{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-03-21_1_StR_60_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-03-21","aktenzeichen":"1 StR 60/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Legen in einer Berufungssache die bisherigen Verfahrensergebnisse und. die Verfahrenslage die Annahme nahe, daß.\ndie Strafgewalt des Schöffengerichts überschritten werden\nwird, so darf die große Strafkammer ohne nähere Sachprüfung\nalsbald als Gericht des ersten Rechtszuges verhandeln,\nDieses Verfahren wird nicht dadurch unzulässig, daß sie\neine Strafe innerhalb des amtsgerichtlichen Strafbanns\nausspricht. —","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nStPO 88 6, 328 Abs. 3\n\nLegen in einer Berufungssache die bisherigen Verfahrensergebnisse und. die Verfahrenslage die Annahme nahe, daß.\ndie Strafgewalt des Schöffengerichts überschritten werden\nwird, so darf die große Strafkammer ohne nähere Sachprüfung\nalsbald als Gericht des ersten Rechtszuges verhandeln,\nDieses Verfahren wird nicht dadurch unzulässig, daß sie\neine Strafe innerhalb des amtsgerichtlichen Strafbanns\nausspricht. —\n\nBGH, Urt. v. 21. März 1967 - 1 StR 60/67 - LG München I -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES.\n1_StR_60/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Koch Klaus v EEE . ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE :942 in ru zur Zeit in\n\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a. . |\n\nDer 1. Straisenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. März 1967, an der teilgenommen haben:\n\n—Benatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Pfeifier |\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. m\nals Vertreter der Bundes\nJustizangestellter oo]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nanwaltschaft,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des |\n' Landgerichts München I vom 26. Juli 1966 wird verworfen.\n\nÄ Au Anügt die Koßten den Rachtmitttäin,\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem. 27. Juli 1966,\nsoweit. sie drei Monate: übersteigt, auf die Strafe an\ngerechnet. | \\ en,\n\nDas Schöffengericht hatte den Angeklagten wegen\n9 selbständiger Straftaten zu einer Gessmtstrafe von zwei\nJahren Zuchthaus verurteilt. Gegen dieses Urteil hatten\nder Angeklagte und die Staatsanwaltschaft - diese unter\nspäterer Beschränkung auf das Strafmaß - Berufung eingelegt, Die Strafkammer war der Auffassung, sie dürfe als\nBerufungsgericht nicht in der Sache entscheiden, weil sie\ndie Strafgewalt des Schöffengerichts und damit der Berufungsstrafkammer möglicherweise überschreiten müsse; das\nSchöffengericht hatte nämlich für einen schweren Diebstahl im Rückfall nicht auf die Mindeststrafe von zwei\nJahren Zuchthaus, sondern auf ein Jahr Zuchthaus erkannt\nund außerdem für einen Betrugsversuch keine Einzelstrafe\nfestgesetzt. Nach Verlesung des Schöffengerichtsurteils\n. und dem Hinweis darauf, daß eine Überschreitung des Strafbannes des § 245Abs. 2 GVG in Betracht komme, hat die\nStrafkammer zu Beginn der Hauptverhandlung den Beschluß\n_ verkündet, daß sie als ‚Gericht erster Instanz tätig werde.\n\n| Bu\n| Durch Ans mmgeföchtens Urteiz hat das Landgericht\n\ndas Urteil des Schöffengerichts aufge ‚hoben \"im Hinblick\ndarauf, daß die Strafkammer als Gericht erster Instanz\ntätig geworden ist\", und den Angeklagten wegen eines schweren und 4 einfacher Diebstähle im Rückfall, wegen ver-\n\nsuchten und in zwei Fälten vollendeten Betruges sowie\nzu einer Gesamtstrafe\n\nwegen Besitzes von Diebeswerkzeug\nvon vier Jahren Gefängnis verurteilt und die Einziehung\n\nvon Diebeswerkzeug angeoränetz neun Monate der Untersuchungs“\nhaft sind auf die Strafe angerechnet worden.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel\nbleibt erfolglos.\n\n1. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung ZU-\nständig, da sich die Revision gegen ein Urteil der Strafkammer im ersten Rechtszug richtet. Das Landgericht hat\nunter Aufhebung des schöffengerichtlichen Urteils wegen\nUnzuständigkeit ausdrücklich als Gericht erster Instanz\nentschieden (BGH Urt. v. 22. Juli 1959 - 1 StR 322/59 -\n\n2. Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht\n\nhätte als Berufungsgericht bei Unzuständigkeit des Schöffenrichters die Sache an die Strafkammer als Gericht des\nersten Rechtszuges durch Urteil verweisen müssen. Wie in\nder Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt ist (RGSt 74, 139, 140; 75, 304, 305;\nBGH bei Dallinger MDR 1956, 146; BGH IM StPO § 328 Nr. 1\n\n= MDR 1957, 370; Urt. v. 4. Juni 1957 - 5 StR 147/57 -),\nerfordert § 328 Abs. 3 StPO dann keine besondere Verweisung,\nwenn, wie hier, das Berufungsgericht zugleich Gericht des\n\nersten Rechtszug\n\nes ist.