{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-05-30_1_StR_93_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-05-30","aktenzeichen":"1 StR 93/67","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_93/67\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Reisenden Walter REED zus ED; zeboren\nam EEE 1942 in KB (CSi),:\n\nwegen Nötigung zur Unzucht u.a.\n\n- 2 =\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\n\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ip =: EEEEEED\nals Verteidiger,\n\nJusti zangestellter aD\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 25. November 1966 wird |\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse\nauferlegt. Diese hat auch die dem Angeklagten im\nRevisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen\n\nzu erstatten»\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer bisher unbestrafte Angeklagte hat anläßlich eines\nFamilienausflugs an einem heißen Maitag, nach Alkcholge-\n\n- 3 -\n\nnuß an der 11 Jahre alten Schülerin Franziska Su;\nunter Einsatz nicht erheblicher Gewalt unzüchtige Handlungen vorgenommen. Er wurde wegen Gewaltunzucht mit\neinem Kind zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten\nverurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Revision eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel wendet sich, wie die Auslegung er=-\ngibt, nur gegen den Strafausspruch. Die Revisien kann\nkeinen Erfolg haben.\n\nEs ist nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter die\nFrage der Zubilligung mildernder Umstände im Zusammenhang mit den Strafzumessungsgründen erörtert hat (vgl.\nKroschel/Doerner, 21. Aufl., S. 165:!. - Das Landgericht\nwar der Auffassung, daß dieser Fall nicht zuchthauswürdig sei. Hiergegen läßt sich rechtlich nichts einwenden\n(vgl. BGHSt 4, 8, 9; NIW 1960, 1869 Nr. 16). Die Revision\ngreift die rechtlich einwandfreien Darlegungen des Lande\ngerichts vergeblich an, indem sie der tatrichterlichen\nAuffassung ihre eigenen Erwägungen entgegensetzt (BGH\nUrt. ve 2. Mai 1967 - 1 StR 147/67). Die Tat lag nach\nden Feststellungen sehr nahe an der Grenze des § 51 Abs. 2\nStGB. Dies durfte die Strafkammer dem Angeklagten zugute\nhalten. Der etwas mißverständliche Hinweis auf unterlassenen Geschlechtsverkehr (S. 16 oben UA: sollte nur die\ngeringe Intensität des verbrecherischen Willens des An-\n‚geklagten und seiner Betätigung herausstellen. Dies ist\nauch die Auffassung des Generalbundesanwalts:\n\nDie Festsetzung der Strafe lag im pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessen. Ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar.\n\nAuch die Strafaussetzung zur Bewährung ist rechtlich\nnicht angreifbar. Die von der Revision angeführte Entscheidung des 4. Strafsenats (NJW 1958, 1100 Nr. 17}\ntrifft nicht den Fall. Das Landgericht hat bei der Aussetzungsbewilligung die gebotene sorgfältige Abwägung\nvorgenommen, insbesondere die Gesichtspunkte der Sühne,\nder Abschreckung anderer, die Belange der Verletzten\n(und ihrer Angehörigen; und die Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung berücksichtigt (vgl- BGHSt 11, 393,\n396!. Eine Verkennung des Begriffs des öffentlichen Interesses (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) oder ein Ermessensnmißbrauch ist nicht erkennbar.\n\nSomit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 4753 Abs. i\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht,\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLIoesdau Pikart\n\nru.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-30/1-str-93-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-30/1-str-93-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.548078+00:00"}}