{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-05-23_1_StR_162_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-05-23","aktenzeichen":"1 StR 162/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"on.\n[ai\nLeon\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR _ 162/67\n92,7 URTEIL\n\nwe NR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Krut 2 ED =u: SIEB-EEE SEHE. zevoren ar EEE 1345 ir ZU\nsm,\n\nwegen Raufhandels.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Mai 1967, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter jesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. als Verteidiger;\nJustizangestellter\n\naus\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nGes Landgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 1966\n\naufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\n| Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.\nAußerdem hat sie dem Angeklagten die notwendigen\nAuslagen des Revisionsrechtszugs zu erstatten.\n\nVon Rechts wegen\n\n-— 3.\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte, ein bisher unbestrafter junger\nMann, nahm im Mai 1965 in Sl (Kreis vn)\nan einer Tanzveranstaltung teil. Es waren auch italienische Gastarbeiter zugegen. Mit diesen kam es zu Streitereien, die dann in eine allgemeine Schlägerei ausarteten, wobei der Italiener Antonio MB töälich\nverletzt wurde.\n\nUm nicht in die Schlägerei verwickelt zu werden,\nwollte sich der Angeklagte entfernen. Am unteren Ende\ndes Festzelts wurde er jedoch von einem Italiener (nicht\n“EB) sestellt und ohne jeden Anlaß mit erhobenen\nStuhl angegriffen. Es gelang dem Angeklagten, den Angreifer abzuwehren. Als der Italiener daraufhin fliehen\nwollte, ging der erregte Angeklagte seinerseits zum Angriff über. Er versuchte, den Italiener festzuhalten,\nund ergrifi einen Stuhl, um mit diesem auf den anderen\neinzuschlagen. Dazu kam es jedoch nicht, weil der Kraft-\n\nfahrer KW dem Angeklagten den Stuhl entriß, worauf.\n\nder Italiener flüchten konnte.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raufhandels - an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe\nvon einem Monat - zu einer Geldstrafe von 450,- DM verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten\nmit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt\nzum Freispruch.\n\nDie rechtliche Würdigung des Landgerichts lautet\ndahin:\n\nie\n\n\"Da der Raufhandel noch nicht beendet war,\nin dessen Verlauf der Italiener\n\ngetötet wurde, und der Angriff des Angeklagten in feindseliger Absicht geschah, hat\ner sich eines Vergehens im Sinne des § 227\nAbs. 1 StGB schuldig gemacht.\"\n\nII. Diese Begründung kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Raufhandels nicht rechtfertigen.\n\nNach § 227 Abs. 1 St6B!? wird, falls die Bedingung\nder Strafbarkeit (Tod oder schwere Körperverletzung\neines Menschen) gegeben ist, jeder, der sich an der\nSchlägerei oder dem Angriff beteiligt hat, schon wegen\ndieser Beteiligung bestraft, falls er nicht ohne sein\nVerschulden hineingezogen worden ist. Die genannte Vorschrift beruht auf dem Grundgedanken: \"Mitgerauft, mitbestraft\"), Der Angeklagte hat aber nicht mitgerauft,\nEr war in die allgemeine Schlägerei nicht verwickelt.\nDer Angrifi des Italieners am Ende des Zelts und das\nAnsetzen des Angeklagten zu dessen Verfolgung war ein\nisolierter Einzelvorgang, eine Art Zweikampf, der nicht\nals Teil der allgemeinen Schlägerei unter den \"Raufhandel!\" fiel. An diesem war der Angeklagte nicht beteiligt. Denn beteiligt im Sinne des § 227 Abs. 1 StGB\nist nur, wer sich der Schlägerei anschließt (RGSt 30,\n281 - 283; vgl. auch R6St 5, 170, 171). Das hat der\nAngeklagte nach den Feststellungen nicht getan.\n\n—\n\nDegen der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift\nvgl. die Ausführungen in RGSt 9, 370, 380; 11, 237,\n238; 32 S. 33, 37. Der Entwurf 1962 (§ 156; Begr. S.\n290/291) will den Tatbestand in klargestellter Fassung beibehalten, Abs. 3 die Beteiligung im Fall\nmangelnder Vorwerfbarkeit exkulpieren.\n\n2)go Maurach, BT, 4. Aufl., § 11 11, S. 9.\n\nAußerdem ist der innere Tatbestand nicht nachgewiesen, nämlich der Wille des Angeklagten, durch Verfolgung des abgewehrten Italieners in die allgemeine\nSchlägerei einzugreifen, unter Aufgabe seines Vorhabens,\nsich zu entfernen.\n\nDas Urteil erwähnt zwar (S. 4, 5 UA), daß der Angeklagtce, als er sich entfernen wollte, und vor dem\nAngriff des Italieners auf ihn, \"in eine Schlägerei verwickelt\" wurde, wobei aber nicht festgestellt werden\nkonnte, ob er der angreifende Teil war oder ob er grundlos angegriffen wurde. Dies wurde ihm deshalb vom lLandgericht nicht als schuldhafte Beteiligung zur last gelegt (vgl. auch RGSt 72, S. 73, 74 Mitte).\n\nNeue, dem Angeklagten nachteilige Feststellungen\nsind in dieser Hinsicht bei der Länge der verstrichenen\nZeit nicht zu erwarten. Es ist daher für die Revisionsinstanz insoweit davon auszugehen, daß der Angeklagte,\nder sich ja aus dem Ganzen heraushalten wollte, nur\nbestrebt war, sich den Weg nach draußen frei zu machen.\n\nDas Nachsetzen gegenüber dem Italiener war also,\nauf dem Boden der tatrichterlichen Feststellungen, nur\nversuchte gefährliche Körperverletzung, die jedoch\nnicht strafbar ist (§ 43 Abs. 2 in Verb. mit 8§ 223 £t£.\nStGB).\n\nNach alledem muß der Angeklagte, unter Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils, von hier aus freigesprochen\nwerden, da nicht nachgewiesen ist, daß er sich strafbar gemacht hat.\n\nDie Voraussetzungen für eine Auslagenentscheidung\nnach § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 StPO sind nicht gegeben. Der Senat hält es jedoch für angemessen, daß die\nStaatskasse dem Angeklagten die notwendigen Auslagen des\nRevisionsrechtszugs erstattet (§§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\nDie Sachentscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHübner Seibert “ Loesdau\n\nMai FPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-23/1-str-162-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-23/1-str-162-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.156186+00:00"}}