{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-05-11_1_StR_181_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-05-11","aktenzeichen":"1 StR 181/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2049 096\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\ntele ae ll ee\n\n1_StR_181/67 2. URTEIL\n\nA,\n\n” r\nu\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ntt\n\net\nSe\n\n- lie\n\nSE FE\n\n„ ohne festen\nEn zur Zeit\n\ngen Vertreter Wilhelm Hi _ BEER\nWohnsitz, geboren an 1916 in DM as\nin Untersuchungshaft, | n_ ee\n\nGB En : *°°%*: Fr EEE EEE EEE EEE EEE BEE 0 EEE a FE GE En Do En EEE |\" Be ee\n\"NER\n\nwegen fortgesetzten Betrugs i.R. Usa.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart n\nBundesrichter Dr, Pfeiffer :\nals beisitzende Richter, |\nBundesanwalt Dr. GEB in der Verhandlung;\nStaatsanwalt GEB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n. . ae re\n\n.\n\n.. ine\n\n\" a\n\n.\n\nEn\n\net\n\nlm\n\nPi.)\n\ntt\n\nD a nt Tone\n\n. u.\n\n. \"um\n\nDer\n\n5 ’ a\n“ u\n. en\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, ....\n\nJustizange\n\nan\n\nfür Recht erkannt:\n\nDr\nturn\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 4 November 1966\n\n1. dahin geändert, daß die fortgesetzte Untreue | gs\n\nund der fortgesetzte Betrug im Rückfall in Tat-\n\nmehrheit stehen,\n\nre\nte\n\nunten\nrl\"\n\n2. im gesamten strafaussprüch aufgehoben. _\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des .\n\nPe Fe\n\ngerichte zurückvermiosen. —\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. | n=\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im\nRückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, in Tatmehrheit mit Unterschlagung zur Gesamtstrafe von vier\nJahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 30oo DM verurteilt. Ihm wurde die Ausübung des Berufs eines Handelsvertreters auf die Dauer von fünf Jahren untersagt sowie die\nFahrerlaubnis entzogen, Die Sperrfrist für die Erteilung\neiner neuen Fahrerlaubnis wurde auf drei Jahre festgesetzt.\n\nMit seiner Revision erhebt der Angeklagte Aufklärungsrügen und die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat zum :\n\nTeil Erfolg. m.\n\nTaten\n\nI. Die Aufklärungsrügen sind nicht vorschriftsmäßig er- zz\nhoben; sie sind daher unzulässig (BEHSt 2, 168). nee\n\nee\nDE\n\n- ent.\n\nEr\n.*\n\nTI. Die Sachrüge ist zum Teil begründet. . Fa | u;\n\n1. Die Verurteilung. 5\nist an sich rechtlich nicht zu beanstanden; allerdings ist, Bee;\nder Schuldumfang ZU beschränken. | | |\n\ntete\nPe\nDe\nKERN)\nld\nPL\nDE eK DEE\nir nt\nBe\n\n.“.'r\n\nDer Angeklagte war von der Firma Dr. Aerächtigt, -ıE\nDu Buchlieferungsverträge abzuschließen, den Kaufpreis einzu- ze 5\n\nnur\n\nziehen und diesen nach Einbehaltung seiner Provision abzu-\n\nnn\nta\n\nführen, Er erlangte so im Sinne des Mißbrauchtatbestandes wen.\ndurch Rechtsgeschäft die Befugnis, über fremdes Vermögen j \"\nzu verfügen. Seine Einziehungsbefugnis war jedoch, entgegen az\n\nder Annahme des Landgerichts, dadurch erloschen, daß die | 5\n\n\"Ir.\n\nFirma Dr. AB sich Ende März 1985 geweigert hatte, dem a\nAngeklagten, der nicht mehr abrechnete, Originalbestellblocks ee;\nzsuzusenden. Denn nach den getroffenen Vereinbarungen war ,\n\nnette\n\nurı'r\n\nte N\ntt\n\nat\n\n- Ak -\n\ndieser verpflichtet, die Lieferungsverträge nur mit den\nOriginalformularen abzuschließen (UA S. 7). Der Angeklagte\nmißbrauchte seine Befugnis zur Einziehung der Kaufpreisforderungen seit Ende März 1965 dadurch (UA S. 4), daß er\n\nbei zahlreichen Bestellern, mit denen ordnungsgemäß auf\n\nden dafür bestimmten Originalbestellscheinen Lieferungsvertrage abgeschlossen waren, ausstehende Kaufpreisbeträge\nkassierte und jeweils entsprechend der von vornherein gefaßten\nAbsicht den gesamten Betrag für sich verwendete. Seine Arbeit.