{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-05-12_1_StR_539_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-05-12","aktenzeichen":"1 StR 539/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nA StR 339/67 BESCHLUSS\nLE\nin der Strafsache\n\nFrau Erna 7 GW; zenorene KR aus\nKreis ICE, zeboren ar EEE 1905 in Se\nKreis To»\n\nwegen Untreue.\n\nJo\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der\nBeschwerdeführerin in der Sitzung von 21. November 1967\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: .\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Landshut vom 12. Mai 1967 im\nSchuldspruchrdahin. ‘geändert ..!daß' die Verurteilung\n\nwegen tateinheitlich begangener fortgesetzter\nUnterschlagung wegfällt, und im Strafausspruch mit\nden Feststellungen dazu aufgehoben. Im Umfang der\nAufhebung wirä die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzsurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nm ara mn vu wu mn mn ren rn Da ie A\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit\nsie sich gegeh den Schuläspruch wegen fortgesetzter Untreue\nwendet. | |\n\nDagegen kann die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fortgesetzter Unterschlagung nicht bestehen bleiben.\nNach den Feststellungen hatte die Angeklagte sich vom Oktober 1965 ab entschlossen, von vornherein die Verkauiverlöse für sich und nicht für die Viehverwertungsgenossenschaft entgegenzunehmen. Sie handelte also schon bei den\nEmpfang der Gelder ungetreu und kann demzufolge nicht zusätzlich wegen Unterschlagung verurteilt werden, weil sie\n\n-3-—\n\ndie Beträge später nicht an die Genossenschaft ablieferte\n(BGEHSt 8, 254, 260; 14, 38, 46 f).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die irrtümliche\nAnnahme der Verletzung zweier statt eines Strafgesetzos die\nBemessung der Strafen beeinflußt hat. Er kann sich deshalb\nnicht auf die Streichung des Schuldspruchs wegen fortgesetzter Unterschlagung beschränken, sondern muß auch den\nStrafausspruch aufheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverweisen.\n\nHübner .... Pischer Loesdau\nMai Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-12/1-str-539-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-12/1-str-539-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.908516+00:00"}}