{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-04-19_1_StR_449_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-04-19","aktenzeichen":"1 StR 449/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"200\nu BUNDESGERICHTSHOF |\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_449/67\n\nAlba; sale Arten: Grhe unit aim A Alpeeiiie.\n\nFalno. URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen .\n\nHarald Vg “ aus N geboren em EEE 9358\nin BEE zur Zeit in Untersuchungshaft, Er\n\n” Becibessiohziung: Schieder u. a. -\n\n2... wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes.\n\nen ir late\na Ten e\nTE\n\na Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in:der Sitzung\nvon 51. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Fischer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mei\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr..Pfeiffer u BaREE\n| als beisitzende Riohter, u |\n\n| Staatsanwalt ag\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsenwalt Dr. 03 aus Bu |\n| als Verteidiger,\nJustizanges vellter iD 4\n\nals Urkunäsbeamter Ger Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten U wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n19. April 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es den Mitangeklagten SB betrifft. in diesem Umfang\n\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, ‘ech über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen. | Fe\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. |\n\nVon Rechts wegen\n\n. auch nach § 250 Abs. 1 Nr. A StGB.\n\nAls\n\nihres späten Besuchs fragte, überwältigten sie ihn, fesseolten ihn und knebelten ihn in seinem Zimm\n\nCHE au ER BEN\nont a\" at ta.\n\nFIIER Miele damen ME: Mn a ER. ar Aue te: Fr ER\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Dagegen\nhat der Angeklagte, die Verlatzung des Verfahrens und des\nsachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel führt zu einer kinschränkung des Schuldspruchs und\nzur Aufhebung des Strafausspruchs, auch hinsichtlich des\nMitangeklagten Sgwe . a\n\n2. Die Sachrüge ist zum Teil begründet.\n\na! Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme des\n\nschweren Raubes nur nach § 250 Abs. I Nr. 1, jedoch nicht\n\n| Beraubte dem Angeklagten und dessen Mittäter SCHERE auf\n\nderen Läuten mit dem elektrischen Türöffner die Haustür und\n\nließ sie so in das Gebäude eintreten, in dem sich scine\n\nWohnung befand. Der Beschwerdeführer und sein Komplize haben\nsich daher nicht in das Gebäude eingeschlichen (BGHSt 11,64)\nund sind auch ohne Gewaltanwendung in das Haus hincingelangt.\n\n> IE Sie Wohnung geöffnet hatte und nach dem Grund\n\ner. Dann entwendeten\n\nSie verschiedene Sachen und entfernten sich wieder.\n\n.\n\nern\n\ndieser Vorschrift und damit auch im Sinne des §§ 250 Ats. 1\nNr. A StGB {vgl. OLG Hamburg HESt 2, 310) der umfriedete\nBezirk verstanden, der zu einem Wohngebäude gehört, aber\naußerhnlb desselben liegt; diese Ansicht wird gestützt\ndurch die ausdrückliche Erwähnung von Gebäuden, die sich\nin diesem umschlossenen Raum befinden können (vgl. dazu\nRG GA 59, 144 und HRR 1941, 246). Ob dieser Auffassung\nnoch zu folgen ist oder ob - wie die Strefkammer annimmt —\nim Anschluß an die neuere Rechtsprechung zu § 243 Abs. 1\nNr. 2 StGB (vgl. BGHSt 1, 158, 163 ££) auch eine abgeschlossene Wohnung oder ein Zimmer im Inneren eines Gebäudes als\numschlossener Raum anzusehen ist, kann jedoch hier unentschieden bleiben. Für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Ur. 4\nStGB fehlt im vorliegenden Fall nänlich auch die Feststellung, deß der Angeklagte und sein Komplize sich den Kinganz\nin die Wohnung ihres Opfers gevaltsam verschafft hatten und\ndaß sie bei der Überwältigung des Beraubten auch daran gedacht hatten, sich durch diese Gewaltanwendung den Zuganı\nin dessen bereits geöffnete Wohnung freizumachen. Nach dem\nabgesprochenen Plan wollten. ‚sie »ö |} mit einer List aus\ndem Haus herauslocken und dann dort stehlen. Sie verlangten\ndeshalb gar nicht von ihm, den Zugang zu seiner Wohnung freizugeben. Als BDO seine Wohnung aber geöffnet hatte und\nauf ihr Ansinnen nicht einging, änderten der Beschwerdeführer\nund sein Mittäter plötzlich ihren Entschluß, überwältigten\nden Wohnungsinhaber und entwendeten dann dessen Sachen. Nach\ndem festgestellten Tathergang diente die Gewalt, die sie\nanwendeten, nicht dazu, den Zugang zu der geöffneten \\oh- |\nnung ED + freizumachen, sondern wer bereits die für den\nRaub tatbestandsmäßige Gewalt, die unmittelbar. der Wegnahme\n‚der fremden Sachen dienen sollte und auch gedient hat. Bei\ndiesem Sachverhalt erscheint die Annahme des Tatrichters\nnicht gerechtfertigt, der Beschwesde führer und der Mittäter\nSC hätten sich vorsätzlich gewaltsam Eingang in die\nWohnung verschafft, in der sie dann raubten. Eine andere der\n\nPe\n\nin § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB aufgeführten Begehungsveisen\nkonnt ebenfalls nicht in Betracht. |\n\nDagegen hat der Tatrichter die gevaltsame Wegnahne der\n{renden Sachen mit Recht als schweren Raub nach % 250 Abs.1\nNr. 1 StGB gewürdigt; denn der Mittäter Schieder bedrohte\nden Beraubten mit dessen Dolch (BeHSt 13, 259).