{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-04-25_1_StR_110_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-04-25","aktenzeichen":"1 StR 110/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nKm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n—— nn zum mann\n\n25.) URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Helmar K ) aus Ri\nGEB (+:ei: CORE) ; geboren ar ED\na 1955 in\n\n2. den Eisendäreher Gerd SB , ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren an EB 3:2 in EB: in dieser\n\nSache in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 25. April 1967, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nScnatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nLoesdau\n\nMai\n\nDr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt en\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangeste 11tern\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der \"eschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 25. November 1966 mit den Feststellungen\naufgehoben, und zwar gegenüber dem Angeklagten\nKB in vollem Umfang, bei dem Angeklagten\nSCHE in 7211 DE und im Gesamtstraf-\n\nausspruch.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten dieses\nRechtsmittels, an das Landgericht Memmingen\nzurückverwiesen.\n\nII, Die Revisionen der Angeklagten werden\nverworfen. Jeder hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Nach den Feststellungen kamen die Angeklagten\nüber eine Mitfahrer-Zentrale mit den Eheleuten DD\nüberein, diese mit KW; lagen gegen Entgelt von\nDEE nach Ta: dei LEE zu bringen. Als das\nFahrzeug versagte, fuhren sie von Hof aus mit einem\nMietwagen weiter. Die Eheleute DW führten einen\ngrößeren Geldbetrag mit sich, unter anderem etwa\n1600 - 1700 DM in einer Strohtasche ihres Handgepäcks (S. 6, 9, 10 UA). Am Ziel angekommen, stiegen\nalle vier aus dem Wagen. Gemäß der schon früher erteilten und nunmehr wiederholten Anweisung von sm (S. 9,\nvgl. auch S. 8 UA) setzte sich der Fahrer Kw vicder ans Steuer und ließ den Motor an. SEE naif den\nEheleuten BED peim Ausladen ihres großen Gepäcks\naus dem Kofferraum und stellte es am Rand der Fahrbahn\nab. Dagegen verblieb das Handgepäck des Ehepaars, einschließlich der Strohtasche mit dem Geld noch im Wagen. Nun lief SW nach vorn, stieg ein und warfdie\nTür hinter sich zu, wobei er KB amvies: \"Gib Gas,\nfahr los!\" Frau DEE erkannte, daß sich die Angeklagten mit dem Handgepäck und dem Reisegeld davon\nmachen wollten. Sie lief rechts am Wagen nach vorn,\nrüttelte mit einer Hand am Griff der Tür und klopfte\nmit der anderen Hand an das Türfenster, wobei sie laut\n\nrief: \"Halt, unser Gepäck, unser Geld!\" KB zab jedoch Gas und fuhr mit großer Geschwindigkeit davon.\nFrau BEE Wurde von dem anfahrenden PKW noch einige\nSchritte mitgezogen. Dann mußte sie den Türgriff loslassen, um nicht zu Boden geworfen zu werden. Der gehbehinderte Ehemann Bw hatte nicht eingegriffen.\n\nBei anderen Gelegenheiten hatte der Angeklagte\nSED einen schlafenden Handwerker dessen Brieftasche\nund den Geldbeutel weggenommen, ferner in einer Baubude\neine Geldbörse und eine Brieftasche entwendet (S. 4,\n\n5 UA).\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten je eines gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls \"in der Form\ndes § 250 I Ziff. 3 SteB\" (Fall DD ) für schuldig\nbefunden, den Angeklagten Sm außerdem zweier Diebstähle im Rückfall. KB wurde zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren, SB zur Gesamtstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\nFerner wurden ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt (KW für ürei, SCHE für fünf Jahre).