{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-05-30_1_StR_150_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-05-30","aktenzeichen":"1 StR 150/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_150/67\n\nnn nn\n\na URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Weingroßhändler Walter CU aus „ED.\ngeboren am ED ı 955 ir SEHE.\n\nwegen Steuerhinterziehung im Rückfall.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Pikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE 2: ED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 17. Oktober 1966 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels,an cine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung im Rückfall in zwei Fällen - unter Einbeziehung\n\n- 3.\n\nfrüher erkannter Strafen - zur Gesamtgeflängnisstrafe\nvon achtzehn Monaten und zu Geldstrafen verurteilt.»\nMit seiner Revision bemängelt der Angeklagte dic Beweiswürdigung des Landgerichts und rügt allgemein die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\n1. Die Revision rügt mit Recht, die Strafkammer habe\n\"Schätzungen der Steuerfahndung als Feststellungen übernommen, ohne sich mit ihnen selbst erkennbar auseinander-\n\nzusetzen”.\n\nZu den Umsätzen und dem Gewinn des Angeklagten aus\nder Schweinemästerei führt das Landgericht an, das Finanzamt habe den Erlös aus der Schweinemast unter Zugrundelegung der gekauften Futtermengen ermittelt. Es habe\neinen durchschnittlichen Verkaufspreis von 250,- DM je\nSchwein angenommen. Nach allgemeinen Erfahrungen habe\ndas Finanzamt einen durchschnittlichen Gewinn von 30,- DI\nje Schwein geschätzt. Die sich hieraus ergebenden Zahlen\nhat das Landgericht der Berechnung der nach seiner Meinung hinterzogenen Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuern\nzugrunde gelegt, ohnie daß ersichtlich wäre, daß es selbst\ndie Richtigkeit der Schätzungen nachgeprüft hat. Der Strafrichter darf aber die vom Finanzamt zum Zwecke der Steuerermittlung gemäß § 217 AbgO vorgenommene Schätzung nicht\neinfach übernehmen. Er muß sich vor der Verurteilung\nselbst die volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gebildet haben, muß also unter eigener Verantvorturg\neinen Sachverhalt festgestellt haben, aus dem sich die\nschuldhafte Verletzung der Steuervorschriften ergibt (§ 261\nStPO; vgl. BGH NJW 1953, 872 Nr. 14 a.E.; RGSt 68, 45, 57!-\nDas ist hier offenbar nicht geschehen. Überdies stellen\ndie Gewinnschätzungen des Finanzamts nit den Feststellun-\n\n- A -\n\ngen im Urteil nicht im Einklang, wonach die Schvweinemästerei im Jahre 1963 wegen Unrentabilität wieder\neingestellt worden sei (S. 4:VA} und der Angeklagte\nden gesamten Verlust des Schweinemastbetriebes zu\ntragen gehabt habe (S. 9 UA}.\n\n2. Das Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte für\ndic Jahre 1960 bis 1963 die Einkommensteuer um insgesamt 20 350,- DM und die Gewerbesteuer um 10 595,- IM\nverkürzt habe, ohne die näheren Berechnungsgrundlagen\nhierfür anzugeben. Das Revisionsgericht ist daher zu\neiner Nachprüfung der Richtigkeit der Steuerberechnung\nnicht in der Lage, so daß nicht ausgeschlossen werden\nkann, daß dem Urteil ein zu weiter Schuldumfang zugrunde\ngelegt worden ist. Auch das ist ein sachlichrechtlicher\nFehler.\n\n3. Schon aus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden und zwar in vollem Umfang, weil das Lanädgericht cinerseits die gesamte Hinterziehung von Umsat?-\nsteuer, andererseits die Hinterziehung von Einkommenund Gewerbesteuer je als eine fortgesetzte Handlung angesehen hat. Daß die Strafkammer den angenommenen Fortsetzungszusammenhang nicht weiter begründet hat, ist\nhierbci ohne Belang. Für die neue Hauptverhandlung wird\nJedoch darauf hingewiesen, daß die Annahme fortgesetzter\nHandlungen nicht selbstverständlich ist, sondern im Urteil begründet werden muß. Das ist hier um so mehr erforderlich, weil möglicherweise nicht alle Einzelhandlungen nach der den Rückfall begründenden \"Bestrafung\"\n(§ 404 Abg0O) begangen worden sind»\n\nBemerkt wird ferner, daß die Hinterziehung der Eintommensteuer und die Hinterziehung der Gewerbesteuer\n\n-5-\n\nzwei Straftaten sind, die allerdings tateinheitlich zusammentreffen können (RG Ji 1936, 1677 Nr. 16; RG .HRR\n1938 Nr. 1525)» ZZ\n\nFür die etwa neu zu bildende Gesamtstrafe wird es\nerforderlich sein, die einzubeziehenden Einzelstrafen\nanzuführen und wenigstens kurz darzulegen, weshalb die\n\"Voraussetzungen des § 79 StGB gegeben sind. Hinsichtlich der Anrechnung der \"verbüßten Strafhaft\" wird auf\nBGHSt 21. 186 verwiesen»\n\nHübner Seibert “ Fischer\n\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-30/1-str-150-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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