\n\n») Nach den Feststellungen hatte der Beschwerdeführer\nwährend der letzten zwölf Stunden vor der Tat etwas eine\nviertel Flasche Doornkast und 16 halbe Liter Bier getrunken (UA 6, 13). Das Landgericht hat ihn deshalb als zur\nZeit der Tat \"etwas enthemmt\" angesehen. In Übereinstimmung\n' mit einem medizinischen. Sachverständigen hat es jedoch die\nVoraussetzungen sowohl des > 51 Abs. 1 als auch des § 51\nAbs. 2 StGB verneint‘, weil der Angeklagte sinnvoll und\nsehr zielstrebig gehandelt habe, weil er sich an Teile des\nTatablaufs hebe erinnern können und weil er keine Geh- oder\nSprechstörungen gezeigt habe. m\n\nDie Ansicht des Tatrichters hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand, soweit er es für susgeschlossen\ngehalten hat, daß der Beschwerdeführer infolge Alkoholgenusses. zur Tatzeit zurechnungsunfähig gewesen sei. Der\nRevision ist allerdings zuzugeben, daß der Grad einer Alkoholbecinflussung nicht immer äußerlich in vollen Umfang erkennbar 'zu sein braucht und daß sich aus zielstrebieen und\nzweckentsprechenden Verhalten eines Täters allein nicht zuverlässig schließen läßt, daß er zurechnungsunfähig war.\nSolches Verhalten eines unter Alkoholeinfluß stehenden Tüters allein kann nämlich allenfalls beweisen, daß dessen\nEinsichtsfähigkeit nicht ausgeschlossen ist; es gibt alter\nkeinen sicheren Anhalt dafür, daß der Täter such noch über\ndas erforderliche Hemmungsvermögen verfügt {BGHSt 1, 384;\nBGH GA 1955, 269; BGH VRS 17, 187, 191). Die Strafkammer\n\nhat jedoch entgegen den Ausführungen der Revision die Anwenübarkeit des § 51 Abs. 1 StGB nicht allein deshalk verneint, weil der Angeklagte die Tat sbelstrebig ausführte\nund weil er sich daran mindestens teilweise entsinnen\nkonnte. Sie hat es vielmehr in Übereinstimmung mit den\nmedizinischen Sachverständigen für ausgeschlossen gehalten,\ndaß der gesunde Beschwerdeführer zur Tatzeit zurechnungsunfähig war, wcil die Menge der von ihm zuvor genossenen\nalkoholischen Getränke im allgemeinen keinen vollen Aus-\n\n' schluß der Zurechnungsfähigkeit bewirkt und weil er nicht\nnur planvoll vorgegangen war und sich daran mindestens teilweise genau erinnern konnte, sondern nach dem übereinstimmenden glaubwürdigen Zeugnis von drei Zeugen, nämlich des\nBeraubten, des tatbeteiligten Elektrikers Vu und des\ntatunbeteiligten Heimleäters Sc. Zur Tatzeit und kurz\ndanach einwandfrei sprechen ünd gehen konnte. Diese auf das\nZusammentreffen verschiedener Gesichtspunkte gestützte und\nvon einem Sachverständigen gebilligte Auffassung 1äßt kcine\nfehlerhafte Auslegung des § 51 Abs: 1 StGB erkennen und ist\ndaher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. ö\n\nob. der Tatrichter auch eine erhebliche Verminderung\nder Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten, rechtlich einwandfrei vernoint hat, kann dem Urteil nicht mit der gebotenen\nSicherheit entnommen werden. Das Landgericht hat nicht näher\ncernittoli; wie hoch der Blutolkoholgehalt des Angeklagten\nzur Tatzeit war, Obwohl dieser zuvor alkoholische Getränke\nin nicht unbeträchtlicher Menge zu sich genommen hatte. In\ndem Urteil heißt es nur, daß der Angeklagte zwar \"etwas enthemmt\" gewesen wäre (UA 16), aber \"seinen Willen\" hätte '\"bestimmen! können (UA 15). Diese Ausführungen sind zu knapp;\nihnen kann nicht sicher entnommen werden, daß der Tatrichter\nauch eine erhebliche Verminderung üer Zurechnungsfähigkeit\ndes Beschwerdeführers rechtsfehlerfrei verneint hat.\n\nZu der Frage, ob der Angeklagte und der Mittäter\n\nSEE zevaltsan in I Wohnung cingedrungen\n\nsind, sind weitere Feststellungen nicht zu erwarten. Der\nSenat beschränkt deshalb den Schuldspruch - nach % 357 StPO\nauch in Bezug auf den Mitangeklagten SW - auf ein gemeinschaftlich begangenes Verbrechen nach § 250 Abs. 1 Yr.1\nStGB. Deshalb muß der - hinsichtlich des Beschwerdeführers\nobendrein wegen der unzulänglichen Behandlung des § 51\n\nAbs. 2 StGB rechtsfehlerhafte - Strafausspruch ganz\naufgehoben werden. ir\n\nFischer ' TIoesdau 200000 Mai\n\nPikart | . Pfeiffer\n\nWar\n\n/6","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-19/1-str-449-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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