{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-04-25_1_StR_123_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-04-25","aktenzeichen":"1 StR 123/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nou URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäckergehilfen Karı PB :us En\ngeboren om MB 1942 in SCRMMMEEED. 12. VRR\n\nÖsterreich, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Dichstahls u.a.\n\nDer 1, Strafsenat des Bkundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. April 1967, an der teilgenomaen haten:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBSundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein von 16. Dezember\n1966 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\nin den Fällen II 1, II 2, II 4 bis II 6 und II 13 der\n\na\n\nUrteilsgründe, ferner zur Gesamtstraie und zum Treicrzuch.\n\nIn diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkaumer des Landgerichts\n\nTraunstein zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBr\n\n- 3 —-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechun\nim übrigen (Fall VI} wegen - teilweise schweren - Dictstahls in sechs Fällen, wegen Beihilfe zum Diebstahl in\nfünf Fällen und einer Unterschlagung, wegen Urkundenfülschung sowie wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit\nnit fortgesetzter Urkundenfälschung zur Gesamtstrafe von\neinem Jahr und zehn Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie von der Bundesanwaltschaft weitgehend vertretene\nRevision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formnellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat über-\n\nwiegend Erfolg.\nI. Dice Verfahrensrüge.\n\nDie Aufklärungsrüge zun Freispruch ist begründet, Die\nzugelassene Anklage hat dem Angeklagten insoweit cinen\nversuchten schweren Diebstahl zur Last gelegt. Danach\nsollen er und sein Bruder Gerald in der Nacht zum 2ß. .lai\n1966 in Bad Reichenhall den Pkw des Klaus WB ertrochen\nhaben, um daraus zu stehlen. Das Landgericht gelangt zun\nFreispruch, weil der in den übrigen Fällen geständige\nAngeklagte zu diesem Vorwurf glaubte mangels Erinnerungsvermögens keine genauen Angaben machen zu können .Den.i\nTatrichter hätte es sich aufdrängen müssen, die beiden\nPolizeibeamten Fg und FW sarüper zu vernehnen,\nob und in welcher Form der Angeklagte die Tat bei seiner\nfrüheren polizeilichen Verncehmung unmittelbar nach der\nTatortbesichtigung eingeräumt hat. Denn die gesetzliche\n\nIT\n\nU\n\nVerpflichtung zur vollständigen Waehrheitsforschung\n\n(§ 244 Abs. 2 StPO) umfaßt grundsätzlich auch die Vernehmung der Verhörspersonen als Zeugen über die früheren\nAussagen des Angeklagten (BGHSt 3, 149, 150; 14, 310, 312:;;\nauch ein früheres Geständnis des Angeklagten kann verwertet werden, selhst wenn er später sein Verhalten ändert\n(BEHSt 1, 337, 338; 14, 311).\n\nHingegen hat die Aufklärungsrüge zu Fall II_8 keinen\nErfolg; denn die Revision hat nicht angegeben, inwiefern\nder Diebstahl in München durch eine Vernehmung der Polizci-\n\nbeanten Tg, Tue un: EB noch weiter }:ittc\n\naufgeklärt werden können.\nII. Die Sachrüge.\n\n1. Die Revision beanstandet mit Recht die rechtiiche\nWürdigung des Landgerichts in den Fällen II 1 und II 2.\nDie Feststellungen tragen im Fall II 2 nicht die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat. Ein Fortsetzungszusammenhang ist nur gegeben, wenn der Täter eine Handiungsreihe mit Gesamtvorsatz verwirklicht. Dieser muß sämtliche\nEZinzelakte in ihren wesentlichen Grundzügen umfassen, also\nhinsichtlich des Zu verletzenden Rechtsgutes und seines\nTrägers, des Tatorts, der Tatzeit und der ungefähren %cgehungsart (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271). Dieser Ücsamtvorsatz ist vom Tatrichter nicht hinreichend dargclegt. Es fehlen insbesondere Ausführungen darüber, ot\nder Angeklagte und sein Bruder die Gelegenheit zu den\nGelddiebstählen aus den Automaten vorher erkundet hatten\noder ob ihnen die Tatorte so bekannt waren, daß sie sich\nhinsichtlich des Tatortes und des Tatplanes eine Voruste?-\n\nlung machen konnten.\n\nDer Tatrichter nimmt zu Unrecht an, der Tatbestand\ndes Bandendiebstahls setze voraus, daß sich die Täter für\nlängere Zeit zusamnenschließen müßten (vgl. RGSt 9, 296);\nebensowenig ist erforderlich, daß sie sich zur Begehung\nvon Diebstählen aller Art verbinden (vgl. RGSt 47, 340,\n341). Nach den bisherigen Feststellungen kommt Bandendielstahl in Betracht; denn der Angeklagte und sein Bruder\nhaben die Diebstähle auf Grund eines entsprechenden Ütereinkommens gemeinsam ausgeführt; sie haben sich zur Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Diebstähle verbunden.\n\nAuch im Fall II_1 liegt ein Bandendiebstahl inmitten;\ndenn der Angeklagte und sein Bruder haben das Auto weggenommen, um damit die Automatendiebstähle durchzuführen.