{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-06-06_1_StR_131_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-06-06","aktenzeichen":"1 StR 131/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_StR_131/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Assistenzarzt Dr. med. Wolfgang Tr ÜED\n\naus HB schoren an 932 in Tu I Ccsh);\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nDer\n\n1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 6. Juni 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. GE =: ED\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird 'das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 5. September 1966 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, nachdem ein frühe-\n\nres Urteil aufgehoben worden war, wiederum der fahrlässigen\n\nTötung schuldig gesprochen und ihn anstelle einer an sich\n\nverwirkten Gefängnisstrafe von vier Wochen zu einer Geldstrafe von 600 DM verurteilt. Mit seiner Revision keanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nit der\n\nSachrüge krfolg.\n\nDer Tod der Patientin AB ist nach den Feststellungen dadurch eingetreten, daß bei der infolge der Operation notwendig gewordenen Blutübertragung eine Verwechslung stattgefunden hat, so daß sie die für eine andere\nPatientin bereitgestellte Blutkonserve erhielt.\n\nDie Revision bemängelt schon, \"daß die Strafkamner\nhinsichtlich des Geschehensablaufs keine eindeutigen Feststellungen getroffen habe. In der Tat hat das Landgericht\nmehrere Möglichkeiten offen gelassen: Es hält nach wie vor\nfür möglich, daß der Angeklagte selbst die - falsche -\nBlutkonserve angeschlossen hat, wenn es auch insoweit keinen hinreichenden Beveis für erbracht sieht. Nach den\nUrteilsausführungen kann es aber auch sein, daß eine andere\ntei der Operation anwesende Person ohne Anordnung des Angeklagten eigennmächtig oder infolge eines Irrtums den Anschluß\nvorgenomnen hat. Entgegen der Meinung der Revision würde\ndies für sich allein die Verurteilung des Angeklagten noch\nnicht ausschließen. Denn die Glieder einer Ursachenkette\nlassen sich häufig nicht eindeutig feststellen. Eine Verurteilung ist freilich ausgeschlossen, wenn auch nur bei Zugrundelegung einer der offen gebliebenen Möglichkeiten des\nGeschehensverlaufs entweder der Ursachenzusammenhang oder\ndic Schuld des Angeklagten nicht mehr gegeben ist. Wird dem\nAngeklagten fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt, so darf\ndiescs bei keinen der mehreren Geschehensabläufe fehlen.\nHinsichtlich sämtlicher dieser Geschehenssbläufe muß ihn\nalso auch der Vorwurf gemacht werden können, daß er sie\n\nnicht vorausgesehen hat, obwohl er sie hätte voraussehen\nmüssen. Andernfalls würde er möglicherweise für den Tod\neines Menschen verantvortlich gemacht werden, obwohl er\nihn nicht schuldhaft herbeigeführt hat.\n\nDie Rechtsprechung hält es zwar im allgemeinen nur\nfür erforderlich, daß der Täter den rechtswidrigen Erfolg als Ergebnis seines Handelns oder Unterlassens hätte\nvoraussehen müssen, ohne daß es auf die möglichc Kenntnis der einzelnen Zwischenglieder der Ursachenkette ankommt /RGSt 35, 1315 73, 370, 372; BGHSt 12, 75, 77).\n\nDas gilt aber nicht ausnahmslos. Liegt der Geschehensablauf so außerhalb aller Lebenserfahrung, daß der Täter\nmit ihm auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und\nFähigkeiten zuzumutenden Sorgfalt nicht zu rechnen braucht,\nso entfällt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Das\ngilt insbesondere dann, wenn der rechtswidrige Erfolg ohne\ndas hinzukommende Verhalten eines Dritten nicht eingetreten wäre .RGSt 56, 343, 350; BGHSt 3, 62; 2, 75, 78;\n\nBGH GA 1960,??1). Das war hier der Fall, soweit das Landgericht annimmt, die Blutkonserve könne durch eigenmächtiges Handeln eines Dritten angeschlossen worden sein.\n\nSoveit die Möglichkeit offen bleibt, daß der Angeklagte selbst die Blutkonserve angeschlossen hat, äußert\nsich die Strafkanner zwar nicht näher darüber, inwiefern\nin diesem Fall den Angeklagten der Vorwurf der Fahrlüssigkeit treffen würde. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt\nsich gdoch, daß sie besonders in diesem Fall ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten für gegeben erachten würde.\nDenn das Urteil geht davon aus, was ja mit der Einlassung\ndes Angeklagten in Einklang steht, daß dieser im Falle\nAED keine Kontrolle der Blutkonserve vorgenommen hat.\n\nDies wäre ihm jedenfalls dann zum Vorwurf zu machen, wenn\ner selbst die DBlutkonserve angeschlossen hätte. Das Landgericht ist hierauf nicht weiter eingegangen, weil es\ndiesen Geschehensablauf nach dem Grundsatz \"im Zweifel\nfür den Angeklagten\" außer Betracht gelassen hat.