{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-05-11_1_StR_107_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-05-11","aktenzeichen":"1 StR 107/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2049 097\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nnis URTEIL E\n\nin der_Strafsache\n\ngegen\n\nden Fabrikanben Dr. med. Gottlieb \"EB =:\n\nDB, geboren am EEE : 5:\n\n. 0.\naleır\n\nwegen fahrlässiger Volltrunkenheit:\n\ngr 9\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter lLoesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ng aus ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangesteliter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Hechingen vom 4. Oktober 1966 wird\nverworfen. Der Urteilssatz wird jedoch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger\nVolltrunkenheit verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nPa\"\n\nPR EEE ng\n.. rr\n\n.. nun,\n\nu nlat,e\n\nKs A a 2 airdbiig isubge Auinilnii: Amen Sinn: Gimge denken:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen\n\neiner Rauschtat!\" verurteilt; nach den Feststeliungen\nhat er versucht, im Zustand der Volltrunkenheit seine\nEhefrau zu erschießen. Die Vollstreckung der wegen |\nVergehens gegen § 330 a StGB verhängten Gefängnisstrafe\nvon neun. Monaten hat die Strafkammer zur Bewährung\nausgesetzt: Die Revision des Angeklagten rügt erfolglos die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Verfahrensvoraussetzung:\n\nmust srreinh SapEp -TEmMTuRE imeein Aueh Shih SmpewEg: =tgiumigehe aheiige Wing chung sieh in Said: Wipaheniige hihi: Miriie vr hat: -Ämdhnihhe Shen\n\nWie sich die Bejahung des besonderen öffentlichen\nInteresses durch die Staatsanwaltschaft {Bd. V Bl. 504,\n518 SA! zu der Vorschrift des § 330 a Abs. 3 StGB verhält, brauchte nur dann erörtert zu werden, wenn als\nsog. Rauschtat eine fahrlässige Körperverletzung anzunehmen wäre {§ 232 Abs. 1 StGB}. Das Landgericht ist\njedoch von der Annahme versuchten Totschlags ausgegangen. Daß hiergegen keine durchgreifenden rechtlichen\nBedenken bestehen, wird bei Prüfung der Sachrüge dargelegt. |\n\nall: bi \"A: Spfembähid: iii: -iahehihhen oHG: GA: Shipiäihtnk: Ann tanken: Wiking aM, art ARE:\n\n1. Die Revision führt an, bei den Akten befinde\nsich nicht die in der Hauptverhandlung aufgenommene\nNiederschrift, sondern ein Protokoll, das vermutlich\nvom Vorsitzenden oder Berichterstatter nachträglich\ndiktiert worden sei. Diesen Ausführungen ist keine bestimmte Behauptung eines Verfahrensfehlers zu entnehmen. Soweit außerdem allgemein die Unvollständigkeit\nder Sitzungsniederschrift beanstandet wird, ist die\nRüge unzulässig !BGHSt 7, 162}.\n\nFREE IE)\nA\n\n\"een\n\n2, Was die Revision zur Rüge einer Verletzung\ndes § 267 StPO vorträgt, betrifft im wesentlichen\nsachlichrechtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung und ist deshalb im Rahmen der Sachbeschwerde\nzu erörtern. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf\nberuft, die Feststellungen des Landgerichts ständen\nin Widerspruch zum Inhalt der Sitzungsniederschrift,\nkann er damit im Revisionsrechtszug nicht gehört werden; die Neufassung des § 273 Abs. 2 StPO hat an diesem auf § 337 StPO beruhenden Grundsatz nichts geändert {BGH IM StPO § 273 Nr. 3 = NJW 1966, 63 Nr. 22).\nWie der erkennende Senat bereits eptschieden hat,\nkönnen die Urteilsfeststellungen über das Ergebnis\nder Beweisaufnahme auch nicht durch dienstliche Äußerungen der Verfahrensbeteiligten widerlegt werden\n’BGHSt 21, 149, 151). |\n\n3.. Die Rüge einer Verletzung des § 252 StPO\ngreift nicht durch.