{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-06-06_1_StR_113_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-06-06","aktenzeichen":"1 StR 113/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"vo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1_3tR_113/67\n\nDr\nx\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer Reinhard .P aus 0\ngeboren am EB 320 in ı ,„ Kreis H\n\nwegen versuchten Mordes»\n\nDer !. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvom 6. Juni 1967 einstimmig beschlossen;\n\nDie Revision des \"Comit& International de Dachau\"\ngegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mosbach {Baden) vom 2. Dezember 1966 wird\ngemäß § 349 Abs. 1 StPO auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.\n\num an mn mn Hure ui tm Gun nn m un rn a\n\nDem Angeklagten FB ist von der Anklage zur Last\ngelegt worden, im Herbst 1944 versucht zu haben, einen\n- nach Namen und Herkunft unbekannten - Häftling des KZ\nNeckarelz aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch zu\ntöten. Von diesem Schuldvorwurf hat ihn das Schwurgericht\nfreigesprochen. Während der Hauptverhandlung hatte das |\n\"Comit& International de Dachau!\" zur Wahrung der Rechte\ndes Häftlings den Anschluß als Nebenkläger erklärt. Das\nSchwurgericht hatte die Zulassung mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht dargetan, daß das Opfer des vorliegenden Verfahrens als Mitglied des \"Comit® International\nde Dachau\" angenommen war, wie es Art. 4 des Comit&-\nStatuts vorschreibe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde\nist durch Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n14. Februar 1967 verworfen worden.\n\nDie inzwischen - rechtzeitig - eingelegte Revision\ndes\"Comite International de Dachau\" legt ebenfalls die\nBerechtigung zur Nebenklage nicht dar. Erste Voraussetzung hierfür wäre, da ein gesetzliches Antragsrecht nicht\nin Betracht kommt, eine Vollmacht des Verletzten (88 374,\n595 StPO!. Eine solche ist jedoch nicht beigebracht und\n\n- 3 -\n\nnach Lage der Sache auch nicht zu beschaffen, da\n\nnicht einmal feststeht, ob der Verletzte überhaupt\n\nnoch lebt. Eine durch Senatsbeschluß vom 11.4.1967\n\nfür den Vollmachtsnachweis gesetzte Frist ist ergebnislos verstrichen. Der Prozeßbevollmächtigte des\nRevisionsführers, Rechtsanwalt Otto I] hat kurz vor\nFristablauf mitgeteilt, daß es ihm nicht möglich gewesen sei, Unterlagen über die Befugnis der Vertretung\ndes Verletzten beizubringen. |\n\nDie Revision muß daher mangels Zulässigkeit verworfen werden ‚§ 349 Abs. 1 StPO}. *\n\nHübner u Seibert Fischer\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-06/1-str-113-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-06/1-str-113-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.778070+00:00"}}