{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-04-18_1_StR_148_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-04-18","aktenzeichen":"1 StR 148/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"{>\n\n2049 5\nBUNDESGERICHTSHOF 94\n\n1 SER, 148/67 BESCHLUSS\n\nAue Wie een ie Ar up Tg Saähneer Agieee En ee\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Winfried P EB aus\nGEB; zchoren am u 1958 in di 2. 2\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\n- 2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 18. April 1967 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das ige\nUrteil des Landgerichts Hechingen vom 20. Dezember 1966\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\n\nAngeklagte im Fall (Cu in ED\n_ (Taten vom 27. April 1966) nur eines - fort-\n\na ill: Ten: FREENET\n\ngesetzten - Diebstahls schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch in diesem Fall sowie im\nGesamtstrafausspruch je mit den Feststel-\n\"Jungen aufgehoben. |\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Tandgericht Rottweil\nzurückveiwliesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\naan ale ZUNG: Aid: Sie SÖER: ap air 0 an We ren BROE\n\n1. Nach den Feststellungen (UA S. 12, 13) hatte der\nAngeklagte die Absicht, die Ladenkasse zu bestehlen, als\ner auf dem Wege dorthin die Geldbörse an sich nahm. Beide\nDiebstähle stehen deshalb in Fortsetzungszusammenhang;\ndaß der Angeklagte hierbei in Vermögensrechte verschiedener Personen eingriff, steht dieser Annahme nicht entgegen (BGHSt 19, 323).\n\n2. Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs\nzwingt zur Aufhebung der Einzelstrafen von einem Monat\nund neun Monaten Gefängnis und der Gesamtstrafe.\n\n- 3.\n\nDer Tatrichter hat damit Gelegenheit, erneut zu\nprüfen, ob auch die vom 6. Juli ?966 ab erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen ist. Die Nichtanrechnung ist bisher nicht ausreichend begründet. Der\nAusbruch des Angeklagten am 15. Juni 1966 allein rechtfertigt diese Entscheidung deshalb nicht, weil er sich\nam 6. Juli 1966 selbst gestellt hat. Daß ihn hierzu\nseine Mittellosigkeit und das Zureden seiner Angehörigen veranlaßt haben, hindert die Anrechnung nicht. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob die weitere Untersuchungshalt zur Erreichung der Strafzwecke beigetragen\nhat und ob das für die Untersuchungshaft bis zum Ausbruch etwa nicht zutrifft.\n\n3, Im übrigen ist die Revision offensichtlich une\n\nbegründet.\n\nHübner Fischer ' Loesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-18/1-str-148-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-18/1-str-148-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.129293+00:00"}}