{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-03-14_1_StR_69_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-03-14","aktenzeichen":"1 StR 69/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\n. .\n.\n.\n. .. .\n.\n. . .\n.\n|\nrt\n. +\n. .\n- .\n”\n.- .\n\n, .\n“ - 0\n. . r\n. s\noo. r\nu\n\nnte\n\ni*\n\n“.\n.\n.\n.\n\n.\n.\n.\n\n.\n”\n.\n.\n. ”\n, .\n. .\n.\n.\n.\nMr .\n.\n* . -\n* ..\n.\n.\n.\n.\n\".\n\n. -\n.\ntd -\n.. \"oa\n. .\n.. .. “ -\n. .\n4 . .\n\"a. . '.\n.._ ;\n' .\n. \\ -\nr tete .\n.. Fa „\n. \\ ni RB\nFL EL . . .\n- u... .\n. ’ -\nPe .\n' .\n. . .\nu . . -\n„\n. .\n..- .\n.. -\n-. . -\n- . .\nhe \\\n-\n.. +\n\" .\n. “\n.\n. \"\n. .\n- x \\\n. .\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 14. März 1967; an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident 1 Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\n Bundesrichter Fischer\n Bundesrichter Loesdu\nBundesrichter Mai\nals beinitzende Michter\n\nStaatsanwalt 5 u . 0\nnwaltschaft 2 . j .\n\nals Vertreter der Bundesa\n\nPECHEICHEN\nPR\n\nte Teen\n\nEUER ereiep trat es nochiie\n\nnis verurteilt und die Einziehung von Diebeswerkzeug\nangeordnet. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis ent-\n\nzur |\n\nDas Tandgericht hat den Angeklagten wegen vier\nschwerer Diebstähle (begangen im Rückfall und in zwei\n\n‚Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz) zur\n\nmtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefäng-\n\nzogen, den Führerschein eingezogen und die Erteilung\neiner neuen Fahrerlaubnis vor Ablauf von fünf Jahren\n\nuntersagt.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Inteil-\nın it zwei Ver L ahrens rüg\n\nDas Rechtsmittel | hat =\n\nNA\n\nDie Rüge, das Urteil sei omme Beratung verkin\n\net worden, dringt: nicht durch.\n\nwies ; den Angeklagten darauf hin, daß er in den a run\n\nu und. der . Angeklagte hatte das letzte Wort; hierauf würde BE\ndas Urteil verkündet. u The Br A\n\nZum Beweis dafür, daß keine Beratung ve\n\nProtokolls berufen. Dessen Beweiskraft 6 274 8420)\n\nwar, kann sich die Revision nicht auf das Schweigen des\n\nlichkeit zu entnehmen, in welchen Tatsachen sie\n0. Verfahrensfehler sieht, 8 344 Abs. 2 Satz 2. ER\n\nerstreckt sich nur auf Vorgänge der Hauptverhandlung,\nzu denen. die Urteilsberatung nicht gehört (BGHSt 5 0\n294). Was der Beschwerdeführer im übrigen in tatsächlicher Hinsicht anführt, schließt eine Beratung nicht\n\nnicht einmal durch Flüstern verständigten, konnte die\nBeratung stillschweigend durch Blicke stattgefunden |\n. haben; daß das unterblieben sei, behauptet die Revision nicht. Eine stillschweigende Verst: indigung in.\n\ndieser Form genügt aber, da eine Vorberatung voran-\n\ngegangen war, den Erfordernissen der §§ 260 StPO,\n\n193 eva (BGH Urteil vom 19. August 1954 - 4 StR 232/54 DR\n\n2. Auch die Rüge, das Landgericht habe en.\n\n\"weisamtrag zu Unrecht abgelehnt, hat keinen Erfolg\n\n' Die Revision gibt zwar den Inhalt dieses Antrages und .\ndes Ablehnungsbeschlusses nicht wörtlich wieder; je- a\ndoch ist ihren Ausführungen mit a\n\nSr,\n\nr\n.” .\n. -\n.,\n..“\n\nHiernach hatte der Verteidiger beantragt, aus.\n\n. \"Quiagäiten eines Sachverständigen darüber einzuholen,\ndaß die 'Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. zur Tat- ef\n0 zeit gefehlt habe oder erheblich vermindert. gewesen Se\n\n. sei. Diesen Antrag hatte die ‚Strafkanmer mit der Be- hg\"\n20... gründung abgelehnt, das Gericht habe keine hinreichen- Be\n\n0 aus. Auch wenn, vie er behauptet, die Richter. sich\n\nrer.