{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-03-14_1_StR_6_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-03-14","aktenzeichen":"1 StR 6/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2066 088\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_6/67\n12: URTEIL\n\nYo\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinrich MED au: Ic: geboren\ncr EEE 1951 ir v EEE.\n\nwegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u.a.\n\nEinziehungsbeteiligter: Hans TED aus NEED\n\nN 0\n\n-2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. März 1967, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\n\n° als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Einziehungsbeteiligten Hans Te\nwird das Urteil des landgerichts Mainz vom 22. Juni 1966\nim Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Mg u.a. wegen eines\nVergehens gegen § 4 Nr. 3, § 11 Abs. 1 LebMG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und den an die Stelle von sichergestelltem Wein getretenen Verwertungserlös von 70 555,72 DM\ngemäß § 13 LebMG eingezogen.\n\n[»\n\nV\n\nGegen das Urteil hat Hans FÜR, Alleininhaber der Firma\nJcan Fin Vgmw Revision eingelegt. Das Rechtsmittel,\ndas auf die Einziehung beschränkt ist, hat Erfolg.\n\nI.\n\nHans FW ist als Einzichungsbeteiligter zur Einlegung\nder Revision befugt (BGHSt 19, 7; 21, 66).\n\nDas Landgericht stellt fest, daß der Beschwerdeführer Eigentümer wenigstens des größten Teils des im Vorverfahren sichergestellten Weines war. Es hält ihn auch für \"tatunbeteiligt\".\nDaß es sich hiermit anders verhält, 1&ßt sich den Feststellungen und auch dem Akteninhalt nicht sicher entnehmen.\nSelbst wenn Hans TlWreim Ankauf des Weins den wahren\nSachverhalt gekannt hätte oder hätte kennen müssen, wäre er\nallein wegen seiner Eigenschaft als Käufer noch nicht strafbarer Teilnehmer an der Tat des Angeklagten gewesen; denn\nstrafbar ist nach § 4 Abs. 3 LebMG nur der Verkäufer (vgl.\nRGSt 23, 242, 243; 70, 344). Durch eigenes Vorrätighalten\nund Weiterverkaufen des Weines hätte sich FW, falls er\nhierbei den wahren Sachverhalt gekannt hätte, möglicherweise\neiner cigenen Straftat schuldig gemacht, sich aber nicht an\nder Tat des Angeklagten beteiligt.\n\nDie Revision ist auch rechtzeitig cingelegt worden. Hans\nFE hätte als Einziehungsbeteiligter, nämlich als Eigentümer des sichergestellten Weins am Verfahren beteiligt werden\nmüssen. Daß er Eigentümer war, war dem Tatrichter bekannt.\n\nEs hätte daher dem Beschwerdeführer im subjektiven Verfahren\ngegen den Angeklagten rechtliches Gehör gewährt werden müssen,\nda von vornherein die Einziehung des Weins und später des Verwertungserlöses in Betracht kam. In entsprechender Anwendung\ndes § 24 OWiG hätte er als Einziehungsbeteiligter zur Hauptverhandlung geladen werden müssen (BGHSt 19, 7, 185 21, 66; vgl.\nauch § 431 Abs. 2 StPO). Da dies nicht geschehen ist und er\nauch - jedenfalls als Einziehungsbeteiligter - bei der Ver-\n\n-4-\n\nkündung des Urteils nicht zugegen war, hätte ihm das Urteil\nzugestellt werden müssen (vgl. hierzu auch die in Art. 2 des\nEntwurfs eines EG zum OWiG vorgeschlagene neue Fassung der\n\n§§ 431, 435, 436 Abs. 4 StPO). Die Frist zur Einlegung der\nRevision wurde für ihn erst mit der Zustellung des Urteils\nin Lauf gesetzt (vgl. RGSt 70, 40, 41). Die Revision ist aber\nschon vorher eingelegt worden.