{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-04-18_1_StR_105_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-04-18","aktenzeichen":"1 StR 105/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nN, URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Josef CB ;. ohne festen\nWohnsitz, geboren am EEEB 1952 in cup v@@rei\nTOD: zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Bäcker Franz Tr EEE zu: ce\nIkrs. EB zseboren am EEE 1941 in Tu:\n\nIkrs. Rom; zur Zeit in anderer Sache in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 18. April 1967, an der teilgenommen\n\nhabens\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nFischer\n\nLoesdau\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n1. Auf die Revision der Staatsanvaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 31. August 1966\n\na) aufgehoben, soweit der Angeklagte Ci\nvon dem Vorwurf der Zuhälterei zur früheren Mitangeklagten Kg freigesprochen\nworden ist (Abschnitt VI 3 der Urteilsgründe). Das Verfahren wird insoweit eingestellt. Die abtrennbaren Kosten des\nVerfahrens trägt die Staatskasse;\n\n749°\n\nBerichtigt\ndurch anhängenden Beschluß vom\n26.April 1967\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte FB wegen\nZuhälterei zur früheren Mitangeklagten\nKggp verurteilt worden ist (Abschnitt\nII 2 der Urteilsgründe), sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten des\nRechtsmittels trägt die Staatskasse, soweit\nes sich gegen CB richtete; im übrigen\nbleibt die Kostenentscheidung dem Landgericht vorbehalten,\n\nDie Revision des Angeklagten Ci virä\nverworfen.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\nIhm wird die Untersuchungshaft in dieser\nSache, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n2_\n\n- 4 -\n\nGründe:\n\nm mn mn mut mer am me nm ar m an nm\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten WillP wegen\nausbeuterischer Zuhälterei zur früheren Mitangeklagten\nAD : wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit\nNötigung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch und wegen Sachhehlerei unter Einbeziehung einer früher erkannten\nStrafe zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren\nverurteilt und ihn im übrigen, unter anderem auch vom\nVorwurf der kupplerischen Zuhälterei. zur früheren Mitangeklagten | freigesprochen. Den Angeklagten Pu\nhat es unter Freisprechung im übrigen wegen kupplerischer Zuhälterei zur Mitangeklagten Kggwpund wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Nötigung zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt,\n\n' Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet\ndas Verfahren, soweit der Angeklagte EB vom Vorwurf\nder Zuhälterei freigesprochen worden ist; gegen seine\nVerurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit\nmit Nötigung wendet sie sich mit der Sachbeschwerde.\nAußerdem rügt sie die Verletzung sachlichen Rechts,\nsoweit der Angeklagte Pi verurteilt worden ist.\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat im wesentlichen nur insoweit Erfolg, als es vom Generalbundesanwalt vertreten wird.\n\nDie Revision des Angeklagten CB greift das\nUrteil in vollem Umfang mit der allgemeinen Sachrüge\nan; sie bleibt erfolglos.\n\nI. Revision der _Staatsanwaltschaft\n\n1. Weder Anklage noch Eröffnungsbeschluß noch eine\nNachtragsanklage hatten dem Angeklagten CB zunälterei zur früheren Mitangeklagten Kg vorgeworfen. Mit\nRecht rügt die Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer\n\ntrotz Fehlens dieser Verfahrungsvoraussetzung eine Sach-\n\nentscheidung getroffen hat (Abschn. VI 3 der Urteilsgründe). Der Freispruch muß deshalb autgehoben und das\nVerfahren insoweit eingestellt werden. Die Kosten des\nVerfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO);\nzu einer Kostenmaßnahme gemäß § 467 Abs. 2 StPO sah der\nSenat keinen Anlaß.