{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-05-02_1_StR_117_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-05-02","aktenzeichen":"1 StR 117/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1.S4R_117/67 BESCHLUSS\n\n_— | un nun ——\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Ingo Gunther DD :.: um\nLandkreis ED: zchoren an EEE 325 ir\nTB, Landkreis eo —\n\nwegen Untreue.\n\naan\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers in der Sitzung vom 2. Mai 1967 gemäß\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n14. November 1966 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte im Fall III 16 der\nUrteilsgründe wegen Untreue verurteilt\nwurde,\n\nb) zur Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision als unbegründet\nverworfen.\n\nDer Angeklagte war bei der Urteilsverkündung nicht\nanwesend. Nach dem Sitzungsprotokoll lag ein Fall des\n§ 231 Abs. 2 StPO vor. Daß dessen Voraussetzungen nicht\ngegeben seien, ist -— jedenfalls fristgerecht - nicht\n\ngerügt. Das Urteil konnte daher an den bestellten Verteidiger zugestellt werden (§ 145 a Abs. 1 StPO). Denn\ndie Zustellung durch Übergabe an den Angeklagten selbst\nist im Falle des § 231 Abs. 2 StPO nicht vorgeschricben\n(vgl. § 145 a Abs. 2 StPO).\n\nSachlichrechtliche Bedenken bestehen nur im Fall\nSCHE (111 165 äcr Urtceilsgründe). Dem Angeklagten\nwar in diesem Fall ein Auftrag zur Geltendmachung cincer\nSchadensersatzforderung erteilt worden, er hatte aber\nnichts gegen den Schuläner oder dessen Versicherung unternommen, so daß Verjährung eintrat. Der Angeklagte\nhat darauf den von Sc ursprünglich geforderten\nSchadensbetrag aus eigener Tasche bezahlt. Der Nachteil für Sch „ürde in diesem Fall nicht nur in der\nbloßen Verzögerung, sondern in der Verjährung der Forderung bestanden haben. Der Senat kann jedoch mangels\nausreichender Feststellungen nicht nachprüfen, ob tatsächlich cin solcher Nachteil entstanden ist. Denn aus\nden Feststellungen ergibt sich nicht, daß Sc\n\nwirklich einen Anspruch in der geforderten Höhe hatte,\n. da keinc genügenden tatsächlichen Angaben über den Grund\n\ndes Anspruchs gemacht werden. Das Urteil kann daher insoweit und damit auch hinsichtlich der Gesamtstrafe nicht\nbestehen bleiben. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung noch nähere Feststellungen zu treffen haben,\nsofern nicht nach § 154 StPO verfahren wird.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nMai Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-02/1-str-117-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-02/1-str-117-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.566350+00:00"}}