{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-03-15_1_StR_340_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-03-15","aktenzeichen":"1 StR 340/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR_340/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen _\n\nden Schneidergesellen Siegfried N EEE\nohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1934 in\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfallbetrugs u.a.\n\n’\n\nTi\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat in der Sitzung\nvon 5. September 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter - Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt am Bundesgerichtshof >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI:\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Ulm (Donau) vom 15. März 1967 mit\nden zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch in\nden Fällen 3 (Veruntreuung) und 8 (Diebstahl) aufgehoben, ferner bezüglich der Gesamtstrafe.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nAuf die“ evision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nSicherungsverwahrung nicht angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nTh\n\nI. Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen, als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen vollendeten Botrugs\nim Rückfall in fünf Fällen, wegen versuchten Rückfallbetrugs,\n\"erschwerter Unterschlagung\" (Veruntreuung) und Diebstahls zu\nvier Jahren Zuchthaus und sechs Geldstrafen von je 20 DM verurteilt worden. Die Geldstrafen sind durch zwölf Tage der\nUntersuchungshaft \"als entrichtet\" (für verbüßt) erklärt, dic\nrestliche Untersuchungshaft ist auf die Gesamtstrafe angerechnet worden. 2\n\nII. Hiergegen richten sich mit der Sachbeschwerde dic\nRevisienen des Angeklagten (seine Verfahrensrüge ist nicht\nausgeführt) und der Staatsanwaltschaft (diese gegen die\nNichtanordnung der Sicherungsverwahrung). Die Revision des\nAngeklagten hat teilweise, das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollen\nUnfang Erfolg. | |\n\nIII. Revision des Angeklagten\n\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils unterliegt\nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\nIm Fall 8 (S. 19 unten UA) wird allerdings nicht ausdrücklich gesagt, daß der Angeklagte wegen Diebstahls der weiteren\n20 DM (II 5 der Anklage, Bl. 43 d.A.) freigesprochen sci\n(vgl. BGH NIW 1951, 726, 727 Nr. 27; Schwarz/Kleinknecht,\n\n27. Aufl. Anm. 3 Bd zu § 260 StPO). Die Freisprechung \"in\nübrigen\" der Urteilsformel deckt aber auch diesen Fall.\n\n-4-\n\nNicht zu beanstanden ist die Auffassung des Tatrichters, dag\nder Angeklagte die Betrügereien (einschließlich des versuchten\nBetrugs) als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20 a\nAbs. 1 StGB) begangen hat.\n\nDagegen ist bisher nicht dargetan, daß die Voraussetzungen\ndcs § 20 a Abs. 1:StGB auch für die Fälle 3 (Veruntrouung nach\n8 246 Abe. .1 StGB, zweite Begehungsforn) und 8 (Diebstahl von\n5_DM) gegeben waren. Die Straftaten brauchen zwar nicht gleichartig zu sein (RGSt 68, 149, 156). Das Urteil (Ss. 22 UA) befaßt sich aber hier ausschließlich mit der gefährlichen Neigung\nund dem schädlichen Hang des Angeklagten zu Betrugstaten. Eine\nBegründung dahin, daß auch die Veruntreuung und der Diebstahl\nHangtaten waren, fehlt. Zudem könnte der recht geringfügig erscheinende Di ebstahl im Fall |) (Nr. 8) eher für eine\n\nGelegenheits- als für eine Hangtat sprechen.\n\nDas Urteil ist daher, je mit den Feststellungen, im Strafausspruch in den Fällen 3 und 8 und zur Gesamtstrafe aufzu-\n\nDer Tatrichter hat auch erneut über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu befinden. Hierzu ist im Hinblick auf 3. 24 UA\nnoch zu bemerken: Es steht zwar nichts im Wege, dic Geldstrafen\n(§ 264 StGB) als durch einen nach Tagen bezeichneten Teil der\nUntersuchungshaft für verbüßt zu erklären. In solchem Fall erübrigt sich die Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen. Warum\nhier der Tatrichter in den Gründen von Gefängnisstrafen spricht,\nist jedoch nicht klar (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 StGB). Im übrigen kann auf das Urteil des Senats vom 6. September 1966,\n\n(1 StR 396/66) verwiesen werden.