{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-06-06_1_StR_192_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-06-06","aktenzeichen":"1 StR 192/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Fällt ein richterlicher Beisitzer für die ganze\nDauer der Schwurgerichtstagung aus, so hat das\nPräsidium des Landgerichts einen anderen Richter\nzum ordentlichen Mitglied des Schwurgerichts zu\nbestellen.\n\nb) Ist ein Jauptgeschworener für eine gewisse Zeit\nverhindert, an den Sitzungen des Schwurgerichts\nteilzunehmen, so tritt der für ihn einberufene\nHillsgeschworene für die ganze Dauer der Verhinderung\nan seine Stelle.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: m\n\nGVG §§ 83, 84, 49\n\na) Fällt ein richterlicher Beisitzer für die ganze\nDauer der Schwurgerichtstagung aus, so hat das\nPräsidium des Landgerichts einen anderen Richter\nzum ordentlichen Mitglied des Schwurgerichts zu\nbestellen.\n\nb) Ist ein Jauptgeschworener für eine gewisse Zeit\nverhindert, an den Sitzungen des Schwurgerichts\nteilzunehmen, so tritt der für ihn einberufene\nHillsgeschworene für die ganze Dauer der Verhinderung\nan seine Stelle.\n\nBGH,Urt.v. 6. Juni 1967 - 1 StR 192/67 - SchwG Nürnberg-Fürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 192/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Rentnerin Elise A eborene TB\n. aus NED iort geboren am 1910,\n\n2. den Rentner Heinz Werner H aus N ;\ngeboren a 191: in 1 ,„ zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 6. Juni 1967,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung;\nBundesanwalt Dr. ED\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 13. Oktober 1966 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten HB ira die Untersuchungshaft\nin dieser Sache seit dem 14. Oktober 1966, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten je eines\ngemeinschaftlichen - \"erschwerten\" - Hausfriedensbruchs\n(88 123 Abs. 2, 47 StGB) in Tateinheit mit zwei Vergehen der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung (88 223 a, 47 StGB) für schuldig erachtet und\n\ndeshalb den Angeklagten Hp zu vier Jahren und die\nAngeklagte A :u drei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen\nder Angeklagten. Während HB ’erletzung formellen\nund sachlichen Rechts rügt, erhebt die Nitangeklagte\nnur die Sachbeschwerde., Beide Rechtsmittel bleiben\nerfolglos.\n\nI.\n\nEinen verfahrensrechtlichen Mangel sieht der Beschwerdeführer HB in der nach seiner Auffassung\nunrichtigen Besetzung des Schwurserichts (8 338 Nr. 1 StPO):\nEr hält die Mitwirkung des Landgerichtsrats Non\nund der Hilfsgeschworenen FED : ir unzulässig.\n\n1. In dem Geschäftsverteilungsplan für 1966 war\nals richterliches Mitglied des Schwurgerichts u.a. der\nLandgerichtsrat — — ) bestimmt. Als dessen Stellvertreter waren nacheinander die Landgerichtsräte\n\nSD 2: Vetetünrt. Am 29. August 1966\n\nersing folgender Präsidialbeschluß:\n\n\"Landgerichtsrat KB ist üurch JME vom 9.8.1966\nmit Wirkung ab 16.8.1966 bis einschließlich\n31.10.1966 zur Verwendung als Hilfsrichter an\ndas OÖberlandesgericht Nürnberg abgeordnet.\n\nAn Stelle des Landgerichtsrats KW :iri iaher\n\nLandgerichtsrat Nur Tür die 3. Tagung des\n\nSchwurgerichts zum richerlichen Mitglied des\n\nSchwurgerichts bestimmt.