegen ein Vereidigungsverbot hat die Strafkammer nicht\nverstoßen.\n\na) Der junge Angestellte der Firma ScD : : EEED\nSB ar im vorliegenden Verfahren mitangeklagt, jedoch\nnur, weil er im Sommer 1961 eine Wechselunterschrift des\nTandwirts ED petrüscerisch erschlichen haben sollte.\nWährend einer vorübergehenden Abtrennung des Verfahrens gegen\nihn wurde er als Zeuge vernommen und dann insoweit vereidigt,\nals er zu dem Fall Hlgfßausgesagt hatte, der sich erst im\nFrühjahr 1962 zugetragen hatte. Das durfte unbedenklich geschehen. Die Fälle Ep nd Hügp petrafen zwei selbständige, voneinander unabhängige Geschehnisse (vgl. BGH bei\nDallinger MDR 1953, 21; IM StPO § 60 Ziff. %3 Nr. 8). Der Tatrichter hat gegen den - später im Fall TE freizcsprochenen - Zeugen Sp keinen Verdacht einer strafbaren\nBeteiligung an dem Pall Hi gehabt. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Auch hat das Landgericht die Rechtsbegriffe der Beteiligung und des Verdachts\nim Sinne des § 60 Nr. 3 StPO nicht verkannt.\n\nb) Der Vorsitzende hat den Zweigstellenleiter der Hausbank der Firma Sup & SC Bam vor dessen Vernehmung\n\"vorsorglich nach § 55 StPO\" belehrt. Danach erscheint es\nausgeschlossen, daß die Strafkammer bei der Vereidigung dieses\nZeugen den § 60 Nr. 3 StPO übersehen haben könnte. Die !vorsorgliche!\" Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht schloß\nes entgegen der Meinung der Revision nicht aus, daß der Tat -\n\n- 12 -\n\nrichter gegen diesen Zeugen nach seiner Vernehmung keinen\nVerdacht einer strafbaren Beteiligung mehr hegte. Das Urteil\nund die Sitzungsniederschrift ergeben keinen Anhalt für das\nGegenteil. Aus Rechtsgründen kann diese Entscheidung daher\nnicht beanstandet werden.\n\nc) Die Strafkammer hat zahlreiche durch den Beschwerdeführer geschädigte Personen als Zeugen vernommen und vereidigt, ohne in der Sitzungsniederschrift oder in dem Urteil ausdrücklich zu erwähnen, daß sie es für unangemessen gehalten habe, diese Zeugen nach 8 61 Nr. 2 StPO unvereidigt\nzu lassen. Daraus schließt die Revision zu Unrecht, daß der\nTatrichter die Möglichkeit der Nichtvereidigung dieser\nAuskunftspersonen gar nicht bedacht habe. Die Vereidigung\neines Zeugen bildet die Regel (§ 59 StPO); nur bei seiner\nNichtvereidigung ist deren Grund in der Sitzungsniederschrift\nanzugeben (§ 64 StPO). Das Landgericht hat in jedem Einzelfall genau untersucht, wer geschädigt worden ist und in\nwelchem Umfange das geschehen ist. Nach dem Inhalt des Urteils und nach der gesamten Sachlage ist es daher ausgeschlossen, daß der Tatrichter den § 61 Nr. 2 StPO übersehen\nnat. Auch ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß er einen\nRechtsbegriff dieser Bestimmung verkannt hat (vgl. BGH bei\nHerlan MDR 1955,527, 529 zu StPO 8§ 59, 61).\n\n6. Als Verletzung der Aufklärungspflicht bemängelt die\nRevision, die Strafkammer habe zwar festgestellt, daß der\nAngeklagte 1945 einen Kopfsteckschuß erlitten habe, sie habe\naber keinen Hirnfacharzt als Sachverständigen zugezogen. Die\nRüge dringt ebenfalls nicht durch, Schon ihr Ausgangspunkt\nist verfehlt. Die Annahme trifft nämlich nicht zu, daß jeder\nKopfsteckschuß zwangsläufig eine Hirnverletzung zur Folge habe.