\n\na) Die Ehefrau des Angeklagten wurde am\n21. Juli 1965 vom Untersuchungsrichter als Zeugin\nvernommen; sie erklärte sich - im Beisein des Verteidigers — nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zur Aussage bereit /Bd. III Bl. 308,\n309 SA). Über den Inhalt dieser Aussage durfte der\nUntersuchungsrichter vernommen werden, obwohl\nFrau Mgggpin der Hauptverhandlung ihr bJeugnis verweigert hatte. Das Landgericht folgte darin der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (|BGHSt 2,\n99, 102, 109; 11, 338, 339; 13, 394, 396, 397), an\nder er auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom\n19. Dezember 1964 und trotz der in der Rechtslehre\nzeäußerten Bedenken {NJW 1966, 2051! festgehalten\n\nhat ‚vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil\nvom 14. März 1967 - 5 StR 540/66 - sowie das Urteil\ndes erkennenden Senats BGHSt 21, 149). Hiervon abzugehen, geben die Ausführungen der Revision keinen Anlaß.\n\nb} Die Behauptung der Revision, die Strafkammer\ndes Angeklagten verwertet, ist nicht erwiesen. Ihre\nAngaben über die Menge des vom Angeklagten genossenen\nAlkohols in der polizeilichen Vernehmung vom 19. Februar 1965 ’Bd. I Bl. 118 SA) hat sie im wesentlichen\nvor dem Untersuchungsrichter wiederholt (Bd. III B1.309|.\nAuch ihre Beobachtung, daß der Angeklagte nach der Rückkehr aus dem Schlafzimmer die Pistole in der Hand gehalten hat, ist in beiden Vernehmungen übereinstimmend\nwiedergegeben /Bd. I Bl. 118 R, Bd. III Bl. 309 SA}:\n\nc: Die Aussage des Kriminalkommissars Hi\nhat das Landgericht insoweit nicht verwertet, als er\nüber ein Ferngespräch mit Dr. Ip über die Schußverldtzungen der Frau Mg Bekundungen gemacht hat ‚UA\nS. 19). Die allgemeine Behauptung der Revision, gleichwohl sei eine Verwertung nicht sicher auszuschließen,\ngenügt mangels genauer Angaben nicht den Erfordernissen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nAa euuimheehE SeerTEWER: GrimlurE VEaRE Ormaurm- Anteil,\n\nDas Urteil ist im Ergebnis sachlichrechtlich nicht\nzu beanstanden. Grundlage der Prüfung ist, wie angesichts des Vortrages der Revision hervorgehoben werden\nmuß, nur der Inhalt der schriftlichen Urteilsgründe,\nnicht aber der Sitzungsniederschrift oder der Beiakten.\n\ntt\n\n1. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen\ndie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\nsich durch den Genuß geistiger Getränke schuldhaft\nin einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden\nRausch versetzt.\n\na) Die Strafkammer geht im Anschluß an die\nGutachten der drei Sachverständigen davon aus, daß\nder Angeklagte infolge einer partiellen Hirnschädigung und eines Leberschadens alkoholempfindlich, in\nnüchternem Zustand aber voll zurechnungsfähig ist\n\"UA S. 4, 13, 143. Er hat sich, wie die eingehenden\nAusführungen des Urteils im Rahmen der Beweiswürdigung {UA S. 13) und der rechtlichen Wertung UA S. 22\nmit hinreichender Deutlichkeit ergeben, am 1. Februar 1965 - während einer am 29. Januar 1965 begonnenen Trinkperiode :UA 5. 81 - in einem sog. pathologischen Rauschzustand befunden. Das ermöglicht die\nAnwendung des § 330 a StGB ıBGHSt 1, 196!. Das Landgericht hat nicht verkannt {UA S. 22}, daß in einem\nsolchen Fall die innere Tatseite besonders sorefältig geprüft werden muß (BGH aaO $S. 1995. Nach den\nFeststellungen hat der Ängeklagte seine Alkoholempfindlichkeit gekannt {UA S. 4) und gewußt, daß er\nbei Genuß alkoholischer Getränke schneller als andere\nMenschen in einen Rauschzustand gerät und dann \"die\nKontrolle über sich selbst verliert\" [UA S. 4, 223;\n&leichwohl hat er in erheblichen Mengen Alkohol getrunken. Bei dieser Sachlage wäre die Annahme \\bedingt)} vorsätzlicher Volltrunkenheit gerechtfertigt\ngewesen; es beschwert den Angeklagten nicht, daß die\nStrafkammer nur eine fahrlässige Verfehlung gegen\n§ 330 a StGB angenommen hat /UA S. 23}.