{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-04-25_1_StR_143_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-04-25","aktenzeichen":"1 StR 143/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_143/67 - URTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nen Arbeiter Gerhard LI MED zu: \"EEE\nKreis TEE, zeborcn ar U 1957 ir TER,\n\nwegen versuchten Mordes u.»\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 25. April 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Bad Kreuznach vom\n\n7. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,\nausgenommen im Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurge -\nricht bei dem Landgericht Mainz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG_r_ün de:\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nStraßenverkehrsgefähräung und wegen Autostraßenraubes in\nTateinheit mit versuchtem Mord, wegen unbefugten Gebrauchs\n\ni\ner,\n\nee. un.\n\neines Kraftfahrzeugs, wegen vollendeten und versuchten Diebstahls und wegen Führens einer Schußwaffe ohne Waffenschein\nzu acht Jahren fünf Monaten Zuchthaus - Gesamtstrafe - verurteilt. Außerdem hat es auf drei Jahre Ehrverlust erkannt,\ndem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis\nauf ein Jahr gesperrt. Dagegen hat der Angeklagte, die\nVerletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts rügend,\nRevision eingelegt. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\ni. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (Verkehrsunfall in Friedberg in der Nacht vom\n10. zum 11. Dezember 1965) ist nicht angefochten. Insoweit\nist das Urteil des Schwurgerichts rechtskräftig geworden.\n\n2. Im übrigen - im Umfang der Anfechtung - hält das\nUrteil der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand;\nauf die Verfahrensangriffe braucht deshalb nicht einge-\n\ngangen zu werden.\n\nDer Angeklagte, der — von einem im Heranwachsendenalter\nbegangenen Verkehrsvergehen abgesehen - bisher unbestraft\nist, beging die weiteren strafbaren Handlungen innerhalb\nweniger Tage während einer kopflosen Flucht, nachdem er\nunter Alkoholeinwirkung (1,35 %0 bis 1,5 %o) fahrlässig\nden oben erwähnten Verkehrsunfall mit nicht unerheblichen\nSachschaden verursacht hatte und deshalb polizceilich verhört worden war. Während dieser zicellosen Flucht stand der\nAngeklagte nicht nur unter der durch dieses Verkehrsvergehen ausgelösten seelischen Belastung, sondern auch unter\nden Einwirkungen mangelnder Ernährung, unzureichender Ruhe,\nimmer neuen Alkoholgenusses. Es bestand deshalb Grund, seine\nZurechnungsfähigkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Das\nhat das Schwurgericht gesehen. Es hat zwei Sachverständige\nzugezogen, einen Gerichtsmediziner zur Frage des Alkohol-\n\n- 4 -\n\neinflusses und einen Nervenfacharzt allgemein zur Frage\n\nder Zurechnungsfähigkeit; es ist ihren Gutachten gefolgt.\n\nGleichwohl kann die Verurteilung des Angeklagten wegen\nder während der Flucht begangenen Taten nicht bestehen bleiben.\nDas Urteil teilt nämlich nur die Ergebnisse mit, zu denen\ndie beiden Sachverständigen gelangt sind, gibt aber weder\ndie von ihnen ermittelten Einzelbefunde noch die Überlegungen\nan, die sie zu den zewonnenen Lösungen geführt haben. Es\nist daher rechtlich nicht ausreichend nachprüfbar, von welchen\ntatsächlichen Grundlagen und von welchen rechtlichen Vorstellungen die Sachverständigen ausgegangen sind und ob demzufolge der Tatrichter sowohl die Zurechnungsunfähigkeit als\nauch eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten bei den während seiner Flucht begangenen Taten\noder bei einzelnen von ihnen mit Recht verneint hat (BGHSt 7,\n258). Nachdem sich Zweifel an der uneingeschränkten Zurechnungsfähiskeit des Beschwerdeführers bei Begehung dieser\nTaten ergeben hatten, mußte das Schwurgericht die zur Widerlegung dieser Zweifel erforderlichen Tatsachen feststellen.