{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-05-02_1_StR_119_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-05-02","aktenzeichen":"1 StR 119/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_119/67 URTEIL\nUr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Lothar R CB. ohne festen wonnsitz,\n\ngeboren am ED 1951 in LEE Ostpreußen, zur\n\nZeit in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\na\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Kempten/Allgäu vom 7. Dezember 1966\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nMemmingen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFein\n\nrn\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall, wegen eines\neinfachen Rückfalldiebstahls und wegen Autostraßenraubs\nunter Einbeziehung der mit Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 30. März 1966 - 8 KLs 3/66 - gegen ihn erkannten Strafen\nzu einer neuen Gesamtstrafe von 10 Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon 8 Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nMit Recht wendet sich die Revision - in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden\nWeise - dagegen, daß das Landgericht den in der Hauptverhandlung vom Verteidiger gestellten Antrag auf Vernehmung\nder Zeugen VD, \"EEE, TOD, TREE unc\nI] abgelehnt hat. Diese Zeugen sollten bekunden,\ndaß der Angeklagte sich zur Tatzeit in Norddeutschland\nbefunden habe, als Täter der in Süddeutschland begangenen\nVerbrechen also nicht in Betracht komme. In der — von der\nRevision mitgeteilten - Ablehnungsbegründung ist im wesentlichen nur ausgeführt, daß der Beweisamtrag offensichtlich\nzum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt worden sei,\ndaß die Zeugen TB un: Ylerisher unter den vom\nAngeklagten angegebenen Anschriften nicht ermittelt werden\nkonnten und daß es sich bei dem Zeugen AB außerdem\num ein ungeeignetes Beweismittel handele, da er bereits\nerklärt habe, zum Beweisthema keine genauen Angaben machen\nzu können. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Ablehnung eines Beweisamtrags wegen Verschleppungsabsicht nach § 244 Abs. 3 StPO setzt u.a. voraus,\ndaß der Antragsteller in Wirklichkeit gar nicht hofft,\ndurch die Beweiserhebung seine prozessuale Lage zu verbessern, sondern nur bestrebt ist, durch den - äußerlich\neinwandfrei erscheinenden - Antrag eine Vertagung zu erreichen. Hierbei kommt es in den Fällen, in denen der\nAntrag vom Verteidiger gestellt ist, grundsätzlich auf\ndessen Absicht an (BGH IM StPO § 244 Abs. 3, Nr. 8), es\nsei denn, daß er die Verantwortung für die Antragstellung\nabgelehnt hat ( BGHSt 1, 29, 32; BGH Urt. v. 22, Oktober\n1957 - 1 StR 415/57). Für eine Verschleppungsabsicht des\n- hier eigenverantwortlich tätig gewordenen - Verteidigers\nbietet der Akteninhalt jedoch keine Anhaltspunkte. Die\nStrafkammer hat außerdem verkannt, daß ein Reweisamtrag\nnur dann wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden\ndarf, wenn auch der Tatrichter sich zweifelsfrei davon\nüberzeugt hat, daß die beantragte Beweiserhebung nichts\nzugunsten des Angeklagten ergeben kann. Ist das der Fall,\nso müssen die Ablehnungsgründe entsprechende Darlegungen\nenthalten (BGHSt 21, 118). An alledem fehlt es. Die Ablehnung des Beweisamtrages wegen Verschleppungsabsicht\nist daher nicht gerechtfertigt.\n\nDie Ablehnung wird aber auch durch die von der Strafkammer weiter angeführten Gründe nicht getragen. Insbesondere kann von einer Unerreichbarkeit der angebotenen\nBeweismittel keine Rede sein. Daß zwei von den benannten\nZeugen vor Beginn der Hauptverhandlung unter der vom Angeklagten zunächst angegebenen Anschrift nicht ermittelt\nwerden konnten, schloß keineswegs ihre Erreichbarkeit\nunter den neuen Anschriften aus. Besondere Umstände, die\n\nes als gerechtfertigt erscheinen ließen, alle Versuche zur\nAuffindung dei Zeugen als von vornherein aussichtslos anzusehen (vgl. BGH Urt. v. 11. Juni 1963 - 1 StR 501/62 -),\nlagen nicht vor. Bei dieser Sachlage brauchte der Senat\nnicht näher darauf einzugehen, ob von der Vernehmung des\nZeugen AED etwa deswegen abgesehen werden durfte, weil\ndieser schriftlich erklärt hatte, die Beweisfrage nicht\n\nsicher beantworten zu können.\n\nAuf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags kann\ndas Urteil auch beruhen. Zwar führt die Strafkammer für\nihre Überzeugung, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat, sehr gewichtige Gründe an.\nEs ist aber nicht völlig auszuschließen, daß die zu ungunsten des Angeklagten herangezogenen Beweise in ihrer\nBedeutung abgeschwächt werden konnten, wenn seine Behauptung, er habe sich zur Tatzeit weit entfernt von den Tatorten in Norddeutschland aufgehalten, durch dje beantragte\nBeweiserhebung erhärtet worden wäre. Hierbei könnte insbesondere auch von Bedeutung sein, daß der Zeuge “im\nvor der Anstaltsleitung “> angegeben hat, den Angeklagten genau am 5. September 1966, dem Tage der in\nFe un: IB verünten Verbrechen, in Dortmund bei\neiner - möglicherweise auf ihr Datum hin nachprüfbaren -\nGeburtstagsfeier getroffen zu haben.\n\nAuf die Revision muß das Urteil daher mit den Feststellungen aufgehoben werden. Die Zurückverweisung der\nSache an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs.2 StPO.\n\nFür die neue Verhandlung wird bemerkt, daß bei abermaliger Feststellung einer Mittäterschaft des Angeklagten\nim Falle II 4 (Autostraßenraub zum Nachteil Kun)\nauch ein Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen\nschweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 und 5 in\nBetracht zu ziehen wäre (vgl. BGH NJW 1963, 1413).\n\nZur Einbeziehung der früheren \"Gesamtstrafe\":\nBGHSt 12, 99. |\n\nHübner Seibert Fischer\n\nMai Fikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-02/1-str-119-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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