\n\nAngesichts dieser Darlegungen, die keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten enthalten, vermögen einige neben der Sache liegenden Bemerkungen des\nUrteils seinen Bestand nicht zu gefährden. Die Strafkammer führt an, der Angeklagte sei \"ohne Rücksicht\"\nauf die Folgen seiner organischen Schäden so stark betrunken gewesen, daß Vollrausch festzustelien sei\n\n\"UA S: 15) Da diese Schäden und damit die Überempfindlichkeit für Alkohol vorhanden waren, mußte das Landgericht bei Erörterung der Voliltrunkenheit hiervon und\nnicht von dem nur gedachten Fall ausgehen, der Angeklagte habe als völlig Gesunder eine erhebliche Menge\nAlkohol getrunken. Wie die oben angeführten Darlegungen\nüber den pathologischen Rausch zeigen, ist der Tatrichter sich aber auch der individuellen Lage des Angeklagten bewußt gewesen. Die mißverständliche Wendung sol},\nwie sich aus anderen Stelien des Urteils ergibt {UA 8.8,\n21), nur besagen, daß die Menge des genossenen Alkohols\nauch einen Gesunden in den Zustand der Volltrunkenheit\nhätte versetzen können. Wenn die Strafkammer in diesen\nZusammenhang bemerkt, \"im Zweifel\" müsse $. 330 a StGB\nangewandt werden {UA 3. 21), so will sie damit nicht\neigene Zweifel am Fehlen der Zurechnungsfähigkeit erkennen lassen; die Wendung bezieht sich lediglich auf\n\ndie allgemeine — nach dem obengesagten hier unerheb-\n\nliche - Frage, ob die Menge des genossenen Alkohols auch\n\neinen Gesunden zurechnungsunfähig gemacht hätte.\n\n| b} Nach Meinung der Revision darf § 330 a StGB\nnur dann angewandt werden, wenn sich die Fahrlässigkeit\ndes Täters auch darauf bezieht, daß er im Rausch Aus-\n\na: Aäripelere WERE: Asian: Aimadli Akiemeren- Ami: HERE ÖNENER SERRENENE\n\nhat jedoch. das Tandgericht {UA S. 21) die Entscheidung\n\ndieser Frage offengelassen {vgl> dazu BGHSt 1, 124, 1265;-\n\n9, 390, 396; 10, 247, 251; 16, 124, 125j. Denn nach\nden für das Revisionsgericht bindenden Feststeliungen\nwußte der Angeklagte, daß er nach Alkoholgenuß \"die\nKontrolle über sich selbst verliert, in einem solchen\nZustand erregt, ausfällig, ja gewalttätig werden kann\nund schnell verärgert ist\" /UA S. 4). Aus einer Reihe\nvon Vorfällen, insbesondere aus dem Verhalten gegenüber\nseiner Mutter am 15. Oktober 1955 {UA S. 6, hat die\nStrafkammer rechtsfchlerfrei die Neigung des Angeklagten zu Ausschreitungen und sein Wissen darüber entnonmenoe Obwohl dieser Vorfall sich schon vor Beginn des\nperiodischen Trinkens iEnde 1963, WA $S. 6) und etwa\nzehn Jahre vor der abgeurteilten Straftat ereignete,\ndurfte das Landgericht ihn entgegen der Meinung der\nRevision für die Beurteilung der Frage heranziehen, ob\nder Angeklagte wußte, wozu er im Alkoholrausch fähig\n\nx\n\nce} Was die Revision sonst gegen die Annahme rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit vorbringt, wendet sich\nin unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des !atrichters. Im übrigen hat der Verteidiger namens des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer\nselbst vorgetragen, der Angeklagte sei zur Tatzeit stark\nbetrunken gewesen (UA S. 12), |\n\n2. Auch die Darlegungen des