\"\n\nDie Revision bestreitet hiernach nicht, daß Landserichtsrat KW ‚erhindert war, an der in die\n3. Tagung des Schwurgerichts fallenden Hauptverhandlung\nvom 12, bis 13. Oktober 1966 in der vorliegenden Sache\nteilzunehmen. Sie ist lediglich der Meinung, daß es\nsich um keine \"dauernde Verhinderung\" gehandelt habe\nund daß es deshalb nicht angängig gewesen sei, statt\nder Heranziehung des im Geschäftsverteilungsplan voergeschenen Stellvertreters (Landgerichtsrat Stu\nbzw. Landgerichtsrat Wi ein neues richterliches Mitglied zu berufen. Damit vermag der Beschwerdeführer\njedoch eine Verletzung der für die Besetzung des Schwurgerichts maßgebenden Vorschrift des § 83 GVE nicht dar-\n\nzutune\n\nNach den dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten und des OÖberlandesgerichtspräsidenten in\nNürnberg lag der Grund für die Aborädnung des Landgerichtsrats Ya i: einer schweren Erkrankung des Oberlandesgerichtsrats Professor Dr. Ind der Annahme der\nJustizverwaltung, daß der Erkrankte erst nach Monaten\nwieder voll arbeitsfähig sein werde, Die Befristung der\nAbordnung hatte daher, wie aus den Stellungnahmen weiter\nhervorgeht, vorläufigen Charakter: Landgerichtsrat Ku\nsellie: zunächst bis zum 31. Oktober 1966 als Hilfsrichter tätig sein, eine Fortsetzung seiner Tätigkeit\nwer vorgesehen. Tatsächlich wurde seine Abordnung an\n2. November 1966 erwartungsgemäß bis zur Jahreswende\n\nverlängert, obwohl Professor Dr. Iggp inzwischen seinen\nDienst in beschränktem Umfange wieder aufgenommen hatte.\n\nDer Auffassung des Beschwerdeführers, daß bei\ndieser Sachlage ein bloßer Vertretungsfall vorgelegen\nhabe, der die Bestellung eines neuen richterlichen\nBeisitzers für die 3. Schwurgerichtstagung ausge-\n\nschlossen hätte, kann nicht zugestimmt werden.\n9 8\n\nVertretung im Sinne des § 83 GVG bedeutet nach\nherrschender Ansicht das Einspringen für einzelne Geschäfte oder Sitzungen innerhalb einer Tagung (Feisenberger,GVG § 83 Anm. 2; Eb. Schmidt ‚Lehrkommentar GVG\n§ 8% Anm. 9; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl.\nGVG § 83 Anm. 5 a). Sie setzt also, wie in den Fällen\nder §§ 63, 66 GVG, eine nur vorübergehende Verhinderung\nvoraus (Sax in Müller/Sax, StPO 6. Aufl. GVG § 63\nAnm. 2 b-bb-2, § 66 Anm. 3 ©, § 83 Anm. 1 c, 4 a;\nSchwarz/Kleinknecht, StPO 27. Aufl. GVG § 6% Anm. 5 A,\ny 66 :unuin, 2). Eine solche brauchte das Präsidium indessen bei der Beschlußfassung über die Frage der\nNachfolge für den an das Oberlandesgericht abgeordneten Landgerichtsrat I — ) nicht anzunehmen; die\ngegebene Sachlage rechtfertigte vielmehr die Feststellung einer dauernden Verhinderung, da mit einer\nerheblichen Verlängerung der zunächst festgesetzten\nAbordnungszeit und daher mit dem Wegfall des Landgerichtsrats KW fir dic ganzc Dauer der 3. Schwurgerichtstagung von vornherein sicher zu rechnen war.\nUnter diesen Umständen aber kam nur die Ernennung\neines neuen ordentlichen richterlichen Hitglieds an\nStelle des fortgefallenen in Betracht, Bei Wesfall\n\ndes Vorsitzenden für die Dauer einer Tagung ist das vom\nBundesgerichtshof - im Anschluß an die Rechtsprechung des\nReichsgerichts (RGSt 60, 327, 328) - schon wiederholt ausgesprochen worden (BGHSt 3, 186; BGH Urteil vom 9. Juni 1961\n- 5 StR 49/61). Hiervon abzugehen, besteht kein Anlaß; auch\ndie Revision erhebt in dieser Richtung keine Bedenken. Für\nden Wegfall eines richterlichen Beisitzers kann jedoch dann\nnichts anderes gelten. Wenn § 83 Abs. 1 GVG lediglich davon\nspricht, daß ein Vorsitzender vor Beginn des Geschäftsjahres\nfür jede Tagung des Schwurgerichts zu bestellen ist, so\n\nhat der Gesetzgeber hier nur den regelmäßigen Vorgang\n\nder Besetzung des Schwurgerichtsvorsitzes im Auge; und\n\nwenn § 83 Abs. 3 Satz 1 GVG als Fall der nachträglichen\nErnennung allein den hervorhebt, daß im Laufe des Geschäftsjahrs eine Schwurgerichtstagung erforderlich wird,\nfür die richterliche Mitglieder nicht ernannt worden sind,\nso ist damit nur ein Ausnahmefall geregelt. Diese Fassung\ndes Gesetzes schließt also die nachträgliche Bestellung\neines neuen Vorsitzenden als Ersatz für einen weggefallenen\nnach allgemeinen Grundsätzen keineswegs aus. Die entsprechende Regelung für die \"übrigen richterlichen Mitglieder\"\n\n(§ 83 Abs. 2 in Verbindung mit § 83 Abs. 3 Satz 1 GV6)\n\nmuß für diese zu der gleichen Folge führen.