\nDie Wegnahme des Pkw erfolgte daher in Rahmen der auf die\nAutomatendiebstähle gerichteten gemeinsamen Verbindung:\n\n2, Im Fall II _% wendet sich die Revision zu Unrecht\ngegen den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Unterschlagung.\nDer Angeklagte und sein Bruder hatten ihren Gewahrsam an\ndem in Bad Reichenhall gestohlenen Pkw aufgegeben; denn\nsie hatten das Fahrzeug am Morgen des 23. Mai 1966 in eincn\nWald bei Hi und damit für jedermann zugänglich stehen\nlassen. Da der Eigentüner nicht wußte, wo sich sein Auto\nbefand, erlangte er seine Verfügungsgewalt nicht wieder\nzurück. Am Abend des gleichen Tages verschaffte sich der\nBruder des Angeklagten auf Grund eines neuen Tatentschlucses wieder die Herrschaftsgewalt über den Pkw und scinen\nInhalt und eignete sich sodann verschiedene Gegenstände\naus dem Auto an. Da der Angeklagte seinen Bruder hierlci\n\nohne eigenen Täterwillen unterstützt hat, tragen die\nYeststellungen eine Verurteilung des Angeklagten wegen\nBeihilfe zur Unterschlagung.\n\n3. Die Revision beanstandet jedoch in Fall II_4 zu\nRecht die Annahme eines Fortsetzungszusamuenhangs. Der\nBruder des Angeklagten hat sich nach nißglückten Unternernmen\nimmer wieder neu zu einen weiteren Versuch entschlossen,\nsich ein Auto anzueignen und gegebenenfalls einen Führerschein mit cinem passenden Lichtbild zu entwenden. Der\nAngeklagtc hat .sich jeweils von neuen bereit gefunden,\nihm zu helfen. Die Feststellungen tragen daher nicht dic\nAnnahme eines Gesamtvorsatzes des Angeklagten, so daß\ndie Beihilfehandlungen nicht im Fortsetzungszusamnenhang\nstehen. Bei der erneuten Entscheidung wird der Tatrichter\nauch zu prüfen haben, ob bei den Diebstahlshandlungen in\nder Nacht vom 25./26. Mai 1966 die Voraussetzungen des\n§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegen; denn ein schwerer Dietstahl ist anzunehmen, wenn der Vorsatz des Täters von\nvornherein auch darauf gerichtet ist, Sachen aus den von\nihm erbrochenen Fahrzeug zu stehlen, sofern die Inbetrietnahme des Pkw und seine Entwendung nicht gelingen sollte\n(vgl. BGH 5 StR 297/56 vom 14. September 1956 hei\nDallinger MDR 1957, 15; 4 StR 102/62 vom 11. Nai 1962).\nDer Vorsatz des Angeklagten als Gehilfen ist so festgestellt (UA S. 394.\n\n4. Entsprechendes gilt im Tall Li 5.\n\n5. Im Fall II_6 bestehen ebenfalls durchgreifende\nBedenken gegen die Annahme eines Fortsetzungszusanmenhangs;\n\ndenn die Feststellungen lassen nicht den erforderlichen\n\nGesamtvorsatz erkennen.\n\n6. Die Revision irrt, wenn sie zu Fall II_7 meint,\nder Angeklagte sei wegen .eines Diebstahls des Pkw ii -— XX 559\nin Bad Reichenhall nicht angeklagt. Erforderlich und ausreichend ist die Schilderung des geschichtlichen Vorgangs\nin der Anklageschrift, innerhalb dessen der Angeklagte\nals Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BGHSt 10, 396, 397:. Diese Erfordernisse\nliegen vor; denn in der zugelassenen Anklage (Ziffer 9 und\n10 - Bi. 275/276) ist ausgeführt, daß der Angeklagte und\nsein Bruder in Bad Reichenhall am 30. Mai 1966 den Pkw\nM - XK 559 erbrochen haben, mit dem Fahrzeug nach München\ngefahren sind und es später in Bad Reichenhall wieder abgestellt haben. Die Feststellungen des Urteils tragen auch\ndie Verurteilung wegen Beihilfe zum Dietstahl. Der Bruder\ndes Angeklagten wollte das Auto nach der beabsichtigten\nSpazierfahrt an irgendeiner Stelle in Bad Reichenhall zum\nbeliebigen Zugriff Dritter einfach wieder stehen lassen.\nEr hat auch die Fahrzeugpapiere sowie andere Gegenstände\naus den Pkw entwendct.\n\n7. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer im Fall II_8\nden Erschwernisgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB verneint.\n\n8. Entgegen der Ansicht der Revision ist im Fall II_12\ndie Verurteilung (ebenso in den Fällen II 9 bis 11) nicht\nzu beanstanden. Die Annahme der Mittäterschaft ist rechts-\n\nfehlerfrei.\n\n9, Im Fall II_13 tragen die Feststellungen nicht einen\nFortsetzungszusammenhang. Der Angeklagte und sein Bruder\nkonnten bei der vorher nicht festgelegten Route auf der\nFahrt nach Schweden nicht voraussehen, wann und wo sie\nsich Benzin mittels verfälschter Schecks erschwindeln\nwürden. Die Urkundenfälschungen und die Betrugshandlungen\nzum Nachteil der verschiedenen Tankstellnbesitzer stchen\ndemnach nicht in Fortsetzungszusammenhang.\n\nNach allen sind die Verurteilungen in den Fällen II 1,\nII 2, IE 4, II 5, II 6, II 13 sowie der Freispruch in\nFall VI aufzuheben. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe\nkonnte ebenfalls keinen Bestand haben.\n\nHübner ’ Seibert _ Loesdau\n\nMai Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-25/1-str-123-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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