{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-04-18_1_StR_122_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-04-18","aktenzeichen":"1 StR 122/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n1_StR_ 122/67\n\nAN URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\näcn Hilfsarbeiter Dieter K MD u: vu-EB; zcvoren ar ED 1935 in De zur 2<it\n\nin Strafhaft,\n\nwegen besonders schweren Raubes.\n\n17\n\n17\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 18. April 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nFischer\n\nLoesdau\n\nFikart\n\nDr, Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Heilbronn vom\n\n3, Oktober 1966\n\n1. dahin geändert, daß er des schweren Raubes in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n\nschuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\n\naufgehoben;\n\ninsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens des gemeinschaftlichen besonders schweren\nRaubs im Sinne des § 251 StGB unter Einbeziehung der\nEinzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts (Jugendstrafkammer) Heilpronn vom 8. Juli 1966 - II KLs 29/66 -\nzu einer neuen Gesamtstrafe von zehn Jahren vier lonaten\nZuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in wesentlichen Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch enthält insoweit, als ihm die Annahme gemeinschaftlich begangenen Raubes (88 249, 47 StGR)\nzugrundeliegt, keinen den Angeklagten beschwerenden Rechts-\n\nfehler.\n\n2. Dagegen hält die Ansicht des Schwurgerichts, daß\nder Angeklagte zugleich bei dem Raube einen Menschen genartert und dadurch die erschwerenden Voraussetzungen der\nersten Begehungsforn des § 251 StGB erfüllt habe, der\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Schwurgericht geht bei der Würdigung des festgestellten Sachverhalts zutreffend davon aus, daß unter\n\"Marterung\" im Sinne von § 251 StGB eine körperliche\nMißhandlung von gewisser Dauer zu verstehen ist, die\nbesonders erhebliche Schmerzen verursacht und aus einer\nrohen, unbarmherzigen Gesinnung begangen wird (RGSt 49,\n\n391; OGHSt 2, 140, 141; BGH Urt, v. 11. Januar 1967\n\n- 2 StR 348/66 - zum Abdruck in BGHSt 21, 183 vorgeschen),\nDem Urteil ist auch darin zu folgen, daß die Frage, ob\nsolche erschwerenden Umstände vorliegen, nicht nur nach\n\nder Stärke einzelner Angriffshandlungen beurteilt werden\nkann, sondern unter Berücksichtigung des gesamten Ahlaufs\ndes Geschehens einschließlich des dem Täter zuzurechnenden\nVerhaltens seiner NMittäter beantwortet werden muß. Die\nweitere Annahme des Schwurgerichts, bei der gebotenen\nzusännmenfassenden Betrachtung müsse körperliches wie\nseelisches Erleiden, da beides gar nicht scharf voneinander\nzu trennen sei, als gleichermaßen bedeutsam angesehen werden,\nist aber, wie die Revision mit Recht bemerkt, nicht haltbar.\n\nIn Wirklichkeit versteht der Gesetzgeber unter\n\"Marterung\" grundsätzlich allein die Zufügung besonders\nschwerer körperlicher Schmerzen, Das ergibt nicht nur\nder Vergleich der drei - mit einheitlich schwerer Strafärohung ausgestatteten - Begehungsformen des § 251 StGB,\nsondern vor allem auch deren Gegenüberstellung mit den\nTatbestand des einfachen Raubes (§ 249 StGB), der u.a.\nktereits dadurch verwirklicht werden kann, daß der Täter\ndas Opfer durch Bedrohung in Todesangst versetzt, ihm\nalso ein Höchstmaß an seelischer Bedrängnis zumutet, So\nentspricht die Erkenntnis, daß Martern ein mit heftigen\nSchmerzen verbundenes Peinigen des Körpers bedeutet, auch\nder weitaus überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung\nund Schrifttum (vgl. RGSt 49, 389, 391; OGHSt 2, 140,\n141; Olshausen Komm. z. StGB 11. Aufl. § 251 Anm. 3;\nFrank StGB 18. Aufl. § 251 Erl. I 1; Maurach, Deutsches\nStrafrecht Bes. Teil 4. Aufl. § 28 II c 1; Welzel, Das\n\nDeutsche Strafrecht 8. Aufl. § 49 II 2; Schönke/Schröder\nKomm. z. StGB,13. Aufl. § 251 Randz. 2; Schwarz/Dreher\nStGB 28, Aufl. § 251 Ann. 1 A; a.A. v. Buri GS 29, Beilageheft 45/46).\n\nDas Urteil beruht auf der Verkennung dieser Rechts-\n\nansicht.\n\nZwar stellt das Schwurgericht einerseits eine Rcihe\nvon körperlichen Mißhandlungen fest, die nach Art, Dauer\nund Schwere geeignet waren, erhebliche körperliche\nSchmerzen zu bereiten. Hierher gehören die vier bis fünf\nwuchtigen Faustschläge, die der Mittäter Now nit\nBilligung des Angeklagten dem gefesselten und hilflos\ndaliegenden YEEEB ins Gesicht versetzte, und die einige\nZeit später vom Angeklagten selbst durchgeführten Peinigungen des Opfers mit der brennenden Zigarette. Anderseits\nmißt das Urteil aber wesentliche Bedeutung auch dem Unstand bei, daß der Angeklagte durch sein Verhalten dazu\nbeigetragen hatte, die Angst VW: auf grausame und\nelende Art umgebracht zu werden, so .zu steigern, daß\ndieser \"beinahe wie gelähmt\" alles über sich ergehen ließ,\n\nund seine \"seelischen Schmerzen\" dadurch zu verschlimmern\n\nund zu vertiefen (UA 12, 13). Bei dieser Sachlage läßt\nsich ausschließen, daß das Schwurgericht die Vorschrift\ndes § 251 StGB auch dann angewandt hätte, wenn es nicht\nvor allem auch - zu Unrecht - davon ausgegangen wäre,\ndaß der besonders schwere Tatbeitrag des Angeklagten\nzum wesentlichen Teil darin bestanden habe, das Opfer\nin Furcht und Schrecken zu versetzen und ihm dadurch\n\nseelische Leiden zuzufügen.\n\nDie getroffenen Feststellungen rechtfertigen indessen\nohne weiteres die Annahme eines schweren Raubes im Sinne\nvon § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung (§ 223 a StGB). Auf die Möglichkeit einer\nsolchen Verurteilung ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung hingewiesen worden. Das Urteil, das sonst Rechtsfehler nicht erkennen läßt, ist hiernach im Schuldspruch\nzu ändern und lediglich im Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben. Im übrigen ist die Revision zu\nverwerfen.\n\nDie Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer\ndes Landgerichts beruht auf 8 354 Abs. 2 und 3 StPO.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\n Pikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-18/1-str-122-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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