\n\nDie Pflichtwidrigkeit des Angeklagten sieht die Strafkammer auf jeden Fall darin, daß er die Blutkonserve nicht\nsofort, als sie in den Operationssaal gebracht und von der\nNarkoseschwester an den Infusionsständer gehängt wurde,\nauf ihre Richtigkeit überprüft hat. Sie hält es für erforderlich, daß der Arzt, diem bei einer Operation die etwa\nnotwendig werdende Blutübertragung obliegt, Schon dann eine\nÜberprüfung des zur Übertragung bereitgestellten Blutes\nvornimmt, wenn dieses zum Zwecke der Transfusion in die\nunnittelbare Nähe des Patienten gelangt. Hiergegen ist\nrechtlich - insbesondere aus der Rückschau auf den vorliegenden Fall - nichts einzuwenden. Denn diese frühzeitige\nÜberprüfung erhöht jedenfulls die Sicherheit für den Patienten, daß das richtige Blut bei ihm übertragen wird und\nes ist eine allgemeine Pflicht des Arztes, etwa drohenden\nGefahren für den Kranken von vornherein zu begegnen. Ob daneben unmittelbar vor dem Anschluß der Blutkonserve nochmals\neine Überprüfung stastzufinden hat, kann hier dahinstehen.\n\nDie Strafkammer ist ferner davon überzeugt, daß der\nAngeklagte, hätte er jene rechtzeitige Überprüfung vorgenommen, die Verwechslung der Blutkonserve alsbald bemerkt\nund den Anschluß der falschen Blutkonserve verhindert hätte,\nso daß der Tod der Patientin Anhalt nicht eingetreten wäre.\nAuch insoweit gibt das angefochtene Urteil zu rechtlichen\nBeanstandungen keinen Anlaß.\n\nDie Unterlassung der rechtzeitigen Überprüfung kann _\ndem Angeklagten aber nur dann als Fahrlässigkeit vorgevorfen werden, wenn er den tödlichen Erfolg dieser Unterlassung hätte vorausschen können. Die Strafkammer hat\ndiese Frage bejaht. Eine hinreichende Begründung hierfür\nvermag sie jedoch nicht zu geben. Die formelhaften Wendungen, der Angeklagte hätte \"nach seiner Ausbildung, seinen Kenntnissen und scinen Fähigkeiten bei Anwendung der\ngebotenen und ihm zumutbaren Sorgfalt erkennen können und\nmüssen\", daß er die Identitätskontrolle spätestens zu dem\nZeitpunkt hätte vornehmen müssen, in den die Blutkonserve\nanschlußbereit war, reichen hierfür ebensowenig aus wie\ndie Bemerkung, er hätte damit rechnen müssen, daß die\nKonserve versehentlich infolge eines Irrtums oder Mißverständnisses oder durch eigenmächtiges Eingreifen eines\nandern ohne sein Wissen und seine Mitwirkung angeschlossen\nwerde. Das Landgericht geht hierbei auf die besondere Sachlage und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten\nnicht ein. Hierauf kommt es aber für die Frage der Fahr-\n\n lässigkeit gerade an.\n\nDer Angeklagte war erst einige Monate als Narkosearzt tätig gewesen, dem als solchen auch die Durchführung\nder Bluttransfusionen oblag. Für diese war in der Klinik .\nvon den Klinikleitern ein Sicherheitssysten entwickelt worden. Eine Anordnung darüber, wann der Narkosearzt eine\nJäentitätskontrolle vorzunshmen habe, war darin nicht getroffen. Der Angeklagte hat daher diese Kontrolle stets\nunmittelbar vor dem Beginn der Blutübertragung vorgenonmen, ohne daß dies je beanstandet worden wäre oder zu Unzuträglichkeiten geführt hätte. Der Angeklagte ha% ferner angegeben, es sei ihm in seiner Praxis noch nie vorgekommen,\ndaß ein Unberechtigter - etwa eine Schwester oder ein Zuschauer - die Blutkonserve eigenmächtig oder aus Irrtun\n\nangeschlossen hate. Ein solcher Fall sei auch in der nediz»inischen Literatur nicht bekannt. Dieser Einlassung entgegenstehende Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen, so daß sie zu Gunsten des Angeklagten als richtig\nunterstellt werden muß. Damit widerspricht aber die Annahme, daß ein Unbefugter die Blutkonserve eigenmächtig\nanschließen werde, aller damaligen Erfahrung. Wäre es anders gewesen, dann hätte man fordern müssen, daß die Klinikleiter in ihren allgemeinen Anordnungen auch gegen eine\nsolche Möglichkeit Vorkehrungen getroffen hätten. Aus der\nRückschau auf den vorliegenden Fall mag man nun freilich\nauch solche für erforderlich‘: halten. Bei Beurteilung der\nTrage der Voraussehbarkeit müssen aber alle erst nachträglich gewonnenen Erkenntnisse ausscheiden (BGH VRS 5, 368).\nVon dem Angeklagten zumal, der als junger Assistenzarzt\n\nsich erst in eine neue Aufgabe einarbeiten mußte, war nicht\nzu verlangen, daß er den Tod einer Patientin als Folge eines\nGeschehensablaufs voraussehen mußte, der völlig außerhalb\nder damaligen Erfahrung lag. Schließlich handelte es sich\nbeiden Anwesenden nicht um beliebige Laien, sondern um\nNadlizinalpersonen, von denen man mangels gegenteiliger Erfahrung annehmen durfte, daß sie sich im Rahmen ihrer Aufgabe oder Rolle hielten und nicht eigenmächtig in das besondere Aufgabengebiet eines anderen eingriffen.\n\nDem Angeklagten ist hiernach Fahrlässigkeit nicht nachzuweisen. Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.\nDa nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Verhandlung\nweitere Feststellungen getroffen werden könnten, die eine\nFahrlässigkeit des Angeklagten begründen würden, ist der\nAngeklagte freizusprechen.\n\nDie Voraussetzungen für eine Auslagen-Entscheidung zu\nGunsten des Angeklagten nach § 487 Abs. 2 S. 1 und 2 StPO\nsind nicht gegeben.\n\nDas Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanvalts-\n\nHübner Seibert Fischer\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-06/1-str-131-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-06/1-str-131-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.794790+00:00"}}