{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-04-11_1_StR_79_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-04-11","aktenzeichen":"1 StR 79/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2049 087\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n_StR 12181\n\n1. { \\ -\nMn URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberleutnant der US-Army Gerald Maurice v (ED :\nzuletzt wohnhaft gewesen in B BD, geboren an B-\nu 2 (USA), zur Zeit US-Arny-\n\nwegen Mördes.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 11. April 1967, an der teilgenommen\nhaben: |\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD aus EEE\n\nals Verteidiger;\n\nJustizangestellter aD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nNebenklägerin Frieda Su gegen das Urteil\n\n. des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bayreuth\nvom 18. Oktober 1966 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanvaltschaft\nträgt die Staatskasse.\n\nDie Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsnittels zu tragen.\n\nYon Rechts wegen\n\nnee\n\nga\n\n_— em\n\nGründe:\n\nAna une Yupet- umrr inler aaaliee ZHee DGHBMARr WER her: Atem Dein ARHENEEE\n\n| Das Schwurgericht hat den Angeklagten von der Anschuldigung des Mordes freigesprochen, jedoch gemäß\n\n“ 42 b StGB seine Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt angeoränet. Hiergegen haben die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin Frieda SED Ecvision eingelegt, mit der sie die Verletzung des förnlichen und des sachlichen Rechts rügen. Sie wenden sich\nvor allem gegen die Annahme des Schwurgerichts, daß die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorliegen. Das\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird von der Bundesanwaltschaft vertreten. Beide Revisionen bleiben er-\n\nfolglos.\n\nI. Entgegen der Ansicht der Nebenklägerin ist die\ndeutsche Gerichtsbarkeit gegeben. Auf das ihr gemäß\nArt. VII Abs. 3 Buchst. b des Nato-Iruppenstatuts von\n49. Juni 1951 (BGBl. II 1961, 1183 und BGBl. II 1963,\n745) zustehende Vorrecht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Strafsachen hat zwar die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 19 Abs. 1 des Zusatzabkommens vom\n3. August 1959 und dem Unterzeichnungsprotokoll (BGBl.\nII 1961, 1183, 1325) allgemein verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch zulässigerweise im vorliegenden\nFall den Verzicht zurückgenommen. Die Mitteilung der\nMilitärbehörde gemäß Art. 19 Abs. 2 des Zusatzabkommens ist der Staatsanwaltschaft am 20. März 1964 zugegangen (Bd. I Bl. 20 d.A.). Der von der Staatsanwaltschaft erklärte Widerruf des Verzichts (Art. 19 Abs. 5\ndes Zusatzabkommens) ist am 26. März 1964, al1s0 rechtzeitig, bei der zuständigen amerikanischen Militärdienststelle eingegangen (Bd. I Bl. 54 d.A.).\n\nII. Die Verfahrensrügen:\n\n41. Beide Revisionen beanstanden, daß der Sachverständige Prof. Dr. Bürger-Prinz selbständig bei Verwandten des Angeklagten Ermittlungen über Auffälligkeiten in der Familie des Angeklagten und in dessen\neigener Lebensgeschichte angestellt und das Ergebnis\ndieser Ermittlungen in der Hauptverhandlung in seinem Gutachten bekundet habe. Dadurch seien diese Tatsachen in unzulässiger Weise in die Hauptverhandlung\neingeführt worden. Der Sachverständige habe sein Gutachten wesentlich auch auf diese Zusatztatsachen gestützt. Die 88 261, 250 StPO seien verletzt.\n\nDie Rüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.