\n\nDie Revision beanstandet ferner, daß die Strafkammer\nohne vorherige Sachverhaltsermittlung schon zu Beginn der\nHauptverhandlung ihre Zuständigkeit als Gericht erster\nInstanz angenommen hat. Auch mit diesem Einwand kann der\nBeschwerdeführer nicht durchdringen. Zwar wird das Gericht\nim allgemeinen erst am Ende der Hauptverhandlung ermessen\nkönnen, ob seine Strafgewalt als Berufungsgericht ausreicht;\n\nder Bundesgerichtshof hat deshalb eine ausdrückliche Über-\n\nleitung in das erstinstanzliche Verfahren während der\nVerhandlung nicht als geboten angesehen, sondern nur\ngefordert, daß die Vorschriften für eine Hauptverhandlung\nim ersten Rechtszug beachtet worden sind (BGH aaO),\nDamit ist nicht gesagt, daß es der Strafkammer verwehrt\nsei, schon von Beginn der Hauptverhandlung an als erstinstanzliches Gericht zu verfahren und diese Absicht sogleich kundzutun. Will sie sich die Möglichkeit einer\nEntscheidung in erster Instanz offen halten, so muß\nsie ohnehin die Verhandlung entsprechend gestalten, darf\ninsbesondere die nur für das Berufungsverfahren geltenden\nVorschriften der 88 325, 329 StPO nicht anwenden. Eine\nfrühzeitige Annahme der Zuständigkeit als erstinstanzliches Gericht ist jedenfalls dann zulässig, wenn sie\nauch ohne nähere Sachprüfung schon durch die Verfahrenslage und durch die bisherigen Verfahrensergbbnisse nahegelegt wird. Im vorliegenden Fall hatte sich zwar das\nSchöffengericht innerhalb seiner Strafgewalt gehalten,\naber nur durch rechtlich fehlerhafte Straffestsetzung.\nFolgte die Strafkammer ihm im Schuldspruch und in der\nNichtannahne mildernder Umstände, so wari-zda die Btaatsanwaltschaft zu ungunsten des Angeklagten Berufung eingelegt hatte - eine Überschreitung des Strafbanns des\n\n§ 24 Abs. 2 GVG sicher.\n\n| Daß sich schließlich der Strafausspruch doch in diesen Grenzen hielt, weil der Tatrichter nach dem Ergebnis\nder Hauptverhandlung mildernde Umstände als gegeben ansah\nund auf eine Gefängnisstrafe erkannte, machte die Aufhebung des Schöffengerichtsurteils mit der angeführten\n\nBegründung und die Entscheidung im ersten Rechtszug nicht\n\nunzulässig. Nachdem die Strafkammer einmal zutreffend\nihre erstinstanzliche Zuständigkeit angenommen hatte,\ndurfte sie nicht mehr als Berufungsgericht verhandeln.\n\nDer Fall liegt nicht anders, als wenn das Schöffengericht,\nwie es geboten gewesen wäre, die Sache gem. § 270 StPO\n\nan das Landgericht verwiesen hätte (§ 269 StPO). Die\n\n—- übrigens in Schrifttum angegrififene — Entscheidung des\nSenats BGHSt 1, 346, 347 steht nicht entgegen; sie betrifft den umgekehrten Fall, daß die Strafkammer zwar\n\nim Eröffnungsbeschluß ihre Zuständigkeit überschritten\nhatte, sich im Urteil aber in deren Rahmen hielt, Im\nvorliegenden Fall ergab sich dagegen eine Verfahrenslage;,\ndie der -— häufig vorkommenden - ähnlich ist: daß nämlich\n\n. das Gericht der höheren Ordnung in einer Sache tätig wird,\ndie zwar nach dem Eröffnungsbeschluß zu seiner Zuständigkeit, nach dem Urteil aber zu der des niederen Gerichts\n\ngehört hätte,\n\ngreift nicht durch.\n\nBZ Auch die Sachbeschwerde\n\na.) Die Urteilsgründe enthalten nicht den von der\nRevision behaupteten Widerspruch. Das Landgericht stellt\nim Fall III a (Diebstahl in der Gaststätte ' HE \">\nabweichend von der Einlassung des Angeklagten auf Grund\neiner Zeugenaussage fest, daß Yorraum und Umkleideraum\n\nerleuchtet waren (UA S. 16). Wenn die Strafkammer außerden\n\n' das Vorbringen des Angeklagten deshalb als unglaubhaft\n\nbezeichnet, weil er in den - nach seiner Darstellung -\ndunklen Räumen ohne Einschalten des Lichts die Toilette\ngesucht zu haben vorgab (UA S. 14), so bekräftigt diese\nWürdigung seiner widerlegten Binlassung die Feststellungen.\n\nb) Die Strafkammer hat von der etwa 16 Monate dauernden Untersuchungshaft nur neun Monate auf die Strafe angerechnet. Das ist entgegen der Meinung der Revision aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Tatrichter beschränkt die Anrechnung deshalb, weil der Freiheitsentzug\n\"noch keineswegs die mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe\n\nverfolgten Zwecke erreicht\" habe (UA S. 57). Diese Er-\n\ngen sind zulässig (vgl. BGH IM StB '$i 60 Nr. 8 =\n\nNJW 1956, 1164 Nr. 19). Das Leugnen des Angeklagten hat\nen (UA S, 58). Die\n\ngas Landgericht nicht in Betracht gezog\nStrafkammer führt dafür, daß er durch die Untersuchungshaft nicht in günstigem Sinne beeinflußt wurde, den Umstand an, daß er sich noch in der Hauptverhandlung für eine\nwissentlich unwahre Behauptung auf einen Zeugen berief,\n\nzum Meineid bereit war. Gegen\n\nder\n\nder nach seiner Annahme z\ndiese Würdigung 1äßt sich entgegen der Meinung\nRevision rechtlich nichts einwenden. |\n\n| Da das Urteil auch sonst das sachliche Recht nicht\nverletzt, war die Revision zu verwerfen. |\n\nHübner | | Seibert . _ Pischer\nLoesdau Pfeiffer,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-21/1-str-60-67","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-21/1-str-60-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.417798+00:00"}}