{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-05-30_1_StR_176_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-05-30","aktenzeichen":"1 StR 176/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n— Ten er m mn un be mm\n\na w2\n\n5 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Dieter r ED zu: EB Sort\ngeboren om ED 94,\n\n' — Sachbezeichnung: Ir. And. -\n\nwegen Nötigung.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt I) .\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsttelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 16. Dezember 1966 im Strafausspruch gegen ihn mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht Trier zurückverwiesen. |\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n||\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einer gemeinschaftlich mit den früheren Mitangeklagten IP und\na] begangenen Nötigung zur Gefängnisstrafe von vier\nMonaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt. Seine Revision greift das Urteil mit einer\nAufklärungsrüge und der Sachbeschwerde an; das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch wegen vollendeter Nötigung enthält keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehlcr.\nNach den Feststellungen haben der Angeklagte und seine\nbeiden Mittäter einen Autofahrer namens Köhnen eine zcitlang daran gehindert, die Fahrt fortzusetzen, indem sic\nsich an seinem Kraftwagen zu schaffen machten {UA S. 4);\ndie Revision hebt selbst hervor, daß KW erst weiterfahren konnte, als die Täter davon abließen, sein Fahrzeug anzugreifen und auf ihn einzureden. Sie haben ihn\nalso gewaltsam zu einer Unterlassung genötigt (§ 240 StC$).\nDie Nötigung ist vollendet, weil es dem Angeklagten und\n‚seinen Tatgenossen gelang, den Kraftfahrer mit seinen\nFahrzeug zeitweise festzuhalten. Dahin ging nach den\nFeststellungen des Landgerichts die Absicht der Täter;\ndie Revision führt selbst an, daß sie ihren Unwillen an\nKOEEEB una seinem Pkw auslassen wollten.\n\nEntgegen der Meinung des Beschwerdeführers steht\nhierzu die Feststellung nicht in Widerspruch, daß die\ndrei Angeklagten von KW außerdem schließlich noch -\nwenn auch vergeblich -— verlangten, sie zu einer Gastwirtschaft zu fahren. Dieses Verhalten hat die Strafkamner\nbei Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ohne\n“ Rechtsirrtum in dem vollendeten Vergehen aufgehen lassen (vgl. RG HRR 1942 Nr. 193).\n\nmn ür tr er em\n\ndurfte es nicht der von der Revision vermißten Prüfung,\nob § 46 StGB anzuwenden sei.\n\n2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiten,\nweil die insoweit erhobene Aufklärungsrüge durchdringt.\n\nDas Landgericht hält die Voraussetzungen des § 51\nAbs. 2 StGB nicht für gegeben. Unter Bejahung der Unrechtseinsicht spricht es von einer durch Alkoholgenuß\nbewirkten geuissen Enthemuung (UA.S. 8, 9), die jedoch,\nwie die Strafzumessungserwägungen des Urteils angeben,\nnicht den Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit herbeigeführt hat (UA S. 9). Diese Beurteilung kann zum\nNachteil des Beschwerdeführers dadurch beeinflußt worden\nsein, daß die Strafkammer es unterlassen hat, einen Sactverständigen bei der Ernittlung des Blutalkoholgehalts\ndes Beschwerdeführers zur Tatzeit heranzuziehen.\n\nDas wäre hier erforderlich gewesen, weil es sich\nbeim Beschwerdeführer um einen Grenzfall handelt. Wenn\nder Sachverhalt auch nicht ebenso gestaltet ist wie der\nvom Bundesgerichtshof in VRS 23, 209, 211 entschiedere,\nso hätte doch das Landgericht mit Hilfe eines Sachverständigen klären müssen, ob die bisher nicht erörterten\nUmstände der Alkoholaufnahme {Art der Getränke, Trinkdauer, Trinkende usw.) etwa unter Berücksichtigung des\nsog. Diffusionssturzes zur Annahme eines höheren Abbauwerts führen konnten (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1957 S. 244, 246). Dieser Aufklärung hätte\nes im gegebenen Fall bedurft, weil schon bei dem von\nLandgericht - unter Annahme eines Abbauwerts von 0,2 I, -\nerrechneten Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers zur\n\nTatzeit von 2 % die Annahme erheblich verminderten Steuerungsvernmögens jedenfalls nicht völlig fernlag (vgl. ECH\nVRS 25, 115, 116).\n\nDer - im übrigen rechtlich unbedenkliche - Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden. Eine Erstreckung\nauf die früheren Mitangeklagten HB und Ib konnt gemäß § 357 StPO nicht in Betracht.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Fikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-30/1-str-176-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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