\nDazu gehörte zunächst der Versuch zu ergründen, wie der\nAngeklagte den 153. Dezember 1965 verbracht hatte, wieviel\nAlkohol er während der ganzen Flucht vom 11. bis\n14. Dezember 1965 abends zu sich genommen hatte und ob er\nalkoholverträglich oder alkoholempfindlich ist. Ferner hätte\nnicht unklar bleiben dürfen, ob der gerichtsmedizinische\nSachverständige nur die Blutalkoholkonzentration ermittelt\nhat, die der Beschwerdeführer auf Grund der am 14. Dezember\n1965 nachmittags und abends in Winzenheim genossenen Getränke\n(2 Liter Wein, 1 Flasche Bier) hatte, wie es nach dem Urteil\ngeschehen zu sein scheint,. oder ob er auch den Blutalkoholgehalt untersucht hat, den der Angeklagte bei den anderen\nTaten hatte, worauf die - wegen der Verfahrensrügen dem\nSenat zugängliche - Sitzungsniederschrift - unter Angabe\neines anderen Wertes für die Haupttat - hindeutet. Schließlich\n\nun\n\nhätte das Urteil auch erkennen lassen müssen, ob der psychiatrische Sachverständige in seinem endgültigen, in der\nHauptverhandlung vorgetragenen Gutachten außer der seelischen\nAusnahmelage auch die im Verlaufe der mehrtägigen Flucht\nzunehmende Allgemeinbeeinträchtigung des Angeklagten bedacht\nund ob er bei der Berücksichtigung der Alkoholbeeinflussung\ndieselbe Blutalkcholkonzentration zugrundegelegt hat, die\n\nder gerichtsmedizinische Sachverständige ermittelt und die,\nihm folgend, das Schwurgericht festgestellt hat.\n\nDiese Mängel enthalten einen sachlichrechtlichen Fehler.\nEr nötigt dazu, das Urteil im Umfang der Anfechtung ganz\naufzuheben; denn es läßt sich nicht skcher vorherschen, zu\nwelchem Ergebnis die neue Prüfung der Zurechnungsfähigkeit\ndes Beschwerdeführers für die jeweilige Begehungszeit der\nwährend der Flucht begangenen einzelnen Taten führen wird;\nauch läßt sich nicht sicher ausschließen, daß die bisherige\nBeurteilung seines Verhaltens, insbesondere des vom Schwurgericht mit Recht als Haupttat bezeichneten Überfalls auf\nden Taxifahrer, die Bemessung der wegen der in Friedberg\nbegangenen fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung verhängten\nGefängnisstrafe beeinflußt hat.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht auch\nfolgendes zu beachten haben:\n\n1. Bei der Untersuchung des Überfalls auf den Taxifahrer\nwirddasSchwurgericht der inneren Tatseite besondere Sorgfalt\nzuwenden müssen. Es wird insbesondere zu prüfen haben, wann\nder Beschwerdeführer den Entschluß faßte, dem Überfallenen\neinmal das Geld abzujagen und zum anderen die Taxe wegzunehmen, und mit welcher Vorstellung er zur Ausführung dieses\nPlanes schritt. Die Wendung in dem Urteil, daß der Angeklagte\nmit einer tödlichen Wirkung des von ihm abgegebenen Schusses\nrechnete \"und rechnen mußte\", ist, wie der Revision zuzugeben ist, nicht unbedenklich; denn es ist ungewiß, ob es\n\nsich dabei bloß um eine Undeutlichkeit im Ausdruck handelt\noder ob sie auf unklare rechtliche Vorstellungen des Yat-\n\nrichters zurückzuführen ist,\n\nAußerdem wird das Schwurgericht diesen Überfall auch\nunter dem Gesichtspunkt des schweren Raubes, Verbrechen\nnach § 250 Abs. 1 Nr. 1, 3 StGB (vgl. BGHSt 14, 386, 391;\n15, 322, 3235; BGH NJW 1963, 1415 Nr. 18) zu untersuchen haben.\n\n2. Das unbefugte Waffenführen, Vergehen gegen 88 14, 26\nAbs. i Nr. 2 WaffenG, würde mit einem Verbrechen nach § 250\nAbs. 1 Nr. 1 StGB und mit dem versuchten Mord und mit dem\nvollendeten Autostraßenraub tateinheitlich zusammentreffen\n(RGSt 66, 117; BGH Urteil vom 11. April 1961 - 1 StR 65/61).\n\n3, Wenn die neue Verhandlung wieder zur Verhängung ungleich.\nartiger Freiheitsstrafen führt, wird der Tatrichter die\nGefängnisstrafen zunächst in Zuchthausstrafen umzuwandeln\n(§ 21 StGB) und dann eine Gesamtstrafe zu bilden haben (8 74\nAbs. 2 StGB). Sollte er dabei abermals auf eine Gesamtstrafe\nerkennen, die beinahe die Summe der Einzelstrafen erreicht,\nwird er das begründen müssen (§ 74 Abs. 3 StGB; BGHSt 8,\n\n205, 211).\n\nHübner Seibert | lLoesdau\n\nMai Bundesrichter\nDr. Pfeiffer ist erkrankt und kann des-\n\"halb nicht unterschreiben.\n\nHübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-25/1-str-143-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-25/1-str-143-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.428502+00:00"}}