\n\n. den Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Bewußtseins-\n\nstörung, einer krankhaften Störung der Geistestäti\n\nkeit oder Geistesschwäche. Hiermit wollte, der Tat- RE\n\nrichter ersichtlich zum Ausdruck. bringen, daß er selbst.\n— eigene Sachkunde besaß (BGH Urteil vom 17. Dezember 1954 -.\n| 5 SER 597/54 -). Gegen die Ablehnung des Beweisamtrages 2\n\nin Ers\n\nmit dieser Begründung (§ 244 Abs. 4 Satz 4 StPO) ist\nim vorliegenden Fall rechtlich nichts einzuwenden.\n\nDie Entscheidung darüber, ob die Heranziehung\n\neines Sachverständigen erforderlich ist, \"liegt in\npflichtgemäßen Ermessen des MTatrichterse und hängt von\n\nallen Umständen und dem Umfang der richterlichen Sach-\n\nkunde ab (BGHSt 2, 163; 3, 27, 28). Bei der Frage; ob\neine geistige Erkrankung vorliegt, wird er zwar in der\nRegel auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen\nsein. Eine Ausnahme. besteht jedoch dort, wo keine Anzeichen dafür vorhanden sind, aa _ im Hinblick auf\n\ndie abzuurteilende Tat - die Möklichkeit für eine Ab- .\nBGH Urteile\n\nvom 17. Dezember 1954 -\"5 StR 597/54 °- und vom 16. Novwember 1962 - 4 StR 82/62 -). Von dieser Rechtsauffas-\n\n_ weichung von der geistigen Norm gegeben ist (\n\nsung geht auch der Beschluß des Landgerichts. aus. Die\n| er hält Anzeichen dafür, daß der Angeklagte\n\ninfolge geistiger Störungen gestohlen haben könnte,\n\nNo\n\nnicht für gegeben; ein Rechtsfehler ' Geitt hierbei ul\n\ncheinung.\n\nEEE Wie . das , Urteil darlegt (un s. 10), ist aus 7\nTatsache allein, daß die Zwillingsschwester des Ange- 0000.\n\nu. klagten in einer Heil- und Pflegeansta\n\n1t\n\nnicht zu entnehmen, daß der\n\ngestorben ist, 0°\noo. Angeklagte erblich belastet\nist, weil bei ihm und sonst in seiner Familie PREDE\n\nlei Symptome für geistige Störungen gentmatellen a 0;\n\nren. Wie der - ur Prüfung der Verfahrensrüge dem\n\n Revisionsgericht zugängliche - _ Akteninhalt. ausveist, |\n\nhat das Landgericht hierüber den Schwager des Ange\nklag\nden Nervenarzt und dem Gesundheitsamt eingeholt; An-\n\nten vernommen und Auskünfte bei dem ihn behandein-\n\n4, 5, 16). Die Gründe für seine Strafzallig)\nnach den Feststellungen also Charaktermänge 1\nliche Schwäche, die eine Anwendung. des\nrechtfertigen konnten Ä(\n‚gegenüber ind\n\n getrübt oder sein\nu eingeschränkt gewesen sei, nach dem Urteil PER hereen auch die Revision. #rt+ hiareou nie\n\n stellur\nnach den eigenen Angaben des Angeklagten mit seiner\n: Ehescheidung zusa\n Wutausbrüche brauchten die Strafk\n„= Zurechnungsfähigkeit zweifeln zu lassen, da es sich.\n\n6 -\n\nhaltspunkte für psychische Besonderheiten haben sich\n\nwie sie die Revision behauptet, liegt nach den | Festgen nicht vor; der Versuch im Jahre 1960 hing\n\nmmen (UA S. 10). Auch die. Zorn- und\namm er. nicht. an seiner\n\nhier um Diebstahlstaten handelte. Nach dem Urteil hat\n\nsich der Angeklagte. im übrigen unauffällig verhalten;\n\ner stahl, weil er keiner geregelten Arbeit mehr nachging und Geld für seinen Lebenst\n\nfriedigung seiner Spielleidenschaft\n\nkeit waren\n\nAnzeichen dafür, daß die Einsicht des\nlagten in die Unerlaubtheit gerade. von Diebstäh\n\nHemmungsvermögen in dieser Hinsicht\n\nHübner. u Mur Tue\n\na En EEE\n. D\n\nunterhalt und zur Be- |\nauchte (UA S, 3, Eu\n\nsun.\n\nnen\n\n.-,\nat n,®\n\n§ 51 StGB SEE\nBGH NIW. 1955, 1726 Nr. 19). Dem- r\n\non","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-14/1-str-69-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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