\n\nDen Beschwerdeführer in entsprechender Anwendung der\n§§ 25, 26 OWiG auf ein Nachtragsverfahren zu verweisen, erscheint hier nicht angebracht. Daß er als Eigentümer des\nsichergestellten Weins von der Einziehung betroffen wurde,\nwar offensichtlich. Die Urteilsbegründung befaßt sich denn\nauch eingehend mit der Frage, ob die Einziehung auch ihm\ngegenüber gerechtfertigt sei. Das allgemeire rechtliche Bedenken, daß die Rechtskraft des Urteils in bedenklicher Weise\nhinausgeschoben würde, wenn man einem nicht beigezogenen\nEinziehungsbetroffenen die Befugnis zur Einlegung des Rechtsmittels einräumte, kann danach hier nicht durchgreifen; denn\ndie Rechtsmittelfrist konnte durch Zustellung des Urteils\n3 derzeit in Lauf gesetzt werden. Überdies war hier das Urteil zur Zeit der Revisionseinlegung auch gegenüber dem Angeklagten noch nicht rechtskräftig.\n\nDer Senat tritt damit nicht in Gegensatz zu der Entscheidung\ndes Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 19, 7, da sich\n\ndiese mit der Frage der entsprechenden Anwendung der §§ 25,\n\n26 OWiG nach der damaligen Sachlage nicht zu befassen hatte\n\nund auch nicht befaßt hat. Er will sich auch nicht gegen die\n\nin Art. 2 des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Gesetz\nüber Ordnungswidrigkeiten vorgesehene Regelung wenden, die\ndurchaus annehmbar erscheint, wenn einmal der Betroffene dem\nGesetz im voraus entnehmen kann, wie er sich im Verfahren zu\nverhalten hat.\n\nII.\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, daß er zur Hauptverhandlung nicht als Einziehungsbeteiligter herangezogen\nworden ist. Dadurch wurde, wie oben bereits dargelegt, sein\nAnspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Daß er und sein jetziger Verteidiger als Zeugen gehört wurden, ändert daran nichts. Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben sie sich zur Einziehung auch nicht geäußert. Als Einziehungsbeteiligter, dem in gewissem Umfang die Rechte des Angeklagten zustehen, hätte der Beschwerdeführer übrigens nicht zugleich als Zeuge vernommen\nwerden dürfen (BGHSt 9, 250).\n\nAuf dem gerügten Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen; denn es ist nicht auszuschließen, daß auf Grund\nder Einwendungen des Beuchwerdeführers von der Einziehung\nabgesehen worden wäre.\n\n2. Auch die Sachrüge ist begründet.\n\nDas Landgericht geht zutreffend davon aus, daß trotz\nder allgemeinen Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG die\nEinziehung von Gegenständen, die tatunbeteiligten Dritten\ngehören, nicht mehr unbeschränkt zulässig ist, sondern nur\ndann, wenn ein besonderer rechtfertigender Grund gegeben\nist (BGHSt 19, 123, 126; 21, 66, 67 f). Das Landgericht\nsieht einen rechtfertigenden Grund in dem Verschulden des\nBeschwerdeführers, das es darin findet, \"daß bei ihm nicht\nauszuschließen ist, die wahre Herkunft und Qualität der ihn\nvom Angeklagten gelieferten Weine gekannt zu haben\". Darin\nliegt jedoch nicht die Feststellung eines Verschuldens, sondern nur die Äußerung eines bloßen Verdachts. Es wäre allerdings für die Zulässigkeit der Einziehung nicht erforderlich, daß der Beschwerdeführer die Zuwiderhandlung des Angeklagten Metz beim Ankauf der Weine gekannt hat. Es würde\n\n-6-\n\ngenügen, daß sie ihm aus grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (vgl. § 19 OWiG; StGB Entwurf 1962 § 113 Abs. 2\nNr. 2 a). In den Ausführungen des Landgerichts zur Anklage\nwegen Betrugs finden sich zwar Bemerkungen, die in dieser\nHinsicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers hindeuten.\nFür die Frage der Einziehung hat das Landgericht aber\nhieraus keine Schlüsse gezogen. Diese Prüfung ist in der\nneuen Hauptverhandlung nachzuholen.\n\nHübner Fischer loesdau\n\nMei Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-14/1-str-6-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 436","ref_norm":"436","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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