\n\nHiergegen richten sich mit der Sachrüge die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten. Die\nStaatsanyaltschaft greift das Urteil bezüglich beider\nAngeklagten im Fall WW zum Schuldspruch und Strafmaß an. Nach ihrer Ansicht hätten die Angeklagten insoweit wegen schweren Raubs in Tateinheit mit Autostraßenraub verurteilt werden müssen. Der Generalbundesanwalt hat diese Revision teilweise vertreten. Er hält\nzwar die Annahme räuberischen Diebstahls (statt schveren Raubs) für gerechtfertigt, jedoch die Urteilsauf-\n\n;\n\nhebung im Fall DB deshalvp für geboten, weil die\nStrafkammer hier auch wegen Autostraßenraubs hätte verurteilen müssen.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft muß Er-\n£folg haben, weil der Tatrichter die Anwendung des\n§ 316 a Abs. 1 StGB (Autostraßenraub) nicht erörtert\nhat. Es kann allerdings zweifelhaft sein, ob für diese\nVorschrift auch die bloße Absicht des Täters (oder der\nTäter) genügt, zunächst nur einen Diebstahl zu begehen,\naber, im Fall der Entdeckung, sich i. 5. des § 252 StGB\nzur \\chr zu setzen (bejahend: Maurach, BT, 4. Aufl.\n8 28 IUDNr. 2, S. 246; Lackner/Maassen, 4. Aufl.,\nAnm. 3 zu § 316 a StGB). Sogar das sehr weitgehende\nAutofallengesetz v. 21. Juni 1938 (RGBl. I, 651) hatte\nimmerhin \"räuberische Absicht\", die Vorbereitung von\n\"Raubverbrechen\" (RGSt 73, 71 ff.) vor Augen. Die jetzige Neufassung (§ 316 a Abs. 1 StGB) \"zur Begehung von\nRaub oder räuberischer Erpressung (§ 255 StGB)\" und die\nimmer noch sehr hohe Strafdrohung (auf die BGHSt 15,\n325 hinweist), sprechen jedoch für eine enge Auslegung\nder Vorschrift in dieser Hinsicht. Der § 252 StGB betrifft einen Sondertatbestand (BGHSt 3, 76, 77). Der\nTäter eines räuberischen Diebstahls ist zwar gleich\neinem Räuber zu bestrafen. Aber er ist kein Räuber und\nsein Tun ist kein Raub.\n\nDiese Frage bedarf indes hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Angeklagte SiiWwhatte nach\nseinem Geständnis (S. 13, 14 UA) schon auf der Strecke\nzwischen Hg und Me den Plan gefaßt, das von seinen Mitreisenden, den Eheleuten DB nitszeführte\n\nTe\n\nGeld in irgend einer Weise, spätestens bei der Ankunft\nin RE, an sich zu bringen. Notfalls hätte er, wie\ner zugab, den Eheleuten die Tasche auch entrissen,\n\nfalls diese sie beim Aussteigen gleich mit sich genommen hätten. Eine solche Sachlage mußte die Prüfung nahelegen, ob nicht der Angeklagte SEEN ,nachiem er seinen,\nauch die Begehung von Raub in sich schließenden Plan gefaßt hatte, schon mit dem Weiterbefördern der Opfer\neinen körperlichen Angriff auf diese, zumindest auf ihre\nEntschlußfreiheit unternahm (§ § 7 StGB; BGHSt 15, 322,\n324; 18, 170 ff; 1 StR 431/65 vom 4. Jamuar 1966, S.\n\n5 - 6). Die von der Rechtsprechung (BGHSt 19, 191) geforderte nahe Beziehung zu der Benutzung des Kraftfahrzeugs als Transportmittel dürfte gleichfalls gegeben\nsein. In dem BGHSt 19, 191, 192 zugrundeliegenden Fall\nlag es insofern anders. Dort entschloß sich der Täter\n\nzu seinem Vorgehen gegen die Mitfahrerin erst, nachdem\ner seinen Wagen aus einem anderen Grund angehalten hatte.\nSo ist der Sachverhalt jedoch vorliegend nicht gestaltet.\nHier sollte offenbar das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel\nzur Durchführung des Verbrechens eingesetzt werden (vgl.\nauch BGH Urt. v. 4. April 1967, 5 StR 90/67).\n\nBezüglich des Angeklagten Kl lag es ähnlich.\nDer Tatrichter ist der Überzeugung, daß das Unternehmen\nin seinen Grundzügen zwischen den Angeklagten vorausbesprochen worden war (S. 11, 12 UA). KW rechnete\nbei seinem \"Blitzstart\" auch mit der Möglichkeit, daß\nSEE icn Eheleuten DEE die Brieftasche außerhalb\ndes Wagens entrissen hatte (S. 13 UA). Dies alles war\noffenbar in die Vorausplanung mit einbeschlossen (vgl.