\nAußerdem hat weder vor noch während der 7-tägigen Hauptverhandlung der Verteidiger oder der Beschwerdeführer selbst\ngeltend gemacht, daß dieser hirnverletzt sei. Auch sonst\nhaben sich weder aus den Akten noch auf andere Weise Umstände\n\n- 15 -\n\nergeben, die auf eine derartige Verletzung des Angeklagten\nhingedeutet oder zu einer Frage in dieser Richtung gedrängt\nhätten. Deshalb war der Tatrichter nicht gehalten, einen Hirnfacharzt als Sachverständigen zu vernehmen, zumal es sich\n\nhier auch nicht um Trieb- oder Affekthandlungen, sondern um\nausgeklügelte Taten handelte, die sich über einen längeren\n\nZeitraum hingezogen haben.\n\nAuf die weiteren selbständigen Aufklärungsrügen braucht\nnicht näher eingegangen zu werden. Teilweise betreffen sie\nFälle, in denen das Urteil wegen sachlichrechtlicher Mängel\nohnehin aufgehoben werden muß, Teilweisc erschöpfen sie\nsich in - unzulässigen (§ 337 StPO) - Angriffen gegen die dem\nTatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Teilweise geben sie\nden Beweisweg nicht an (BGHSt 2, 168). Teilweise sind sie entgegen § 344 Abs, 2 Satz 2 StPO so allgemein gehalten, daß\nder Senat nicht imstande ist zu erkennen, zu welchem jeweiligen\nBeweisthema die einzelnen Zeugen oder ein Sachverständiger\nnach Meinung der Revision hätte gehört werden sollen. Schließlich beziehen sie sich teilweise auch auf Zeugen, die die\nStrafkammer vernommen hat, und auf die Angeklagten als Beweismittel; auf deren Nichtbefragung zu einzelnen Punkten\nkann eine Aufklärungsrüge jedoch nicht gestützt werden\n(BGHSt 4, 125, 126 und BGH VRS 17, 346, 347). Im übrigen sind\ndie Aufklärungsrügen offensichtlich unbegründet. Das Landgericht war schon infolge des umfassenden Geständnisses des\nAngeklagten zu einer weiteren Beweiserhebung nicht gedrängt.\nSchriftliche Vereinbarungen zwischen der Firma Sud & Sch ik\nBr und deren Hausbank über die Durchführung von Kundenfinanzierungen sind in dem Urteil nicht erwähnt; aus den Akten\nergibt sich auch kein Anhaltspunkt für ihr Vorliegen. Entgegen der Ansicht der Revision war der Tatrichter daher nicht\ngehalten, nach solchen ihm offenbar unbekannten Abmachungen\nzu forschen und ihren Inhalt festzustellen.\n\n- 14 -\n\n7. In den Fällen ZB. XD un: Ci raucht der\nvon der Revision mit Recht als unzulänglich (vgl. BGH IM\nStGB § 266 Nr. 17) beanstandete Hinweis nach § 265. Abs. 1 StR\nnicht näher erörtert zu werden. Insoweit hat das Urteil\nwegen sachlichrechtlicher Fehler ohnehin keinen Bestand.\n\nIn den Fällen Ru, em. ED Zip; TED uni\n\nStB waren dem Beschwerdeführer in Anklage und Eröffnungsbeschluß sechs selbständige Betrugstaten zum Nachteil von\nKunden vorgeworfen worden. Das Urteil nimmt Untreue zun\nNachteil der Kunden in Tateinheit mit Betrug gegenüber der\nBank in sechs Fällen an. Auf den unzulänglichen Hinweis über\ndie mögliche Verurteilung wegen Untreue gegenüber den Kunden\nbraucht auch hier nicht eingegangen zu werden, weil die\nVerurteilung auch insoweit wegen sachlichrechtlicher Fehler\naufgehoben werden muß. Der § 265 Abs. 1 StPO ist in diesen\nFällen aber auch dadurch verletzt worden, daß der Angeklagte\nnicht, wie belehrt, wegen eines fortgesetzten Betrugs zum\nNachteil der Bank, sondern wegen sechs selbständiger derartiger Taten verurteilt worden ist (RGRSpr 8, 659, 660;\nRGSt 9, 426, 429). Auf diesem Fehler kann das Urteil jedoch\nnicht beruhen. Tatsachen oder Beweisamträge, die der Beschwerdeführer oder sein Verteidiger bei ordnungsgemäßem\nHinweis in der Hauptverhandlung zur Frage des Fortsetzungszusammenhangs hätten vorbringen können, nennt die Revision\nnicht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Den Anlaß,\neinen Aussetzungsamtrag nach § 265 Abs. 4 StPO zu stellen,\nhätte auch der unzureichende Hinweis geben müssen, wenn der\nAngeklagte oder sein Verteidiger sich von einer solchen Maßnahme etwas versprochen hätte.