\n\nEine abweichende Beurteilung findet in der Bestimmung des § 83 Abs. 3 Satz 2 GVG keine Stütze. Die\nhierin festgelegte Befugnis der zuständigen Organe,\nnachträglich Stellvertreter zu ernennen, wenn eine\nVertretung erforderlich wird und die regelmäßigen Vertreter verhindert sind, bezieht sich nur auf echte Ver-\n\ntretungslagen, also allein auf die Fälle der vorübergehenden Verhinderung. Auch diese - für alle richterlichen Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden\n(RGSt 40, 268) geltende - Vorschrift regelt somit\nlediglich eine Gruppe von Fällen, bei deren Vorliegen\nder Gesetzgeber ausnahmsweise eine nachträgliche KEinflußnahme auf die Besetzung des Schwurgerichts zuläßt\n(vgl. Sax in Müller/Sax, StPO 6, Aufl. GVG § 83\n\nAnn. 1 c); sic besagt aber nicht, daß dem Wegfall\nrichterlicher Beisitzer - im Gegensatz zum Wegfall\n\ndes Vorsitzenden - nur durch Heranziehung oder Neubestellung von \"Vertretern\" Rechnung getragen werden\nkönne. 6 83 Abs. 3 GVG will in erster Linie verhindern,\ndaß das für dic Besetzung des Schwurgerichts verantwortliche Organ vor Beginn des Geschäftsjahrs davon\nabsieht, im voraus Anordnungen über die ordentlichen\nHitglieder des Schwurgerichts und deren Vertreter\n\nzu treffen und sich vorbehält, diese erst im Laufe\n\ndes Jahres für jede Tagung besonders zu ernennen\n(BGHSt 8, 240, 242; BGH Urteil vom 9. Juni 1961\n\n- 5 StR 49/61). Die Bestimmung versagt daher auch\n\ndem Präsidium, aus Gründen, die nur die Geschäftsverteilung innerhalb der Kammern des Landgerichts\nbetreffen, Änderungen in der Schwurgerichtsbesetzung\nvorzunehmen (BGH. Urteil vom 26, Februar 1964\n\n- 2 StR 11/64); sie enthält aber keine besonderen\n‚Beschränkungen der sich aus § 83 Abs. 2 GVC ergebenden\nBefugnis des Präsidiums des Landgerichts, ordentliche\nrichterliche Beisitzer erforderlichenfalls nachträglich\nzu bestellen. Solche - dem Aufbau und Wortlaut des\nGesetzes nicht zu entnehmende — Einschränkungen gebietet\n\nauch nicht der allgemeine gesetzgeberische Zweck des\n\n8 83 GVG, durch Verhinderung willkürlicher Eingriffe\n\nin die Zusammensetzung des Schwurgerichts dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu sichern, Denn\n\n§ 83 GVG beruht auf der Notwendigkeit, daß bei Verwirklichung der Erfordernisse des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG\nder Eigenschaft des Schwurgerichts als eines nur\nperiodisch tagenden Spruchkörpers Rechnung getragen\nwerden muß, jedoch nicht auf der Erwägung, daß die\nUnabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schwurgerichts\ngerade im Hinblick auf die Mitwirkung richterlicher\nBeisitzer - in Gegensatz zur Mitwirkung des Vorsitzenden -\nin erhöhtem Maße gegen unerlaubte Einflüsse abgesichert\n\nwerden müsse,\n\nDico Ersetzung des Landgerichtsrats MR ] durch\nden für die 3. Tagung des Schwurgerichts als ordentliches richterliches Mitglied bestellten Landgerichtsrat NED stand somit im Einklang mit § 83 Abs. 2 VG.