{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-05-30_1_StR_160_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-05-30","aktenzeichen":"1 StR 160/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 160/67\n\n——\n\nTi URTEIL\n\nSa\n=\n\nT\nE\n\nin der Strafsache\n\ngegen |\n\nden Hilfsarbeiter Hans VD au: CD: Kreis\nSEM. zeboren am ED 1926 ir OD >\n\nwe. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Unzucht mit Männern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 30. Mai 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. iin. > Min\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter BD |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 18. November 1966\nim Strafausspruch mit den diesem zugrundeliegenden\nFeststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 =\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen neun\nsachlich zusammentrefflender, zumeist fortgesetzt begangener Verbrechen der schweren Unzucht mit Männern\nund zugleich mit Kindern als gefährlichen Gewohnheitcsverbrecher zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und\nseine Sicherungsverwahrung angeordnet»\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung\nsachlichen Rechts gerügt wird, hat zum Teil Erfolg.\n\nDie Annahme der fortgesetzten Verführung Minderjähriger zu gleichgeschlechtlicher Unzucht '§ 175 a\nNr. 3 StGB; kann zwar nach ständiger Rechtsprechung\nbei mehreren vom Gesamtvorsatz des Täters umfaßten Akten gleichgeschlechtlicher Betätigung auch dann gerechtfertigt sein, wenn das Opfer nur zu Beginn verführt wird, bei allen weiteren Vorfällen dagegen von\nsich aus zur Unzucht bereit ist (BGH NJW 1962, 1628;\nBGH GA 1963, 188;. Soweit hiernach im Rahmen einer fortgesetzt begangenen schweren Unzucht mit Männern auch\nTeilakte in Betracht kommen, die für sich gesehen lediglich den Tatbestand des § 175 StGB erfüllen, ist\naber die Frage nach der rechtlichen Finordnung und der\nsich daraus ergebenden verschiedenen Schwere der einzel=-\nnen Handlungsteile jedenfalls für den Schuldumfang von\nBedeutung. Deshalb hat der Tatrichter darüber, ob und\ngegebenenfalls in welchem Umfang der Tatbestand des\nfortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 St6B in\nder einen oder anderen Form verwirklicht worden ist;\ngrundsätzlich einwandfreie Feststellungen zu treffen\n‚BGH aaO). Das ist in den Fällen II 1, 2, 3, 6, 7 der\nUrteilsgründe hinsichtlich der jeweils auf die erste\n\n-4A-\n\nVerführungshandlung folgenden Teilakte nicht geschehen»\n\nDieser Mangel nötigt indessen hier nicht zur\nAufhebung des Schuldspruchs, Nach Lage der Sache\n1äßt sich nämlich in den angeführten Fällen ausschließen, daß es nachweisbar weiterer Verführungshandlungen als der festgestellten bedurfte, um die\nMinderjährigen zur Fortsetzung der gleichgeschlechtlichen Unzucht geneigt zu machen. Der Umfang der\ndurch das Merkmal der Verführung erschwerten Schuld\nist daher auf die im Urteil ausdrücklich hervorgehobenen - jeweils die fortgesetzte Tat einleitenden -\nVerführungshandlungen zu beschränken.\n\nAndererseits läßt sich nicht mit Sicherheit segen, daß das Landgericht bei der Strafzumessung und\nden Erwägungen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung\nzutreffend von diesem - begrenzten - Schuldumfang\n‚ausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1963 -\n1 StR 534/62}. Ebensowenig läßt sich völlig ausschliessen, daß die Jugendkammer, wenn sie den richtigen\nSchuldumfang zugrundegelegt hätte, zu einer milderen\nBeurteilung der Taten des Angeklagten gelangt wäre.\nDas Urteil unterliegt daher im gesamten Strafaus- |\nspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen der Aufhebung und Zurückverweisung.\n\n-5-\n\nIm übrigen ist die - insoweit offensichtlich un-\n\nbegründete -— Revision zu verwerfen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-30/1-str-160-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-30/1-str-160-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.509109+00:00"}}