\n\nII. Sachrüge\n\n1. Die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der Landmaschinenfabrik KW in zwei Fällen (2 A I 1 und 25 UA\n11 - 13, 61 - 63, 80/81) wird von den Feststellungen nicht\ngetragen. Es kann dahingestellt bleiben, ob allein der Kauf\n\n- 15 -\n\nvon drei Stallmiststreuern im Jahre 1959 und zwei solchen\nGeräten im Jahr 1960 die Annahme des Landgerichts rechtfertigt, die Firmen KW un: Sc & S cwitten\nnoch 1962 in laufender Geschäftsverbindung gestanden. Selbst\nwenn man diese Auffassung teilt, können die damals abgeschlossenen Kaufverträge über nochmals zwei Miststreuer\nnicht als kommissionsähnliche Geschäfte beurteilt werden.\nDie unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Maschinen waren\nvon vornherein zum Weiterverkauf bestimmt. Hauptpflicht der\nKäuferin war, den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten. Die\nformularmäßig übernommene weitere Verpflichtung, bis zur\nvollständigen Bezahlung des Preises die aus einem Verkauf\nerworbenen Forderungen und Rechte an die Lieferantin abzutreten, war eine schuldrechtliche Zusatzpflicht, aber keine\ndie Verträge kennzeichnende Hauptverbindlichkeit. Dice beiden\nRechtsgeschäfte waren reine Kaufverträge, die Verkäuferin\nund Käuferin zu erfüllen hatten; sie begründeten aber keine\nPflicht der Käuferin, Vermögensinteressen der Verkäuferin\nwahrzunehmen. In der Nichterfüllung dieser schuldrechtlichen\nVerträge kann daher entgegen der Meinung des Landgerichts\nkein Treubruch im Sinne des § 266 StGB gefunden werden\n\n(RGSt 73, 299, 300; BGHSt 1, 186, 189).\n\nDen Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB hat der Angeklagte\nin diesen Fällen ebenfalls nicht erfüllt, da es zu einer\nÜbertragung der von der Firma Scn &: SEE durch\nden Weiterverkauf erworbenen Rechte auf die Landmaschinenfabrik KÜÜEW überhaupt nicht gekommen ist (UA 12, 13),\n\nWeitere Feststellungen zu diesen Handlungen sind nicht\nzu erwarten. Der Senat spricht den Angeklagten daher insoweit frei. Der Staatskasse die etwa ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen, besteht kein genügender Grund (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Verurteilung wegen Untreue (Mißbrauchstatbestand) zum Nachteil der Firma Wi (2 A 1 3; UA 13/14,\n\n- 16 -\n\n63/64, 80/81) weist im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Beschwerdeführers auf. Die Firma Wihhatte\neinen Verrechnungsscheck über 2 ooo DM an die Firma Su»\n& SC einer bestimmten Weisung übersandt. Dadurch\nhatte sie den Scheck der Empfängerin jedoch nicht übertragen\n(UA 63); eine scheckrechtliche Verpflichtung war noch nicht\nentstanden. Der Angeklagte sollte das Papier zusammen mit\nweiteren 1 ooo DM, die er selbst beschaffen mußte, zur Einlösung eines von der Firma WB ausgestellten und von der\nFirma SC & Sceeanzenommenen, damals fällig werdenden Wechsels über 3 0o0oo DM verwenden. Er gab den Scheck aber\nder Hausbank seines Unternehmens ohne näheren Auftrag und\ndiese schrieb den Gegenwert auf dessen Konto gut. So übertrug\nder Beschwerdeführer den Scheck auf die Bank und löste zugleich\ndie scheckrechtliche Verpflichtung der Ausstellerin aus.