{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-03-14_1_StR_594_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-03-14","aktenzeichen":"1 StR 594/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2066 087\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 594/66\n\namEnB un Sn a\n\n\"m URTEIL\n\nUm\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Adolf GC UEEED zus PER Kreis\nVE, geboren or EEE 1921 ir CHE\n\nwegen Vergehens gegen das Lebensmittelgosetz u.a.\n\nie\n\nDer 1. Strafsenat des Rundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. März 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEp:.: EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestcllter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs\nLandgerichts Trier vom 30. März 1966 im Ausspruch über\ndie Einziehung mit den Feststellungen dazu aufgehoien.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung:\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtesit--\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ\n\n14)\nLI]\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen uchrerer\nVergehen gegen das Lebensmittelgesetz und das Weingesetz\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt\nund die Einziehung von 281 Flaschen Wein angeordnet. «it\nsciner Revision rügt der Angeklagte Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen wesentlichen Erfolg.\n\nist unzulässig; denn die Revisionsbegründung gibt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht die Beweismittel en,\nmit deren Hilfe sich der Tatrichter eine Aufklärung ven\nAnts wegen über die Verkehrsauffassung des Begriffe \"nehegelegen\" im Weinbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer hätte verschaffen sollen (BGHSt 2, 168}.\n\nII. Das Urteil hält auch, abgesehen von der Einziehungsanordnung, der sachlichrechtlichen Prüfung stand.\n\n\"1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Inverkehrbringens von Lebensmitteln\nuntor irreführender Bezeichnung (§ 4 Nr. 3 Lekli6).\n\nDer Angeklagte verkaufte im Fall II_2 Verschnittwein,\nden er aus 39 649 1 Wein und 13 352 1 Zuckerwasseriösung\nhergestellt hatte, als \"1962er Bernkasteler Riesling\".\nSelbst wenn die in diesem Verschnitt enthaltenen 9 294 1\n1962er Enscher Most natur\" als Wein ciner \"nahegeiegenen\"\n\nGemarkung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 WeinG angeschen\nwerden könnten und daher als namensgebender Antcil\n(\"Bernkasteler Riesling\") mitverwendet werden durften,\nist der gemäß § 7 Abs. 1 WeinG erforderliche Anteil\n\nvon mindestens zwei Dritteln nicht erreicht; denn auszugchen ist von der Gesamtmenge, in die auch die zugefügt\nZuckerwasserlösung einzubeziehen ist. Das ergibt sich\neindeutig aus § 7 Abs. 1 Satz 2 WeinG.\n\nIn Fall_ II 3 enthielt der vom Angeklagten hergestelite\nWeinverschnitt ebenfalls nicht den vorgeschriebenen Zweiädrittel-Anteil \"Klüsserather Bruderschaft\" (§ 7 Abs. 1\nSatz 1 WeinG). Entgegen der Ansicht der Revision durfte\ner daher auch dann nicht unter der Bezeichnung \"Ürziger\nSchwarzlay\" verkauft werden, wenn es sich hierbei un\neinen \"Sammelnamen\" handeln würde oder die Orte Klüsserath\nund Urzig als \"nahegelegen\" im Sinne des § 6 Abs. 2\nSatz 2 WeinG angeschen werden könnten:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten in Fall II A\nauch zu Recht wegen (teilweisen) Verkaufs eines zunächst\nals \"Öppenhceimer Krötenbrunnen\" bezeichneten Verschnitts\nunter dem Namen \"Niersteiner Domtal\" verurteilt (§ 8 6\nAbs. 2 Satz 2, 7 Abs. 1 WeinG; §§ 4 Nr. 3, 11 Abs, 1 LertüäG).\nNach den Feststellungen ist der gesamte Verschnitt entgegen dem Vorbringen der Revision in einem Entwicklunssgang hergestellt worden. Er durfte daher auch nur unter\neiner Bezeichnung in den Handel gebracht werden (RGSt 71,\n87, 88).\n\n2. Öhne Rechtsirrtum hat die Strafkammer auch in\n#Fall_III cinen Verstoß gegen § 4 jir. 2 LetilG angenommen;\n\ndenn der Angeklagte hat nach den Feststellungen fahrlässigz\nWein in den Verkehr gebracht, bei dem das Verhältnis des\nGewichts unvergorenen Zuckers zum Gewicht des Alkohols\ngrößer war als 1:3. Die Menge an Restzucker überschritt\ndas gesetzlich zulässige Maß (§ 13 Abs. 3 WeinG i.d.®.\n\nvon Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes von 31. Härz 1965, EGB1 I 5. 208; vgl. auch Holthöfer-Juckenach-Nüse, Deutsches Lebensmittelrecht, 3d. I,\n4. Aufl., § 4 Letili@ Rn. 58).