{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-04-04_1_StR_103_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-04-04","aktenzeichen":"1 StR 103/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2049 088\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 103/67\n1.982.103281 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Gerhard 1 un\nED. geboren am\n\nzur Zeit in Haft,\n\naus HE\n\nwegen versuchten Mordes.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 4. April 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter;\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Würzburg vom 6. Oktober 1966 je mit den\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als der\nAngeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht bei dem Landgericht Schweinfurt\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 5. —\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen versuchten Totschlags und\nwegen drei selbständiger Sittlichkeitsverbrechen zu\n\nneun Jahren Zuchthaus - Gesamtstrafe - verurtcilt ünd\n\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Die Staatsanwaltschaft will den vorsätzlichen\nTötungsversuch des Angeklagten an seiner Ehefrau als\nversuchten Mord gewertet wissen. Sie hat deshalb gegen\ndie Verurteilung wegen versuchten Totschlags, die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, Revision einge-\n\nlegt. Das — von dem Generalbundesanwalt vertretene -\nRechtsmittel ist begründet.\n\nDie Verneinung niedriger Beweggründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; deshalb muß das Urteil -\nim Umfang der Anfechtung - aufgehoben werden.\n\nDer Angeklagte beging die schwere Tat in einer\nplötzlichen Wutaufwallung und in jäh auflodernden Vernichtungswillen, weil seine bis dahin ihm stets unterwürfige Frau sich beharrlich weigerte, ihm, der schon\nseit Wochen grundlos keiner Arbeit nachging, von ihren\nLohn 9 DM für eine Wochenfahrkarte zu geben. Gleichwohl\nhat das Schwurgericht gemeint, Umstände, welche den Beweggrund des Angeklagten als besonders verwerflich oder\nverächtlich erscheinen ließen, seien nicht zu erkennen\n(UA 13, 14). Diese knappen Ausführungen schöpfen den\nSachverhalt nicht aus und erwecken den Anschein, daß\nder Tatrichter den Begriff der niedrigen Beweggründe\nim Sinne des § 211 StGB zu eng ausgelegt hat. Niedrig\nsind Beweggründe, die nach allgemeiner sittlicher \\Vertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders\n\n- A -—-\n\nverwerflich sind (BGHSt 3, 133). Bei dieser Wertung\nkommt es auf die gesamten Umstände an; dabei ist auch\ndas Verhältnis zwischen dem Anlaß zu der Tat und dem\ngeuollten Erfolg bedeutsam (BGH IM StGB § 211 Nr. 25).\n\n. Nach den bisherigen Feststellungen hatte der Angeklagte\nseine Mittellosigkeit seiner Arbeitsscheu zuzuschrciben; die mehrfache Weigerung seiner Frau, die den Unterhalt für sich, die noch im Haushalt lebende Tochter\nMarga und auch den Angeklagten erarbeiten mußte, ihm\nvon ihrem Lohn Geld für Wirtshausbesuche und für eine\nWochenkarte zu geben, war also recht verständlich. Der\nWutanfall des Angeklagten entbehrte jedes beachtlichen\nGrundes. Der äußere Anlaß zu der Tat und der erstrebte\nErfolg, die Tötung der Frau, die vrotz erniedrigendster\nBehandlung über 20 Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit\n\n' dem Angeklagten ausgehalten hatte, standen daher in\n\neinem krassen Mißverhältnis. Das Schwurgericht hätte\ndiesen — bei der Strafzumessung herangezogenen - Umstand in die Gesamtwürdigung der Beweggründe einbeziehen und sich mit ihm bei der Entscheidung, ob diese Mo-\n\n' tive als niedrig im Sinne des § 211 StGB zu werten seien,\n\nauseinandersetzen müssen. In subjektiver Hinsicht genügt, daß der Täter die Umstände kennt, die seinen Antrieb zum Handeln sittlich besonders verwerflich machen.\nDagegen braucht er seine Beweggründe nicht als niedrig\n\nzu beurteilen (BGH IM StGB § 211 Nr. 2; vel. Lackner-Maassen, StGB 4. Aufl. § 211 Anm. 6).\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch\nder Frage, ob der Angeklagte heimtückisch handelte,\nabermals nachgehen müssen. Die Ausführungen, mit denen\ndas Urteil dieses Mordmerkmal verneint, sind nicht ganz\nklar. Das Schwurgericht hat zutreffend den äußeren\n\nTatbestand der Heimtücke für gegeben erachtet {VA 11).\nNach den Feststellungen war der Angeklagte sich der\nArg- und Wehrlosigkeit seiner mit der Wäsche beschäftigten Frau bewußt, als er - bereits zu deren Tötung\nfest entschlossen - wortlos von hinten näher an sie\nherantrat und mit dem Beil auf sie einschlug (UA 8).\nDas Schwurgericht hat gleichwohl Heimtücke verneint,\nweil der Angeklagte es auf diese - im Augenblick der\nTat zufällig gegebene - Lage nicht angelegt habe {UA 8)\nund weil er sie nicht habe bewußt ausnützen wollen\n\n(UA 11). Diese Erwägungen lassen nicht deutlich erkennen, ob der Tatrichter die inneren Voraussetzungen\nder Heimtücke richtig gesehen hat. Es ist nicht erforderlich, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des\nOpfers herbeiführt oder bestärkt oder daß er sie absichtlich ausnutzt. Es genügt, daß der von feindlichem\nWillen beseelte Täter (BGHSt 9, 385, 390) im Augenblick\nder Tat die Umstände, die diese — von ihm geschaffene\noder zufällig vorhandene - Lage des Opfers ausmachen,\n\nN N |\n\nerkennt und daß er das Ausnutzen dieser Tatsachen in\nseine Vorstellung aufnimmt (BGHSt 6, 120; 11, 139,\n144, In der vom Schwurgericht angeführten Entscheidung NJW 1958, 189 Nr. 15 hat der BGH sowohl Heimtücke wie niedrige Beweggründe bejaht). |\n\nSeibert Loesdau u Mai\n\nPikart | :Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-04/1-str-103-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-04/1-str-103-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.604668+00:00"}}