\nEin Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO liegt nicht vor,\n\n2. Während der 3. Tagung des Schwurgerichts, die\nam 10. Oktober 1966 begann, standen nach dienstlicher\nÄußerung des Landgerichtspräsidenten die Fälle 8 bis 14\nzur Verhandlung an. Das vorliegende Strafverfahren\nbildete den Fall 9. Für die Tagung war u.a. der Ge=\nschworene 5 EEE ausgelost. Dieser erkrankte und\nwar laut ärztlichem Attest vom 27, September 1966 \"bis\nvoraussichtlich 31. Oktober 1966\" arbeitsunfähig. Der\nVorsitzende verfügte daher am 5. Oktober 1966, daß\nSED von ser Teiinanne am Geschworenendienst\nin den Fällen 8, 9 und 10 zu befreien und für diese\n’älle der der Reihe nach anstehende Hilfsgeschworene\n\neinzuberufen sei. Hierbei handelte es sich un die Hilfsgeschworene: FB, die dann auch in den Fällen 8\nbis 10 mitwirkte.\n\nDie Revision stellt nicht in Abrede, daß die Hilfsgeschworene RB :ur Mitwirkung im Fall 8 berufen\nwar. Sie meint jedoch, für den Fall 9 hätte der nächste\nin der Liste aufgeführte Hilfsgeschvorene herangezogen\n\nwerden müssen. Diese Auffassung ist unrichtig.\n\nEs trifft zwar zu, daß es für jeden einzelnen\ninnerhalb einer Schwurgerichtstagung zur Verhandlung\nanstehenden Fall der Prüfung bedarf, ob ein Hauptgeschworener verhindert und durch einen Hilisgeschworenen\nzu vertreten ist (BGH IM GVG § 49 - Nr. 4 i. Anschl.\nan RGSt 62, 202). Daraus ist aber nicht zu entnehmen,\ndaß ein Hilfsgeschworener jeweils nur für eine Sitzung\nzur Vertretung herangezogen werden kann. Steht - wie\nhier - die vorübergehende Verhinderung des Hauptzeschworenen für einen gewissen Zeitraum fest, in den\nmehrere Sitzungen fallen, und ist danach ein Yertretungs- .\nfall gegeben, denn tritt der für den Verhinderten einberufene Hilfsgeschworene für die ganze Dauer der Verhinderung an dessen Stelle (RGSt 66, 75, 76; BGH. Urteil\nvom 14.11.1960 - 2 StR 431/60).\n\nDie Mitwirkung der Hilfsgeschworenen RW ann\ndaher nicht beanstandet werden.\n\nIl.\n\nDen sachlichrechtlichen Angriffen beider Revisionen\nhält das Urteil ebenfalls stand.\n\n- 10 -\n\nDie Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt läßt Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten nicht erkennen. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Schwurgerichts, daß es sich bei der von dem Angeklagten\n| zum Schlagen verwendeten Hundepeitsche um\neine Waffe im Sinne des § 22% a StGB gehandelt hat\n(vgl. BCHSt 1, 1; 2, 163; 3, 105, 109). Auch ist\nnichts dagegen einzuwenden, daß die Angeklagte An\nfür den ganzen Verlauf des Tatgeschehuens als Mittäterin betrachtet und ihr demnach das gesamte Verhalten des Mitangeklagten als eigener Tatbeitrag\nzugerechnet worden ist (vgl. insbesondere UA S, 8).\nEine -— auch nur in der Vorstellung der Angeklagten\nbestehende - Notwehrlage hat das Schwurgericht durch\nscine Feststellungen ausgeschlossen; Erörterungen\nüber eine Rechtfertigung oder eine Entschuldigung\nder Tat unter diesem Gesichtspunkt waren daher entgegen der Auffassung der Revision keineswegs veranlaßt,\n\nZweifelhaft erscheint allein, ob das Urteil zu\nRecht Tateinheit zwischen dem gemeinschaftlichen\nHausfriedensbruch und den beiden gefährlichen Körperverletzungen annimmt oder ob nicht vielmehr mehrere\nsachlich zusammentreffende Stragtaten vorlagen (vel.\nRGSt 54, 288; 66, 346, 347; BGH/StGB § 177 - Nr. 8).\nNähere Ausführungen hierzu erübrigen sich jedoch,\nda die Angeklagten durch einen etwa hierin liegenden\nRechtsfehler jedenfalls nicht beschwert sind.\n\nDer Strafausspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nNach alledem sind die Revisionen der Angeklagten\n\nzu verwerfen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nMai Fikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-06/1-str-192-67","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-06/1-str-192-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.814462+00:00"}}