Landgerichts zu der\nim Zustand des Vollrauschs begangenen mit Strafe bedrohten Handlung unterliegen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Mit der allerdings nicht unmißverständlichen\nWendung {UA S. 8), der Angeklagte habe nicht mehr gewußt, was er tat {vgl. BGH NJW 1952, 193 Nr. 20; Urteile\n\nvom 15. März 1955 - 5 StR 18/55 - und vom 10. Ja-\n\nnuar 1961 - 5 StR 496/60 -\\, hat die Strafkammer nicht\nsagen wollen, daß er überhaupt nicht mehr handlungsfähig var; denn ihre Feststeltungen lassen insgesamt\nerkennen, daß der Angeklagte imstande var, auf Grund\nder aus der Außenwelt empfangenen Vorstellungen seine\nkörperliche Kraft für bestimmte Zwecke einzusetzen\n\"BGHSt 1, 124, 126): Was der Angeklagte tat {das Holen\nder Waffe, das Entsichern und Spannen des Hahns, die\nAbgabe der Schüsse, UA S. 8, 10}, waren nicht Reflexbewegungen eines Bewußtlosen, sondern mit sog. natürlichem Vorsatz begangene Handlungen {BGH aaO 5. 126,\n\n127::\n\nb) Zum Inhalt dieses Vorsatzes stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe in einer plötzlich aufkommenden‘Aversion seine Frau erschießen wollen (UA\nrichter daraus gewonnen, daß der Angeklagte mit der\nherbeigeholten Pistole aus großer Nähe fünf Schüsse\nabgegeben und seine Frau mehrfach in den Oberkörper\ngetroffen hat ‚UA S. 8, 16, 17); die weiteren Möglichkeiten, daß sich die Schüsse zufällig gelöst hätten oder\ndaß der Angeklagte seine Frau habe erschrecken oder nur\nverletzen wollen, hat das Landgericht in Betracht ge2zogen, jedoch nicht für gegeben gehalten \\UA S. 17. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Aus der\nLage der Einschüsse /UA S. 9) durfte die Strafkammer\nentnehmen, daß der Angeklagte nicht auf die Zimmerlamven habe schießen wollen {UA S. 17); andererseits\nbrauchte sie daraus nicht zu schließen, daß er auf die\nBeine seiner Frau gezielt habe; denn bei Durchschüssen\nkönnen die Projektile abgelenkt worden sein.\n\nf\n\n„ne“\n\nao\n\n- 10 -\n\nVergeblich greift die Revision auch die Feststellung an, der Angeklagte habe aus plötzlich aufkommender Abneigung gegen seine Frau geschossen. Das\nLandgericht hält andere Tatmotive nicht für feststellbar |/UA S. 9). Daraus 1äßt sich indessen nicht\nentnehmen, daß der Tatrichter nur deshalb, weil er\nsonstige Gründe nicht ermitteln konnte, willkürlich\neine plötzliche Abneigung des Angeklagten gegen seine\nEhefrau angenommen hat. Nach den Feststellungen hat dieser bei anderer Gelegenheit nach Alkoholgenuß in Gegenwart Dritter sciner Frau ehewidrige Beziehungen vorgeworfen \\UA S. A}. Hieraus durfte «die Strafkammer auf\nGrund alıgemeiner Lebenserfahrung das eabgentelite Tatangenommen hat, kam es für den Schuldspruch auf diesen.\n\n- auch in den Strafzumessungserwägungen nicht berücksichtigten — Beweggrund im übrigen nicht an\n\nce, Der Schuläspruch wegen Vergehens gegen\nN 330 a SteB ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Der unrichtige Urteilssatz \\\"wegen einer Rauschtat\") kann vom Senat entsprechend er rechtlichen Würdigung des Landgerichts dahin berichtigt werden, daß\nder Angeklagte wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt ist.\n\n53. Die Strafzumessungsgründe lassen keinen\nRechtsfehler erkennen. Die Revision war daher zu\nverwerten.\n\nHübner Fischer Loesdau\nPikart Pfeiffer\n\nunter\n\nnr he\n. rer\n\nee\n. tr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-11/1-str-107-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-11/1-str-107-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.847026+00:00"}}