\n\n2. Die Verurteilung der Angeklagten CB und\nId 3 ) wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit\ngemeinschaftlicher Nötigung ist rechtlich unbedenklich.\nDaß das Landgericht keinen räuberischen Diebstahl angenommen hat, ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.\n\na) Ohne Rechtsfehler geht die Strafkammer davon\naus, daß zur Zeit der Auseinandersetzung mit dem Bestohlenen WW der Diebstahl vollendet, aber noch\nnicht beendet war. Die Feststellungen (UA S. 37, 38)\nrechtfertigten auch die Anfiahme, daß die beiden Angeklagten bei ihrem Eingreifen nicht als Mittäter, sondern als Gehilfen der Diebin Irmgard Kggptätig wurden;\nsie war nämlich, wie das Urteil feststellt (UA S. 38),\nvon der Handlungsweise der Angeklagten selbst überrascht, so daß es an einem bewußten und gewollten Zusammenwirken fehlte.\n\nPr\n\nb) Die Mitangeklagte Kg hatte Alleingewahrsam\nam Dicbesgut, wie das Landgericht den Feststellungen\nentnommen hat (UA S. 16, 17, 41, 42). Der Tatrichter\nwürdigt in diesem Zusammenhang auch die Umstände, die\nfür einen Mitgewahrsam der Angeklagten sprechen könnten, gelangt aber zu der Überzeugung, daß allein Irmgard Kmien Gewahrsam an der Geldbörse erlangt und —-\nbis zum späteren Entleeren und Wegwerfen (UA S. 17) -\nbehalten hat. Einen Rechtsfehler bei diesen Erwägungen\ndeckt die Revision der Staatsanwaltschaft nicht auf.\nInsbesondere verschaffte der Umstand, daß die Mitangeklagte Kg ihre Beute durch CWWs Kraftwagen in\nSicherheit brachte und auf die Hilfe der beiden Angeklagten angewiesen war, diesen noch keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Geldbörse. Auch das Verlöbnis der\nDiebin mit PD, ihr Zusammenleben mit ihm und ihre\n\"gemeinsame Kasse\" brauchten nicht zu bewirken, daß\ndie gestohlene Börse mit der Wegnahme sogleich in den\n\nMitgewahrsam Ps seriet.\n\nce) Zutreffend nimmt das Landgericht im Anschluß\nan die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6,\n248, 250; Urteil vom 28. März1963 - 4 StR 237/63 -) an,\ndaß der Diebesgehilfe nur dann den Tatbestand des\n§ 252 StGB verwirklichen kann, wenn er Gewahrsam am\ngestohlenen Gut hat; nur dann kann er \"sich\" in dessen\nBesitz erhalten (UA S. 40 bis 42). Die Ausführungen\nder Staatsanwaltschaft geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser allein dem Wortlaut des Gesetzes\nentsprechenden Auffassung abzugehen (vgl. dagegen die\nbewußt abweichende Fassung dieser Vorschrift in § 247\ndes Entwurfs E 1962; \"sich oder einem anderen!; Begründung S. 417, 418). Demgegenüber haben Zweckmäßig-\n\n/ N\n\n\\\nN\n\nkeitserwägungen zurückzutreten; dem Schutzzweck müssen\nnach geltendem Recht die vom Landgericht angewandten\nStrafvorschriften genügen (vgl. BGHSt 6, 248, 251).\n\nd) Hiernach hat die Strafkammer die Anwendung des\n§ 252 StGB schon deshalb mit Recht abgelehnt, weil die\nAbsicht der Angeklagten nicht darauf gerichtet sein\nkonnte, sich im Besitz der Geldbörse zu erhalten. Ob\ndie weitere selbständige Begründung (UA S. 38 bis 40),\ndie Angeklagten seien nicht auf frischer Tat betroffen\nworden, rechtlich einwandfrei ist,'kann deshalb auf.\nsich beruhen. Eine Verurteilung wegen Raubes (vgl.\n’BGHSt 20, 194, 196) scheidet aus, da es am Merkmal\ndes Sichzueignens fehlt.