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten ist zu verwerfen.\n\n-5.-\n\nIII. Reyision der Staatsanwalts ‚cha aft\n\nDieses auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung\nbeschränkte Rechtsmittel (BGHSt 7, 101, 1035 BGH Urt. v.\n14. Februar 1967, 1 StR 38/67, S. 5) muß Erfolg haben.\n\nWird ein Angeklagter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nverurteilt, so ist die Sicherungsverwahrung anzuoränen, wenn\ndie öffentliche Sicherheit es erfordert (§ 42 e StGB). Diese\n‘Voraussetzung ist gegeben, wenn es wahrscheinlich ist, daß\nder Angeklagte auch nach Verbüßung der gegen ihn verhängten\nStrafe den Rechtsfrieden erheblich stören, nämlich aus seinen\nverbrecherischen Hang heraus weiterhin Straftaten von einigem\nGewicht begehen wird und wenn keine milderen Maßnahmen einen\nausreichenden Schutz der Allgemeinheit gewährleisten {RCS\n\n271, 272; BGHSt 1, 66, 67).\n\nIm vorliegenden Fall hat die Strafkarmer eine hinreichende\nWahrscheinlichkeit für die Begehung erheblicher Straftaten\nAurch den Angeklagten für die Zeit nach der Strafverbüßung\n‚nicht feststellen können (S. 24 UA). Das Landgericht ist vielmehr auf Grund des.vom Angeklagten gewonnenen persönlichen\nEindrucks der. Auffassung, daß er in der \"langen\" Zeit der\nStrafverbüßung (4 Jahre Zuchthaus, [ abzüglich der angerechneten\nUntersuchungshaft_7)voraussichtlich zur Einsicht gelangen wird.\nDie Strafkamner' 'hält ihn noch für änderungsfähig und in der\nLage, seine 'nachteiligen Charaktereigenschaften wenigstens\nso weit abzubauen, daß sie nicht wieder zu erheblichen Straftaten führen werden (8. 24, 25 ua).\n\nWäro diese Begründung in tatsächlicher Hinsicht einwandfrei, so könnte sie aus Rechtsgründen nicht angegriffen werden (BGHSt 5, 350, 352). Die Darlegungen des Tatrichters sind\nJedoch unvollständig. Das Landgericht betont zunächst, der\nAngeklagte habe noch nie eine so lange Freiheitsstrafe, wie\n\n-6 -\n\ndie jetzt verhängte, verbüßen müssen, ein Gesichtspunkt, den\nes anschließend nochmals hervorhebt (S. 24, 25’ UA). Diese\nErwägung ist zwar, wörtlich genommen und auf eine Einzelverurteilung bezogen, zutreffend, weil der Angeklagte die Gerantstrafe von drei Jahren fünf Monaten nicht ganz hatte verbüßen\nmüssen, und die sodann gegen ihn verhängte Zuchthausstrafe\nzwei Jahre betrug. Dabei ist aber im Rahmen der vom Landgericht\nvorgenommenen (günstigen) Zukunftsvoraussage nicht erkennbar\nberücksichtigt worden, daß der Angeklagte in der Zeit vom\n12. September 1959 bis 14. Juli 1966 nur mit verhältnismäßig\nkurzen Unterbrechungen in Haft gewesen ist und wiederholt\nnoch im Monat der Entlassung (April 1960 - Oktober 1963; 8. 6,\n8 UA) seine strafbare Betätigung fortsetzte, daß er sogar\nwährend einer Unterbrechung der Zuchthaushaft erneut straffälli;\nwurde und nach deren Verbüßung bald wieder mit Straftaten begann. Dabei betont das Landgericht selbst, daß sich der Angeklagte durch dic früheren, zum Teil sehr erheblichen Freiheitsstrafen nicht habe beeindrucken lassen (S. 22/23 UA).\n\nwie .\n\nNun ist zwar,/die Strafkammer richtig erkannt hat (S. 24 UA),\nfür die Frage der Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung\nauf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abzustellen.\nDer Tatrichter hat jedoch, abgesehen von dem Hinweis auf die\nLänge der %tzt verhängten Freiheitsstrafe, im wesentlichen\nnur allgemeine Wendungen (durchaus änderungsfähig - energische\nSelbsterziehung) gebraucht . Das reichte nach Sachlage nicht aus\n\n- 1 -\n\nIn dem Fall BGH 1 StR 147/67, Urt. v. 2. Mai 1967, in den\nder Senat eine gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gerichtete Revision der Anklagebehörde verwarf, lag\nes wesentlich anders (neun Jahre Zuchthaus bei einem schon\n\nälteren Einbrecher).\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft muß daher hier\nErfolg haben.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nFikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-15/1-str-340-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-15/1-str-340-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.127877+00:00"}}