\ngeberin wurde dadurch um etwa 2, 900 DM geschädigt; denn sie\nerkannte die Verpflichtungen aus diesen auf Originalformularen abgeschlossenen Lieferungsverträgen: ans Mangels Widerrufs der Vollmacht gegenüber den Kunden war bei diesen der\nAnschein einer fortbestehenden Vertretungsmacht des Angeklagten\nhervorgerufen. Der Mißbrauch einer solchen auf der Nachwirkung\neines Vertrauensverhältnisses beruhenden Anscheinsvollmacht\ngenügt jedoch für den Mißbrauchstatbestand (vgl. RGSt 45,\n434, 435). Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß\n\nder Angeklagte wegen dieser Handlung nicht neben Untreue\n\nnoch gesondert wegen Unterschlagung verurteilt werden konnte;\n' denn er hatte die Geldbeträge entsprechend seiner Absicht\nbereits durch die Untreue erlangt (BEHSt 14, 38, 47; 8,\n\n254, 2605 6, 314, 316). u |\n\nAus dem Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue sind\n\njedoch die Fälle auszunehmen, in denen der Angeklagte seit\n\nEnde März 1965 mit gefälschten Bestellscheinen Verträge abschloß und die Kaufpreisbeträge für sich kassierte. Das\nLandgericht hat übersehen, daß das Vertragsverhältnis E\nzwischen dem Angeklagten und der Firma Dr. LED durch die\nNichtzusendung der Originalbestellblocks aufgehoben und die\nVollmacht erloschen war. Soweit der Angeklagte von neuen\nKunden, die mit der firma Dr. AB in keinen rechtswirksamen Geschäftsbeziehungen standen, mit gefälschten Formularen Bestellungen entgegennahm und Gelder kassierte, hat\n\ner eine Vollmacht nur vorgetäuscht. Eine Anscheinsvollmacht\nbestand in diesen Fällen nicht. Daher ist nicht der Tatbestand der Untreue gegeben, sondern es liegt gegenüber\n\nden Kunden fortgesetzter Betrug (§ 263 StGB) vor, der\n\nvom Tatrichter rechtsfehlerfrei festgestellt ist; dies\n\nwird von der Revision auch nicht beanstandet.\n\nMit der Beschränkung des Schuldumfangs wegen lortgesetzter Untreue entfällt die vom Landgericht angenommene\nTdealkonkurrenz zu diesem fortgesetzten Betrug im Rückfall.\nDer Schuldspruch muß daher insoweit geändert werden.\n\nS 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn die zugelassene\nAnklage hatte Tatmehrheit angenommen.\n\n>. Die Annahme einer schweren Unterschlagung des PKW\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken; denn der Angeklagte\nhat über den ihm von der Firma Dr. AD für die vertragsgemäße Vertretertätigkeit leihweise überlassenen VW\nwie ein Eigentümer verfügt. Er hat ab Ende März 1965 bis\nzu seiner Festnahme am 1o. Januar 1966 den Wagen nur für\neigennützige Zwecke und unter Ausschluß jeder tatsächlichen\n\nVerfügungsgewalt der Firma Dr. N zefahren, ihn abredewidrig nicht gepflegt und in einen schrottreifen Zustand\n\nversetzt. Er hat damit voll den realen Wert des Wagens für\nsich in Anspruch genommen. Das Landgericht konnte darin\neine rechtswidrige und vorsätzliche Zueignung finden.\n\ntt\n\ntee Tr\n\n-o.re,\n\nur\n\nDun Pur\n\n“Nun .ta\n\nPr\net at at\n\nET,\n\nee,\nte ee\nLEE EL\n\nnn...\n\nFE\ntt\n\nEure\nnet\nte\nun tale\n\n[ut\n\nee\n\nFa a Er\neen\n\nut\n\nDr\nut en\n\nu et\n\n6 —\n\n“.\n”\n\n5. Der gesamte Strafausspruch ist aufzuheben; denn\nes kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch die für\ndie schwere Unterschlagung ausgeworfene Strafe von dem zu\nweit geflaßten Schuldumfang beeinflußt ist. Von dieser Aufhebung werden auch die rechtsfehlerfrei begründeten Neben-\n\nstrafen erfaßt.\n\nHübner | - Fischer Loesdau\n\nPitt Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-11/1-str-181-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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