{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-05-02_1_StR_147_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-05-02","aktenzeichen":"1 StR 147/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2049: 999\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nFr URTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\naen Installateur Rucot TED , zuletzt wonnhaft gewesen in OD. zehoren an 1925 in\n\nYCSR, 2. 26. in Haft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 2. Mai 1967, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter;\n\nBundesanwalt Dr. EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft Be\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden vom 17. ok-\n\ntober 1966 wird verworfen.\n\nDie Stantskasse trägt die K Kosten des Rechtsmittels. | |\n\nVon Rechts wegen\n\nG r ü n d e :\n\nje Mine ETEnE re an BOOTE\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in 132 Fällen und wegen einfachen\n\nDiebstahls im Rückfall in 6 Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von neun Jahren\nZuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Mit ihrer Revision rügt\ndie Staatsanwaltschaft die Verletzung des sachlichen\nRechts. Sie beanstandet, daß die Strafkammer nicht die\nSicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet hat.\n\nDas Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\nIst ein Angeklagter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen, so ist die Sicherungsvervahrung anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert (§ 42 e StGB). Diese Voraussetzung ist gegeben,\nwenn es wahrscheinlich ist, daß der Angeklagte nach der\nVerbüßung der Strafe den Rechtsfrieden erheblich stört,\nnämlich aus seinem verbrecherischen Hang heraus weiter-.\nhin erhebliche Rechtsbrüche begeht und wenn keine milderen Maßnahmen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit\nverbürgen (BGHSt 1, 66, 67; RGSt 68, 271).\n\nDa hier die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt\nist, daß der Angeklagte nach der Verbüßung der gegen\nihn verhängten neunjährigen Zuchthausstrafe mit Wahrscheinlichkeit zu einer ordentlichen und gesetzmäßigen\nLebensführung zurückfinden werde, durfte sie die Sicherungsverwahrung nicht anordnen. Gegen die Überlegungen,\nauf denen diese Überzeugung nach den Urteilsgründen beruht, Können durchgreifende rechtliche Bedenken nicht\nerhoben werden. Die Staatsanwaltschaft möchte ihnen\nihre eigenen Erwägungen entgegensetzen. Damit kanı die\nRevision nicht begründet werden.\n\nDas Landgericht zieht aus dem umfassenden Geständnis des Angeklagten - und wohl auch aus seinem Eindruck\nin der Hauptverhandlung - den Schluß, daß er ernstlich\nwillens ist, nicht mehr straffällig zu werden. Das al-\n\n.lein würde nun freilich die Anoränung der Sicherungs- .\n\nverwahrung nicht ausschließen, denn der Hang zu Straftaten - hier zu Einbruchdiebstählen - könnte so stark\nsein, daß ihm der Angeklagte trotz ernstlichen Willens\nzur Besserung doch immer wieder unterliegen würde. Das\nLandgericht meint aber, daß die lange Freiheitsstrafe\nden Willen zur Besserung fördern werde, zumal der Angeklagte nach seiner Entlassung 50 Jahre alt und damit in\nseiner Vitalität erheblich geschwächt sein werde. Auch\nhierin kann dem Tatrichter rechtlich nicht entgegengetreten werden. Gewiß sind seine Folgerungen nicht zwingend. Aber auch hier genügt es, daß sie möglich sind.\nDa es sich bei den Hangtaten des Angeklagten im wesentlichen um Einbruchdiebstähle handelt, kann es durchaus\nsein, daß die hierzu erforderliche besondere rechtsbrecherische Aktivität bei ihm mit den Jahren nachläßt.\nDiese Annahme widerspricht jedenfalls nicht der Lebenserfahrung, sie kann sich vielmehr auf die Kriminal-\n\nstatistik berufen.\n\nDie Revision ist \\hiernach zu verwerfen.\n\nEÄRSLERERENEEEERENEERLELESERLERAFERRAR\n\nZu einer Entscheidung nach § 473 Abs. 1 S. 2 StPO\nbesteht kein Anlaß.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-02/1-str-147-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-02/1-str-147-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.603417+00:00"}}