\n\nDarin hat die Strafkammer mit Recht eine Verfügung über Vermögen der Firma VD ::senen. Die rechtsgeschäftlich eingeräumte, nach außen nicht beschränkte Befugnis dazu mißbrauchte\nder Beschwerdeführer, weil er sich über die Weisung hinwegsetzte, den Scheck zur Einlösung des damals fällig werdenden\nWechsels zu verwenden. Die Firma WEB cie nun Scheck\n\nund Wechsel einlösen mußte, wurde dadurch, wie der Tatrichter\nzutreffend dargetan hat, in ihrem Vermögen um 2 ooo DM ge -\nschädigt. Da auch die inneren Tatvoraussetzungen erfüllt sind,\nhat das Landgericht in diesem Verhalten mit Recht eine Untreue\ndes Angeklagten gesehen, Daß der dem Beschwerdeführer bei der\nÜbersendung des Schecks erteilte Auftrag begrenzt war, steht\ndieser Annahme nicht entgegen. Der Angeklagte, der selbst um\nHilfe zur Einlösung des Wechsels gebeten hatte, sollte nach\nder ihm gegebenen Weisung nicht etwa nach Art eines Boten\n\nden Scheck der auswärtigen Bank senden, bei der der Wechsel\nzahlbar gestellt war; er sollte vielmehr mit diesem Wertpapier und mit. weiteren 1 ooo DM, die er sclbst zu besorgen\nhatte, erst einen Weg finden, den Wechsel einzulösen. Diese\nihm aufgetragene Tätigkeit erreichte an Selbständigkeit und an\nBedeutung jedenfalls das Maß, das der Mißbrauchtatbestand\n\ndes § 266 StGB voraussetzt (vel. RG JW 1958, 2336 Nr. 11;\n\n- 17 -\n\nferner auch RG HRR 1939, 1386). Das Urteil des Senats von\n13. Mai 1958 - 1 StR 63/58 - behandelt einen - auch im Tatsächlichen einfacher gelagerten -— Treubruch und steht daher\nnicht entgegen.\n\nOb in der auftragswidrigen Verwendung des Schecks zugleich\neine Unterschlagung zu finden ist, hat der Tatrichter nicht\nuntersucht. Das beschwert den Angeklagten jedoch nicht.\n\n3. Die Schuldsprüche wegen Untreue (Mißbrauchstatbestand)\nin den Fällen HD Zu, EEE EL: Ri\n(2A IA - 8; UA 14 - 21, 64 - 66, 80/81) halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Angeklagte verwendete von\nKunden angenommene Verlängerungswechsel nicht wie versprochen\nzur Einlösung der Ursprungswechsel, sondern setzte sie als\nErstwechsel zusätzlich in Umlauf, wodurch die Bezogenen für\neine schuldrechtliche Verpflichtung zweimal in Anspruch genommen wurden. In dieser auftragswidrigen Verwendung der\nWechsel hat das Landgericht ohnc Rechtsirrtum eine Verwirklichung des Mißbrauchstatbestandes des § 266 StGB gesehen; denn der Angeklagte nahm so den Kunden die Möglichkeit,\nEinwendungen, die sich aus den unmittelbaren Rechtsbeziehungen\nzwischen ihnen und der Firma Su : Sc er zaven,\ngeltend zu machen (Art. 17 WG) und erweiterte dadurch deren\ndurch die Hingabe der Verlängerungswechsel entstandene Schuld.\n\n4. Die Verurteilung wegen Untreue gegenüber Kunden (Treubruchstatbestand) in den Fällen Hp \">; m\nED, >: CD : “EEE urn: CE (2 1 A 9 - 16;\nUA 22 - 33, 66 - 69, 80/81) kann nicht bestehen bleiben. Die\nStrafkammer geht davon aus, daß zwischen der Firma Su»\n& Sch una deren einzelnen Abnehmern ein über die rein\nschuldrechtlichen Verpflichtungen hinausgehendes Treueverhältnis bestanden habe, das den Angeklagten verpflichtete,\nVermögensinteressen der Kunden wahrzunchmen. Woraus sie das\nTroueverhältnis ableitet, läßt das Urteil nicht klar erkennen.