{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-04-11_1_StR_101_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-04-11","aktenzeichen":"1 StR 101/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0 2049 086\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_3tB_101/67 | _ URTEIL\n\nin der Strafisache\n\ngegen\n\ngeboren am\n\n2, den Arbeiter Nanfred\ndort geboren am\n\nKun Sulsurzougmechaniker Rudi '\nKr: ei geboren am|\n\nwegen gemeinschaftlicher Entführung u.2.\n\nDer i:. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. April 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\n Bundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nDr. Seibert\nFischer\n\nPikart\n\nDr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19. September 1966 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\neine andere Strafksmmer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter\ngemeinschaftlicher Entführung wider Willen in Tatmehrheit nit\ngemeinschaftlich begangener dreifacher Notzucht verurteilt\n\nund zwar Sy zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monse- |\nten Zuchthaus, TEE zu einem Jahr und sieben Monaten\nGefängnis und SIEB zu einem Jahr und zwei Monaten Jugendstrafe. Dem Angeklagten SWwurde ferner die Fahrerlautnis entzogen.\n\ni\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.\n\nDer Tatrichter hat gemeint, den Angeklagten nicht wider-|\nlegen zu Können, daß sie aus dem \"passiven\" Verhalten der\nMargit Sclbwährend der Fahrt mit dem Pkw durch Hi\nsowie aus ihren zuvor geführten Redensarten auf ihr Einverständnis zu einem Ausflug auf den WB nit folgenden Geschlechtsverkehr geschlossen haben. Er hat ihnen daher einen\nTatbestandsirrtum zugutegehalten, der einer Verurteilung wegen vollendeter Entführung entgegensteht. Drs Landgericht hat |\nJedoch eine versuchte Entführung bejaht, weil die Angeklagten\nerkannt hatten, daß das Mädchen zunächst mit einer Fahrt zun\nVB und einem Geschlechtsverkehr mit ihnen nicht einverstanden war. Mit Recht hat die Revision der Staatsanwaltschaft\nauf Widersprüche im Urteil hingewiesen. Der Annahne des Einverständnisses stehen Feststellungen gegenüber, aus denen zu\nentnehmen ist, daß die Angeklagten bis zuletzt nicht an eine\nZustimmung des Mädchens zu ihrem Vorhaben geglaubt haten. Sie\nhaben trotz Fragen der Margit SciillBnicht des Fehrziel angegeben; sie haben sich während der Fahrt gegenseitig mit erfundenen Vornamen angeredet. Das Mädchen hat sich im Pkw nicht\npassiv verhalten, sondern sich den Zudringlichkeiten des Angeklagten Sp vidersetzt. Auf den VB angekommen, haben\ndie Angeklagten eine Motorpanne vorgetäuscht, um es dadurch\nüber den Zweck des Anhaltens im unklaren zu lassen. Nachden\n\nSD mit Gewalt den Geschlechtsverkehr erzwungen hatte und\n\nrn de zus\n\ndie erschöpfte Margit Sci von SCHEEED nit Bitten eine\nSchonung erreichen wollte, sagte dieser: \"Was glaubst Du,\nweshalb wir hierher gefahren sind\".\n\nDurch&reifende Bedenken bestehen auch gegen die Ansicht des Landgerichts, daß die Entführung erst mit den Verlassen des Stadtgebiets von Hp vollendet sein konnte.\nDie Entführung erfordert nicht, daß das Opfer < der Gewalt des\ndaß durch die Herausnahme aus der bisherigen Umgebung die\nMöglichkeiten der Frau, sich dem Einfluß des Entführers zu\nentziehen, entscheidend beeinträchtigt werden {BGH GA 65,\n183; BGH Urteil vom 7. Februar 1967 -— 1 StR 639/66 -). Hargit Sci var in dem zweitürigen Pkw mit Vorbedacht auf den\nRücksitz, also zwischen die drei Angeklagten gesetzt worden.\nDie entfernte mit Tatsachen nicht näher belegte Möglichkeit,\ndaß außenstehende Dritte während der Fahrt auf Gesten oder\nRufe des Mädchens hätten eingreifen können, würde, falls von\nden Angeklagten die erhöhte Schutz- und Wehrlosigkeit ihres\nOpfers bereits in HN herbeigeführt war, hieran nichts\nändern. Dabei ist ohne Bedeutung; daß der eigentliche Bestinmungsort noch nicht erreicht war RG HRR 1936 Nr. 443).\n\n_ Wenn die Entführung uohön im Stadtgebiet vollendet war,\nso ist sie durch List - durch Vortäuschung, das Mädchen nit\ndem Pkw nach Hause zu fahren - begonnen und sodann mit Gewalt fortgesetzt, so daß die Entführung mit den anschließend\nbegangenen Notzuchtsverbrechen tatbestandlich zusammenfällt\n{BGHSt 18, 29). Daher ergreift die Revision der Staatsanwaltschaft, die an sich muur beanstandet, daß der Schuldspruch\nnicht auf vollendete Entführung lautet, auch die Verurteilung wegen Notzucht und führt zur Aufhebung des ganzen Urteils\nund zur Zurückverweisung. 2\n\nAuch die Revisionen der Angeklagten haben aus diesen\nGrund Erfolg, obwohl ihre Revisionsrechtfertigungen keine\nRechtsfiehler des Urteils aufzeigen; denn die Annahme von\nTatmehrheit kann sie beschweren.\n\nHübner Ä Seibert Fischer\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-11/1-str-101-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-11/1-str-101-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.775517+00:00"}}