\n\nRichtig ist allerdings, daß der Sachverständigc\nProf. Dr. Bürger-Prinz in seinem Gutachten einleitend\nüber das Ergebnis seiner Anfragen bei Verwandten berichtet hat. In der Familie des Angeklagten lägen\nhiernach Belastungen vor; so seien in der Familie\n\ndes Vaters eine echte Geisteskrankheit und Mißbildungen, in der Familie seiner Mutter ein Selbstmord\nund ein Mord vorgekommen. Sicherlich handelt es sich\ndabei nicht um sog. Befundtatsachen, die der Sachverständige nur auf Grund seiner Sachkunde ermitteln\nkonnte. Es waren zusätzliche Tatsachen, die auch das\nGericht durch Vernehmung von Zeugen hätte feststellen können. Sie hätten daher, wenn sie das Gericht\n\nzu seiner Überzeugungsbildung benötigte, nicht durch\nVernehmung des Gutachters als Sachverständigen, sondern allenfalls durch seine Vernehmung als Zeugen\noder durch Vernehmung anderer Auskunftspersonen in\n\ndie Hauptverhandlung eingeführt werden müssen (vgl.\nBGHSt 18, 107 und die weiteren dort angeführten Entscheidungen). Es ist jedoch nirgends ersichtlich, daß\nsich das Schwurgericht jener Tatsachen für seine Überzeugungsbildung bedient hat. Daß sich in der entfernten: Verwandtschaft eines nach § 51 StGB zu begutachtenden Angeklagten geistige Erkrankungen oder sonstige\n Abnormitäten feststellen lassen, muß zwar Veranlassung\ngeben, den Angeklagten besonders sorgfältig auf geistige Erkrankungen zu untersuchen, - was ja auch geschehen ist —, besagt aber für sich allein noch nichts\ndarüber, ob er selbst geistig krank ist. Wie der im\nUrteil wiedergegebene weitere Inhalt des Gutachtens\nersehen 1äßt, ist denn auch jener Umstand für das Ergebnis der Begutachtung letzten Endes ohne Bedeutung\ngeblieben. Damit entfiel für das Schwurgericht die\nNotwendigkeit, darüber noch Zeugenbeweis zu erheben.\n\nDen weiteren Umstand, daß der Angeklagte im Alter\n_ von neun Jahren an einer fieberhaften Erkrankung -\nwahrscheinlich einer Encephalitis - gelitten habe, hat\nschon der Sachverständige Dr. Walz bei der Exploration\nfestgestellt und in seinem Gutachten verwertet. Das\nhaben die Revisionen nicht gerügt. Überdies handelt\n\nes sich hier um eine Befund-, nicht um eine Zusatztatsache, Zur Feststellung früherer Erkrankungen des\nAngeklagten und ihrer Bedeutung für seinen Zustand 2. Zi.\nder Tat war der Gutachter auf Grund seiner Sachkunde\nberufen. Das Gericht kann mangels eigener Fachkenntnis hier zunächst gar nicht wissen, auf was es dabei\nankommt. Die Sachverständigen haben die Tatsache daher durch ihre Gutachten in zulässiger Weise in die\nHauptverhandlung eingeführt. Ausschlaggebend ist im\n\nübrigen für das Gutachten von Dr. Walz wie für das\nGutachten von Dr. Bürger-Prinz die durch Hirnstronableitung objektiv festgestellte hirnorganische Schädigung. Daß sie auf einer im Kindesalter durchgemach-\n\n\"ten Encephalitis beruht, wird zwar von den Gutachten\n\nals. möglich oder wahrscheinlich angenommen, ist aber\nfür sie letzten Endes nicht entscheidend. Das schriftliche Gutachten von Dr. Bürger-Prinz, auf dem das\nmündlich erstattete im wesentlichen beruht, bemerkt\nhierzu auf S. 129: .\n\n\"Diese Hienstörung ist bei W. möglicherweise\nerblich bedingt, kann aber durch traumatische\nEinflüsse während des Lebens und möglicherweise auch durch eine durchgemachte encephalitische Beteiligung bei einer fieberhaften\nErkrankung verstärkt oder überhaupt erst Dbedingt worden. sein.\" nn\n\nDie ursächliche Verknüpfung zwischen der vorliegenden Hirnschädigung mit etwaigen früheren Erkrankungen oder einer erblichen Veranlagung wird hiernach\n.also - wie auch in Urteil -\"offongelassen.\n\n2 Die von der Nebenklägerin erhobene Rüge der\nVerletzung des § 265 StPO ist unzulässig. Diese Vorschrift ist nur. zugunsten des Angeklagten gegeben.