{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-04-18_1_StR_528_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-04-18","aktenzeichen":"1 StR 528/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":". 2049 085\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_528/66\n\nanliegen SUie- Sammeln: Marie zumgreniee DpOTe- SAND\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Roland B GEB cu: TED\ndort geboren an ip 943; zur Zeit in Untersuchungshaft; |\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 18. April 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatsrpräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. u . EEE\n\nPR BER\n\nJustizangestellter u\n| als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Konstanz vom 13. Juni 1966\nwird verworfen. |\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nThm wird die Untersuchungshaft seit dem 14. Juni 1966 auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\n' Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nzu drei Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt.\nGegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt,\ndie auf den Strafausspruch beschränkt ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat mildernde Umstände angenommen,\nweil der Angeklagte noch jung und nur geringfügig vorbestraft ist. Soweit sie Umstände straferschwerend berücksichtigt, ist darin kein Rechtsfehler zu finden. Mit der\nBemerkung \"daß die Tat objektiv an der Grenze von Mord\nund Totschlag liegt\", will das landgericht auf die Lebensgefährlichkeit der Tat hinweisen. Mit der Anführung\nder \"persönlichen Gefährdung (richtig: Gefährlichkeit)\ndes Angeklagten\" und der Zunahme von Gewaltdelikten im\nGerichtsbezirk will die Strafkammer die Notwendigkeit\neiner abschreckend wirkenden Strafe dartun. Das ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Überlegung schließlich, daß sich die Strafe \"auch bei Annahme mildernder\nUmstände an dem Mindestmaß der Regelstrafe zu orientieren habe\", soll offensichtlich darlegen, daß die Wertung des Verbrechens durch das Gesetz, wie sie im ordentlichen Strafrahmen zum Ausdruck kommt, auch bei\nAnnahme mildernder Umstände nicht aus dem Auge zu verlieren sei. Auch dagegen ist in rechtlicher Hinsicht\nnichts zu erinnern.\n\nDie Revision ist hiernach zu verwerfen.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nFikart | Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-18/1-str-528-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-18/1-str-528-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.141930+00:00"}}