\n\n- 18 -\n\nAus den Kaufverträgen, die von der Verkäuferin durch\nLieferung der Maschinen und von den Kunden durch die für ihre\nRechnung von der Finanzierungsbank vorgenommenen Gutschriften\nauf dem Konto ihrer Lieferantin erfüllt worden waren, ergab sich keine Rechtspflicht, kraft deren der Angeklagte\n\nzu der Zeit, zu der er für die Bank bestimmte Teilrückzahlungen entgegennahm, Vermögensinteressen der Kunden wahrzunehmen hatte (BGH Urteil vom 30. März 1965 - 1 StR 504/64;\nS. 16, 17). Ob eine solche Pflicht aus den Vereinbarungen\nüber Beschaffung und Haftung für die Darlehen oder aus besonderen Zusagen des Beschwerdeführers herzuleiten ist,\n\ndie er den Kunden bei dem Empfang der Teilzahlungen gab,\nbraucht hier nicht untersucht zu werden. Nach den Feststellungen drängte der Angeklagte die Käufer auf vorzeitige\nRatenzahlungen in der Absicht, das Geld mindestens cine\n\nZeit lang für sich zu behalten und damit zu arbeiten, Er\nhattc also von vornherein die Absicht, es nicht alsbald\n\nan dic Bank weiterzugeben oder mindestens für diese sicherzustellen, wie es bei der stark gefährdeten wirtschaftlichen\nLage der Firma SC :& SCHE erforderlich gewesen\nwäre. Den in Wahrheit erstrebten Verwendungszweck, selbst\nvorübergehend mit dem Geld zu arbeiten, hiclt er den Kunden\nverborgen (UA 22, 67, 68). Unter diesen Umständen muß zunächst untersucht werden, ob das Drängen auf vorzeitige .Abschlagszahlungen und deren Entgegennahme als Betrug an den\nKunden zu werten ist. Eine durch die abredewidrige Einbehaltung der so empfangenen Gelder gegenüber den Kunden begangene Untreue würde dann als straflose Nachtat hinter dem\nBetrug zurücktreten (BGHSt 6, 67).\n\nIn Tateinheit mit einem Betrug gegenüber den einzelnen\nKäufern könnte der Angeklagte jeweils Untreue zum Nachteil\nder Finanzierungsbank begangen haben. Das könntc der Fall\nsein, wenn er sich ihr gegenüber verpflichtet hatte, an\nihn gelangte Rückzahlungsraten der Darlehensnehmer sofort\nan sie abzuliefern, und wenn er so ihr gegenüber eine Treue-\n\n- 19 -\n\npflicht im Sinn des § 266 StGB übernommen hätte (BGH Urteil\nvom 30. März 1965 - 1 StR 504/64; S. 16). In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch das zu prüfen haben.\n\n5. In den Fällen Rug>, www, .: EEE Temp Team\nund Stge(2 A 1 17 - 22; VA 35 - 43, 69 - 72, 80 - 82)\nmuß die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der Kunden\naufgehoben werden. Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, daß zwischen diesen und der Firma SuiEEB :: S ED\nein Treueverhältnis bestanden habe. Die Kaufverträge verpflichteten die Verkäuferin, die gekauften Landmaschinen\nzu liefern. Eine Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten\nergab sich aus ihnen auch nicht etwa deshalb, weil die Käufer\nvor der Lieferung durch Zahlung des Kaufpreises über die\nFinanzierungsbank eine Vorleistung erbracht hatten. Daraus\nallein läßt sich nämlich eine Vermögensfürsorgepflicht nur\nunter besonderen Umständen herleiten (vgl. BGHSt 1, 186, 189),\nund solche Umstände hat der Tatrichter hier nicht festgestellt.\n\nDagegen tragen die Feststellungen die Schuldsprüche\nwegen vollendeten Betrugs zum Nachteil der Bayerischen\nHypotheken- und Wechselbank in sechs Fällen. Das Landgericht\nhat diese Bank mit Recht als geschädigt angesehen, obwohl\nsie dem Angeklagten kein Geld auszahlte, sondern die den\nKunden gewährten Darlehensbeträge lediglich dem Konto der\nFirma Sc & SC sutschrich. In diesen Gutschriften\nlag unter den hier obwaltenden besonderen Umständen nämlich\neine nachteiligc Vermögensverfügung der Bank. Sie hatten die\nvom Angeklagten erstrebte Folge, daß die Schuld der Firma\nSC: Senior ccr vereinbarten Kreditgrenze\nblieb und daß die Bank unmittelbar in Zusammenhang mit den\nGutschriften zu Lasten des Kontokorrentkontos dem Beschwerdeführer Gelder auszahlte oder Überweisungen für ihn vornahnm\n(vel. RG IW 1926, 586 Nr. 6; BGHSt 6, 115, 117; BGH Urteil\n\n- 2090 —-\n\nvom 30. März 1965 - 1 StR 504/64; 5. 