\nIhre Verletzung kann daher,wie von der Staatsanwaltschaft, so auch vom Nebenkläger nicht zu dem Zweck\ngeltend gemacht werden, die Aufhebung des Urteils zum\nNachteil des Angeklagten herbeizuführen (§§ 339, 390;\n397; RGSt 59, 100, 101). |\n\nAa: ZU ZUBE Gr lim Tulln nie ne“ er\n\nAuch sie ist unbegründet; § 51 StGB ist entgegen\nder Ansicht der beiden Revisionen nicht verletzt.\n\nDie Erwägungen, mit denen das Schwurgericht seine\nÜberzeugung begründet, daß die Voraussetzungen des\n8 51 Abs. 1 StGB gegeben scien, lassen weder unlöstare\nWidersprüche, noch einen sonstigen Rechtsfehler er-Kennen. Das Schwurgericht befand sich bei der Beurteilung des Geisteszustandes des Angeklagten zur Zeit\nder Tat in einer schwierigen lage, da die drei vernommenen Sachverständigen zum Teil abweichende Ansichten vertraten. Es hat nicht verkannt, daß es sich nicht\neinfach einem der Sachverständigen anschließen durfte,\nsondern selbst die ihm von den Sachverständigen vorgetragenen Gutachten auf ihre Überzeugungskraft nachzuprüfen und in eigener Verantwortung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten cine Entscheidung zu\ntreffen hatte. Der Tatrichter ist dabei zu der Auffassung gelangt, es lasse sich zum mindesten nicht\nausschließen, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat an\nSchizophrenie, also an einer endogenen Psychose, erkrankt gewesen sei. Schon aus diesem Grunde mußte das\nSchwurgericht - nach dem Grundsatz \"im Zweifel für\nden Angeklagten\" -— zu einem Freispruch gelangen. Denn\nSchizophrenie schließt nach allgemeiner Ansicht regelmäßig zum mindesten die Fähigkeit aus, nach einer nöglicherweise noch vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 2. Aufl. S. 35), Wenn im übrigen\ndas Schwurgericht an einer Stelle ausführt, die Sach-\n\nverständigen seien sich darin einig gewesen, daß\n\nsich der Angeklagte zur Zeit der Tat in einem \"pathologischen Ausnahmezustand\" befunden habe, so mag das -\n\"wörtlich genommen — nicht ganz zutreffen. Für den\n‚Sachverständigen Prof. Dr. Rauch, der von einem plötz-\n\n“lich einschießenden Impuls spricht, spicite die Frage\n\neines Ausnahmezustandes keine besondere Rolle, weil\ner ohnehin Schizophrenie für nachgewiesen erachtet.\nMaßgebend ist schließlich allein, daß das Schwurgericht, mag bei dem Angeklagten Schizophrenie vorlice-\n| gen oder nicht, zu der Überzeugung gelangt ist, daß\n' seine Geistestätigkeit krankhaft gestört war, als er\ndie Tat beging. Hierin jedenfalls waren sich auch alle\ndrei Sachverständigen einig. In der weiteren Frage, ob\nder Angeklagte wegen dieses Zustandes unfähig war,\ndas Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser\nEinsicht zu handeln, ist das Schwurgericht dem Sachverständigen Dr. Bürger-Prinz gefolgt, der zu der Auffassung gelangt ist, daß der Angeklagte jedenfalls zu\neinem einsichtsgemäßen Handeln nicht mehr fähig war.\nEin Rechtsfehler ist hierin nicht zu finden. Daß dieser Sachverständige, der bei der Beveisaufnahme ZU-\ngegen war, von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen wäre und insbesondere das Verhalten des Angeklagten nach der Tat nicht berücksichtigt hätte, dafür bietet das Urteil keinen Anhalt.\n\nHiernach sind die Revisionen zu verwerfen, da\nauch eine Abänderung des Urteils zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) nicht in Betracht kommt.\n\nDer Staatskasse die dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 15.2\nStPO), sieht der Senat keinen Anlaß.\n\nHübner u Seibert Fischer\n\nFikart Pfeiffer\n\nDREIER SEHE\nner\n\nDe\nur th\nen\n\nDREH I BEE ne\nnn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-11/1-str-79-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-11/1-str-79-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.791520+00:00"}}