\n\n3. Auch die Verurteilung wegen unrichtiger Kellerbuchführung (§§ 19, 26 Abs. 1 Nr. 4 Wein) im Fall _ IV\nist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit der Angcklagte wegen fortgesetzter unrichtiger Führung des \\einbuches schuldig gesprochen ist, hält das Urteil hinsichtlich der Fälle IV 1 _bis_14 der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Der von der Revision behauptete Widerspruch testeht\nnicht; nach den Feststellungen hat der Angeklagte diese\nHandlungen zugegeben (UA S. 39), Dagegen bestehen durcherceifende Bedenken, daß das Landgericht in Fall IV 15\nauch das Unterlassen einer Eintragung als Verstoß gegen\n§ 26 Aka. 1 Nr. 4 WeinG gewürdigt hat. Das Unterlassen\ngesetzlich vorgeschricbener Eintragungen in das Kellerbuch ist vieluechr nach § 27 Wr. 1 YeinG zu bestrafen. Da\nder geständige Angeklagte sich gegen den Schuldvorwurf\nunter diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders hätte\nverteidigen können, ändert der Senat entsprechend dem\nRevisionsvortrag den Schuldspruch dahin, daß der Ange-\n\nklagte in diesen Falle eines Vergehens gegen § 27 Ur. 1 WeinG\n\nschuldig ist. Diese Tat bildet mit dem Vergehen gegen\n8 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG eine einheitliche fortgesetzte\nHandlung, in welcher das nach § 27 Nr. 1 in Verbindung\n\nmit § 19 WeinG strafbare Unterlassen als ninderschwere\nBegehungsform aufgeht, so daß die Straftat in ihrer Gesamtheit unter § 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG fällt (RG HRR 1941\nWr. 991; BGH Lebensuittelr. Entsch. 1, 101). Die in diesen Falle ausgeworfene Einzelstrafe kann bestehen bleiben.\nBei der Vielzahl der im Rahmen des Fortsetzungszusanuenhangs begangenen einzelnen Handlungen erscheint es ausgeschlossen -— auch im Hinblick auf die Weinmengen, die\nsie jeweils betreffen -, daß das Landgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu einer anderen Strafe gekommen wäre.\n\n4. Jedoch hält die Einziehung der 281 (nach UA 11: 228)\nFlaschen \"1959er Trittenheimer Altärchen natur\" der\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat ist durch\nden Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. ılai 1966\n- 1 BvR 597/65 - (gemäß § 93 a BVerfüG), der übrigens den\nSachverhalt nicht vollständig ersehen 1äßt, nicht scenötigt, von seiner Ansicht abzugehen, daß nach § 13%\n\nAbs. 1 LebMG Gegenstände, die tatunbeteiligten Dritten\ngchören, nicht ohne weiteres, sondern nur dann eingezogen\nwerden dürfen, wenn ein besonderer Grund diesen Lingriff\nin täterfrendes Eigentum rechtfertigt (H6HSt 21, 66).\n\nDenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, daß\ndic entschädigungslose Einziehung von Gegenständen gesetzwidriger oder sonst rechtlich mißbilligter Beschaffenheit\nnicht gegen Art. 14 GG verstoße, hindert den Senat nicht,\ndie Zulässigkeit der Einziehung unter strafrechtlichen\nGesichtspunkten an strengere Anforderungen zu knüpfen.\n\nDas Landgericht hat die Anordnung dieser Sicherheitsnaßnahme auf die \"zwingende Vorschrift\" des § 13 LetüG und\n\ndaneben auf gesundheitliche Gründe gestützt. Es hat aber\nseine Ansicht, der überguckerte. Wein sei gesundheitsgefährdend, nicht dargelegt. Das wärc erforderlich gewesen;\ndenn dafür sind Gründe nicht ersichtlich. Auf die Gefährdung einzelner Verbraucher (z.B. Zuckerkranker) kowut es\nnicht an (RGSt 31, 299, 300). Die Einziehung ist hier\nauch nicht schon dadurch gerechtfertigt, daß der Wein\nverkehrsunfänig ist (§ 13 Abs. 2 WeinG) und nicht in Wege\nder Rückverbesserung wieder verkehrsfähig gemacht werden\ndarf (BGHSt 9, 164, 167); denn der überzuckerte Wein kann\nmöglicherweise ohne Verletzung gesetzlicher Bestiumungen\nin Weindestillat, Weinbrand oder \\einbrandverschnitt verarbeitet werden (vgl. § 15 WeinG; § 82 Abs. 2 StrafvollstrO).\nBei der neuen Verhandlung, an der auch dic Eigentünerin\ndes Weins zu beteiligen ist, wird jedoch die Strafkamner\nzu prüfen haben, ob eine Einziehung etwa deswegen in\nBetracht kommt, weil die Erwerberin des Weins ihre Prüfungspflicht verletzt hat (vgl. § 5 Abs. 4 WeinG; EGHSt 2,\n384, 385; Holthöfer-Juckenach-Nüse aa0, Vorbem. vor § 11\nRn. 61).\n\nIm übrigen enthält das Urteil keine Rechtsfehler;\ndas gilt auch für die Strafzumessung.\n\nHübner Fischer Loesdau\n\nMai Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-14/1-str-594-66","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-14/1-str-594-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:31.994313+00:00"}}