\n\n3. Schließlich greift die Staatsanwaltschaft die\nVerurteilung des Angeklagten PB wegen kupplerischer Zuhälterei mit der Begründung an,er habe nicht\nnur aus Eigennutz, sondern möglicherweise auch gewohnheitsmäßig gehandelt; zu Gunsten des Angeklagten rügt\nsie außerdem, daß das Landgericht insoweit eine weitere selbständige Handlung angenommen hat.\n\na) Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei nicht, Diese\nsetzt - auf eine gewisse Dauer berechnete - persönliche Beziehungen zwischen dem Täter und der Dirne\nvoraus, aus denen erkennbar wird, daß er in ihrem un-\n‚züchtigen Gewerbe zu ihr hält (BGHSt 4, 316, 317).\nHierzu bringt das Urteil nur die formelhafte Bemerkung, dieses besondere Verhältnis habe zwischen Pingert\nund der Mitangeklagten Kg \"ebenfalls\" bestanden (UA\n\"8. 45), womit ersichtlich auf die Beziehungen des\n\nIn\n\n— | | Tu u u mr mn\n\nten CHE zu Hannelore IWW verwiesen werden soll\n(UA S. 33). Das reicht schon wegen der Verschiedenheit der beiden Begehungsformen des § 181 a StGB (vgl.\nBGH LM StGB § 181 a Nr. 6 = MDR 1955, 307 Nr. 314)\nnicht aus. Außerdem war hier das Verlöbnis zwischen\nPB und Irmgard Kin Betracht zu ziehen; ob die\nBeziehungen hiervon oder von der Beteiligung am Unzuchtsgewerbe der Mitangeklagten geprägt waren, läßt\nsich den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit entnehmen.\n\nVon der selben Unklarheit beeinflußt zeigen sich\nauch die Ausführungen des Landgerichts über das kupplerische Verhalten des Angeklagten. Die Strafkammer stützt\nie Verurteilung nur auf den Vorfall vom 7. Februar 1966\nund bezeichnet ihn - im Rahmen der Strafzumessung (UA\nS. 57) - als einmaliges Vorkommnis. Nach den Feststellungen hatte Irmgard KB den Angeklagten um Schutz\ngebeten, weil sie wegen eines Dirnenmordes Furcht hatte\n(UA S. 16). Das Urteil teilt nicht mit, ob deshalb auch\nfür die Zukunft eine solche Begleitung ins Auge gefaßt\nworden war; es läßt auch nicht erkennen, ob der Angeklagte ihr aus persönlichen Gründen (als Verlobter)\noder zur Unterstützung ihres unzüchtigen Gewerbes Schutz\ngewähren wollte.\n\nAndererseits läßt das Urteil die Möglichkeit offen,\ndaß der Angeklagte die Unzucht seiner Verlobten nicht\nnur am 7. Februar 1966, sondern auch sonst förderte.\n\nMit Recht sieht die Staatsanwaltschait einen Widerspruch darin, daß in anderem Zusammenhang mitgeteilt\nwird, POBEEED sei \"jedesmal dabei\" gewesen, wenn CB\n\ndie Mitangeklagten Kg und SE zum Strichplatz gefahren habe (UA S. 63). Auch hierin kann ein den Tatbestand des § 181 a StGB verwirklichendes Fördern gelegen haben, Ob der Angeklagte nicht nur aus Eigennutz, sondern auch gewohnheitsmäßig gehandelt hat,\nwird der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung prüfen müssen.\n\nb) Sollte er auf Grund neuer Feststellungen zu\ndem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte Pi eine\nkupplerische Zuhälterei begangen hat, so stände eine\nsolche Verfehlung nicht in Tateinheit mit der Beihilfe\nzum Diebstahl, deren der Angeklagte nunmehr rechtskräftig schuldig gesprochen worden ist. Denn die im\nTatbestand des § 181 a StGB vorausgesetzte Schutzgewährung oder Förderung bezieht sich nur auf das Unzuchtsgewerbe selbst, nicht aber auf Streitigkeiten\nzucht ausgeführten Diebstahl ergeben. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht deshalb auf Grund der bisherigen Feststellungen im Ergebnis zutreffend Tatmehrheit angenommen.\n\n4. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Zuhälterei zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe des Angeklagten FB. Die Einzelstrafe wegen Beihilfe zum\nDiebstahl kann bestehen bleiben, weil ein Rechtsfehler\ninsoweit nicht ersichtlich ist.\n\nmi m u zur mm mn mm Im mer Or ee Rn mr an ae A pen m an ame Ben m m ze m wen\n\n1. Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zur Verurteilung wegen Beihilfe zum Dieb-\n\n- 10 -\n\nstahl in Tateinheit mit Nötigung wird auf die Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft verwiesen\n(oben I 2). Soweit die Revision den Schuldspruch wegen\ngefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch und wegen Sachhehlerei angreift,\nist sie offensichtlich unbegründet. Der Erörterung\nbedarf nur noch die Verurteilung wegen ausbeuterischer\nZuhälterei (Abschn. II 1 der Urteilsgründe).\n\nAllerdings begann Frau IWW mit ihrer Betätigung\nals Dirne erst Mitte Januar 1966, nachdem sie vorher\netwa anderthalb Jahre ein Liebesverhältnis zum Angeklagten unterhalten hatte. Es bedurfte also der Prüfung, ob die Zuwendungen aus dem Unzuchtsgewerbe nunmehr den eigentlichen Inhalt des Verhältnisses bildeten; es genügte jedoch, wenn das gemeinsame Interesse\nam Unzuchtserwerb nicht hinter demjenigen an der Fortsetzung der geschlechtlichen Beziehungen zurücktrat\n(BGHSt 15, 37, 39; Urteil vom 15. Dezember 1961 - 4 StR\n453/61 -). Hierzu ergeben die Feststellungen, daß der\nAngeklagte Anfang Januar seine Arbeit aufgegeben hatte\n(UA S. 11, 14) und das Einkommen der Mitangeklagten\nID aus ihrer Tätigkeit als Stenotypistin nicht mehr\nfür den Lebensunterhalt der beiden ausreichte, weshalb\nsie außerdem ab Mitte Januar der Gewerbsunzucht nachging (UA S. 14, 33, 34). Dem hat die Strafkammer ersichtlich entnommen, daß von diesem Zeitpunkt ab das\nInteresse des Angeklagten am Unzuchtsverdienst zumindest gleich stark war wie an der Aufrechterhaltung des\nLiebesverhältnisses.\n\nDaß der Angeklagte im Rahmen der so gearteten Beziehungen die Dirnentätigkeit der Hannelore JB aus-\n\n- 11 -\n\nbeutete, hat das Landgericht festgestellt. Daran ändert nichts, daß er - worauf die Strafzumessungserwägungen hinweisen (UA S. 53) - offenbar bis Ende 1965\nten hatte (BGHSt 15, 5, 8). Seit Mitte Januar 1966\nlebte er nach den Feststellungen (UA S. 14) ausschließlich von den Einkünften der Frau ll FB daß diese. zum\nTeil auch aus ihrer Tätigkeit als Stenotypistin herrührten, ist unerheblich (R6GSt 57, 58, 59).\n\n2. Die Strafzumessungserwäßgungen sind rechtlich\nbedenkenfrei. Im Zusammenhang mit der Einbeziehung der\nvom Schöffengericht Passau ausgesprochenen Strafe hat\ndas Landgericht, dem Gesetz entsprechend (BGHSt 14,\n\n381, 382), selbständig geprüft, ob neben der Gesamtstrafe die Maßregeln aus §§ 42 m, 42 n StGB anzuordnen\nsind (UA S. 54). Die Fassung des Urteilssatzes, es habe\nbei den vom Schöffengericht angeordneten Maßregeln\n\n\"sein Bewenden\", enthält nur ein Fehlgreifen im Ausdruck.\n\nHiernach ist die Revision des Angeklagten CB\nzu verwerfen.\n\nHübner Fischer Loesdau\nPikart Pfeiffer\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBE BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Josef CE , onne festen\nWohnsitz, geboren anP '932 in KuEEED ve pci\n\nTo :. 2t. in Untersuchungshaft,\n\n2. den Bäcker Franz Pr EB zus KR, Lanckreis ED zeboren an EEE 1941 ir u.\nTandkreis RP; -- 2t. in anderer Sache in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n26. April 1967 beschlossen:\n\nDas Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n18. April 1967 - 1 StR 105/67 - wird dahin klargestellt, daß die Untersuchungshaft des Angeklagten CHE in dieser\n\nnn er\n\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet wird.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nPikart Pfeiffer\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-18/1-str-105-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-18/1-str-105-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.082511+00:00"}}