15). Diesen Leistungen,\n\ndie die Bank sonst nicht erbracht hätte, stand kein entsprechender Gegenwert gegenüber; insbesondere kann er nicht in den\nDarlehensforderungen der Bank gegenüber den Darlehensnehmern\ngesehen werden, da die Gläubigerin nicht die vereinbarte\nSicherheit dafür erhielt und da diese Ansprüche von den\n\nSchuldnern obendrein bestritten wurden.\n\nDie Feststellungen (UA 33 - 453, 70) ergeben, daß der\nAngeklagte mit diesen Taten zugleich jeweils einen Betrug\ngegenüber den Kunden RuguEn aim mE TED: Tamm\nund Stggp besangen hat, Vergehen gegen §§ 265, 74. StGB.\nDiese Verfehlungen stehen jeweils in gleichartiger Tateinheit mit den Betrugstaten gegenüber der Bank; das braucht\nin dem Urteilssatz nicht besonders ausgesprochen zu werden,\nda der Angeklagte wegen Betruges in sechs Fällen verurteilt\nbleibt und die Änderung des Schuldspruchs in den Gründen\nausreicht, eine zutreffende Grundlage für die vom Tatrichter\nneu vorzunehmende Strafzumessung zu schaffen. § 265\nAbs. 1 StPO steht dem nicht entgegen; denn Anklage und Eröffnungsbeschluß hatten das Verhalten des Beschwerdeführers\nin diesen Fällen schon als sechs selbständige Betrugstaten\nzum Nachteil der Kunden gewertet.\n\n6. Die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung in fünf\nFällen (Friedrich, Juhnke, Ixmeier; 2 AI 23 - 27; UA 43 - 48,\n72 - 74, 80/81) weisen keinen Rechtsfehler auf.\n\nDagegen müssen in diesen Fällen die Schuldsprüche wegen\ntateinheitlich begangenen Betruges beseitigt werden. Der\nAngeklagte hat die Wechsel mit den gefälschten Annahmeerklärungen zwei Lieferanten gegeben. Diese schricben die\nWechselsummen der Firma Suw: Sc z.t: Darin\nkann - anders als in den soeben erörterten Fällen - keine\nvermögensschädigende Verfügung im Sinn des § 265 St@B gesehen werden, weil durch die Gutschriften die Forderungen\n\nder Lieferanten gegen die Firma Su < S Ei ch t\n\n- 21 —\n\ngetilgt (8 364 Abs. 2 BGB), sondern nur buchmäßig verringert\nwurden. Es ist auch nicht festgestellt, daß dies etwa zu\nweiteren kreditweisen Lieferungen geführt hätte. In der durch\ndie Gutschriften allein erreichten weiteren Stundung längst\nfälliger Ansprüche lag hier ebenfalls keine Vermögensschädigung; denn die Befriedigung dieser Forderungen war damals\nohnehin nicht mehr zu erreichen (BGHSt 1, 262, 264). Die\nFirma Ei zab den am 12. Januar 1962 vom Beschwerdeführer\nüber 2 300 DM ausgestellten Wechsel weiter und löste ihn\nspäter ein (VA 44). Der Nachteil, der ihr dadurch entstand,\nund die Protest- und Gerichtskosten, die den beiden Wechselnehmerinnen erwuchsen, waren kein Schaden im Sinn des Betrugstatbestandes; denn ihn erstrebte der Angeklagte nicht als\nVermögensvorteil (BGHSt 6, 115, 116).\n\n7. Der Schuläspruch wegen Betrugs im Fall Rh (2 AI\n28; UA 48 - 50, 74, 81) ist rechtsfehlerfrei.\n\n8. Die Bestimmung der Einzelstrafen und die Bildung der\nGesamtstrafe müssen ganz aufgehoben werden; denn es läßt\n\n- 22 _\n\nsieh nicht sicher ausschließen, daß die Annahme einer\ngrößeren Zahl strafbarer Handlungen die Bemessung der\nEinzelstrafen auch in den Fällen beeinflußt hat, in denen\nder Schuldspruch uneingeschränkt bestehen bleiben kann.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-15/1-str-516-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"WG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-15/1-str-516-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.102161+00:00"}}