{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-03-21_1_StR_74_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-03-21","aktenzeichen":"1 StR 74/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2049 089\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nSR 14287 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschlosser Friedrich B GE zus SED: ort\n\ngeboren am\n\nm 1921, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n_ wegen versuchten Mordes,\n\n- 2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. März 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\n Bundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n| oo als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestelltergg\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n\"Rechts sanwalt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie. Revision dcs Angeklagten gegen das Urteil des\nÄ Schwurgerichts beim Landgericht Heidelberg vom\n25, Oktober 1966 wird verworfen.\n\nEr wrägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 26. Oktober 1966,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe ange-\n\nrechnet:\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wege\nHordes an seiner Ehefrau zu einer Zuchthausstrafe von drci\nJahren und vier Monaten verurteilt und ihm dic bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.\n\n- 53.\n\nOhne Erfolg rügt der Angeklagte mit seiner Revision die\nVerletzung materiellen Rechts.\n\nZutreffend geht das Schwurgericht davon aus, daß der\nAngeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit (BGHSt 19, 321, 322)\nseiner Ehefrau ausgenutzt hat. Nach den Feststellungen\nbereitete diese, ihm den Rücken zuwendend, das Mittagessen\nam Herd zu. Der Angeklagte trat geräuschlos von hinten an\nsein Gpfer heran und stach es mit der lange vorher beschafften\nspitzen Scherenhälfte in den Rücken, ohne daß diesem Angriff\nein Wortwechsel oder eine Auseinandersetzung vorangegangen\nwar (UA S. 6, 21). Daß der Angeklagte den Tötungsvorsatz\nhattc, ergibt sich hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen (UA S. 15, 20, 12, 16). Er hat zwar nach seiner\nVorstellung \"plindlings\" zugestochen (UA S. 20, 12); jedoch\nwurden diese Stiche .nac': seinem eigenen Geständnis bewußt\n\"in die obere, linke Schulterpartie geführt (UA S. 20), weil\ndort das Herz liege\" (UA S. 12). Zutreffend folgert daher\ndas Schwurgericht, daß der Angeklagte seiner Ehefrau tödliche\nVerletzungen beibringen wollte (UA S. 20). Der Senat sieht\nauch keinen unlösbaren Widerspruch darin, daß. der Angeklzgte\nseiner Ehefrau in schneller Folge vier Mal wuchtig mit der\nspitzen Scherenhälftc in die obere Hälfte des linken Schulterblattes gestochen hat (UA Ss. 6), obwohl drei dieser Stichverletzungen jeweils nur cine ca. 1 cm lange Wunde hervorgcrüfen und dic Weichteile nicht durchstoßen haben (UA S. 9).\nMit diesen Ausführungen hat der Tatrichter vor allem klargscstellt, daß der Angeklagte bei dem Angriff seine Ehefrau\nnicht, wie bei früheren Auseinandersetzungen (UA S. 13),\nnur \"picken\" und ihr bloß \"einen Denkzettel\" verabreichen\n‚olltce. An anderer Stelle sagt der Tatrichter auch ausdrüchlich, daß der eine Stich, der eine 6 cm lange Wunde verursacht hat und bis zum Lungenfell durchgegangen ist, mit\nerheblicher Wucht geführt wurde. Hieraus durfte das Schwur-\n\nUte ilrgIe> n SUHAE EEE\n\nscricht ohne Rechtsfehler: auf den Tötungsvorsatz schließen.\n\n- 4A -\n\nTrotz einiger störender und entbehrlicher Hilfserwägungen,\ndie das Schwurgericht zu einem nicht festgestellten Sachverhalt anstellt, weist das Urteil auch im übrigen keinen\nden Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Die\nRevision ist demnach zu verwerfen.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-21/1-str-74-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-21/1-str-74-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.474639+00:00"}}