\nauch S. 8 - 13 UA). Einen fest umrissenen Plan setzt\n\nübrigens § 316 a StGB nicht voraus (vgl. BGHSt 15, 324\nunten).\n\nDas Verbrechen des § 316 a Abs. 1 StGB würde mit\ndem späteren strafbaren Tun der Angeklagten, dem Überraschungsmanöver am Ende des Transports in FEB: in\nTateinheit stehen (BGHSt 15, 323; NIW 1963, 1413 Nr. 18;\nVRS 29, 198, 199 a.E.).\n\nDas angefochtene Urteil. ist daher mit den zugehörigen Feststellungen gegenüber dem Angeklagten Ks\nganz aufzuheben, bezüglich des Angeklagten SW in\nFall BED und im Gesamtstrafausspruch. Dagegen bleiben der Schuldspruch gegenüber SW in den beiden\nFällen des Rückfalldiebstahls und die dafür festgesetzten Einzelstrafen bestehen (siehe auch III).\n\nDurch die Urteilsaufhebung in dem bezeichneten Umfang erhält der neu erkennende Tatrichter Gelegenheit,\nauch die Überraschungsaktion selbst erneut rechtlich\neinzuordnen. Das Landgericht hatte insoweit gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB angenommen. Hierzu ist zu bemerken:\n\nVom Raub unterscheidet sich der räuberische Diebstahl dadurch, daß beim Raub Gewalt oder Drohung der\nErlangung des Gewahrsams an der erstrebten Beute dienen,\nbeim räuberischen Diebstahl dagegen dem Schutz des bereits erlangten Gewahrsams (\"um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten\"; so auch RGSt 73, 343, 344).\nMit anderen Worten: räuberischer Diebstahl: setzt voraus,\ndaß bei dem Einsatz der Nötigungsmittel die Wegnahme\n\njedenfalls vollendet ist; sonst käme Raub in Betracht\n(so auch BGHSt 16, 271, 277).\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, daß die Wegnahme des in der Strohtasche befindlichen Geldes schon\nvollendet war, als SGB den wagen wieder bestiegen\nund die Tür zugeworfen hatte. Ob schon Vollendung oder\nerst Versuch gegeben ist, hat zwar grundsätzlich der\nTatrichter zu entscheiden. Er hat aber dabei die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen (BGHSt 16, 273).\nNach dieser wäre z. B. dann vollendete Wegnahme des Geldes anzunehmen, wenn der oder die Täter das Geld schon\neingesteckt gehabt hätten. So war es hier nicht. Das\nLandgericht sagt S. 12 UA selbst, daß die Eheleute\nTED \"erkannt hatten, daß sie bestohlen werden soll-\n\nen rennen zum rn pn dern mn un ren dern pen gummi re Ai een Zpn amm\n\nten\" (Unterstreichung von hier aus).\n\nEs ist daher nach den bisherigen Feststellungen\ndie Annahme nicht ausgeschlossen, daß die Wegnahme des\nGeldes erst durch das plötzliche Losfahren und die Brechung des Widerstandes der Betroffenen (Frau Dee\nbewirkt wurde; ähnlich wie beim überraschenden Wegreißen einer Handtasche (vgl. BGHSt 18, 329 - 331).\nDann käme Raub in Betracht, und zwar schwerer Raub nach\n88 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. S. 8 unten, 14 UA:\nTatbegehung auf der Bundesstraße 12).\n\nIII. Dagegen sind die Rechtsmittel der Angeklagten offensichtlich unbegründet. Das Urteil läßt keinen\nRechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen. Die Auffassung\ndes Beschwerdeführers SW, daß nur Unterschlagung\nin Betracht komme, liegt neben der Sache. Die Revision\n\nLu\n\nKomant greift in unzulässiger Weise die tatrichterlichen\nSchlußfolgerungen an (§§ 261, 337 StPO).\n\nIV. Es erschien angemessen, die Sache an das Landgericht Memmingen zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nMai „Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-25/1-str-110-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-25/1-str-110-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.384926+00:00"}}