{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-02-28_1_StR_616_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-02-28","aktenzeichen":"1 StR 616/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"zur 048\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nm m ie Min mr en a mn\n\nAt. URTEIL\n\nf R-\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hans-Dieter K GE -\nSCHEEEEED zu: VER zevoren = u 1942\nin AED,\n\nwegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge.\n\nI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 28. Februar 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Ioesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung;\nStaatsanwalt WP pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB au: iD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter u\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Memmingen vom\n23. Mai 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\nüle Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nAugsburg zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war in den frühen Morgenstunden Zuschauer einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen einigen Deutschen und einer Gruppe türkischer Gastarbeiter.\nSein Freund DB griff in diese Schlägerei ein. Er\nwurde dabei von dem später getöteten Türken Kg der\neinen auffälligen Pullover trug, bedrängt und verfolgt.\nDEE pat daraufnin den Angeklagten, in seinem PKW\nihn heimzufahren, damit er (BB) sein Gewehr holen\nkönne. Er bemerkte, er werde dem Türken (oder den Türken) einen Denkzettel geben und ihm (ihnen) \"eins in den\nArsch!\" schießen, dann würden sie schon aufhören und \"lassen ihre Messer sein\". Der Angeklagte kam diesem Begchren nach. PBHolte aus seiner Wohnung sein Kleinkalibergewehr, Kaliber 5,6 mm mit aufgebauten Zielfernrohr, nebst einigen amerikanischen Hochleistungspatronen; er hielt die Waffe auf der Rückfahrt in der Hand.\nDer Streit war noch im Gange und die Gruppen waren in\nständiger Bewegung. Der Angeklagte hielt sein Fahrzeug\non, um BEE Gelegenheit zu geben, auf die Türken zu\nschießen. Dieser zielte durch das Zielfernrohr auf das\nGesäß des ID: der an dem Pullover erkennbar war, wobei der lauf des Gewehres an dem Gesicht des im Fahrersitz zurückgelehnten Angeklagten vorbei zeigte. Von den\nzwei abgegebenen Schüssen - wobei BED nachiaden\nmußte - wurde Kggpdurch einen Oberarmdurchschuß verletzt. Von einem anderen Standort, zu dem der Angeklagte\nmit dem Fahrzeug hinüberwechselte, gab DB aus\neiner Entfernung von 15 bis 20 m einen dritten Schuß\nab, wobei er wieder KB ins Gesäß schießen wollte.\nDieser Schuß traf den Türken jedoch in den Unterleib,\nri2 u.a. eine Vene auf und verursachte den Tod des\n\nMannes. DW ist wegen Totschlags zu einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren rechtskräftig verurteilt.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten, da er den\nbedingten Tötungsvorsatz des BGB nicht kannte, wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge zu\neiner Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt und\nihm die Fahrerlaubnis entzogen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts; sie hat nur zum Teil\nErfolg. Zum Schuldspruch ist sie nicht begründet.\n\nDie Anwendung der §§ 49, 56, 226 StGB auf den von\nSchwurgericht festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum. Zutreffend - und von der\nRevision auch nicht beanstandet -— führt es aus, daß\nder Tatbestand der Beihilfe zur Körperverletzung mit\nTodesfolge nur dann gegeben ist, wenn den Angeklagten\nhinsichtlich dieser Folge zumindest der Vorwurf der\nFahrlässigkeit trifft (BGHSt 14, 110, 113). Bei Prüfung\ndieser Voraussetzung ist der Tatrichter zugunsten des\nAngeklagten davon ausgegangen, daß dieser der Auffassung war, DEE schieße mit einem Iuftgewehr. Er\nmeint aber, der Angeklagte wäre auf Grund seines vorangegangenen Verhaltens, nämlich seiner entscheidenden\nMitwirkung beim Herbeiholen des Gewehrs, verpflichtet\ngewesen, sich genaue Aufklärung über die verwendete\nWaffe zu verschaffen; denn er hatt erkannt, daß das\nGewehr nicht wie die üblichen Iuftdruckgewehre mit\neinem Kippverschluß, sondern mit einem Repetierverschluß und zusätzlich mit einem Zielfernrohr ausgestattet war. Er hätte somit bei der gebotenen und ihm zu-\n\n„n\\\n\nmutbaren Sorgfalt erkennen können, daß ein mit diesem\nGewehr abgegebener Schuß gefährlich und unter Unständen tödlich wirken könne. Diese Ansicht ist rechtsfehlerfrei und wird durch die Feststellungen getragen;\ndenn der Angeklagte hat durch seine Handlungsweise ermöglicht, daß EEE auf gg schießen konnte. Er war\nin der Lage, sich Aufklärung über dieses Gewehr zu verschaffen, das BB, neben ihm sitzend, in der Hand\nund beim Zielen ihm unmittelbar vors Gesicht hielt und\ndas neben dem Repetierverschluß mit dem auffälligen,\nfür ein lIuftgewehr jedenfalls ungewöhnlichen Zielfernrohr versehen war. Er hat auch den Knall des ersten -\nfehl gegangenen -— Schusses aus nächster Nähe gehört,\nvon dem der Mitfahrer WEB, dcr pis zu dioser Zeit\nschlalenä im Fond des Wagens gelegen natte, wach gcworden und hochgefahren ist. Mindestens jetzt hätte cr\nsich über Art und Wirkungsweise des Gewehrs Gewißheit\nverschaffen müssen. Er erkannte ferner, daß DEEP:\nangetrunken und erregt, trotz des Zielfernrohrs nicht\nzielsicher auf das Gesäß des in Bewegung befindlichen\nKg schießen würde. Da der 23jährige Angeklagte nach\nden Feststellungen neben einer ordnungsgemäßen Schulbildung auch eine Grundausbildung als Vollmatrose abgeleistet hat, ist die Annahme des Schwurgerichts\nrechtlich nicht zu beanstanden, daß für ihn unter diesen Umständen und auf Grund seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ein tödlicher Treffer in den\nUnterleib voraussehbar war, zumal die Voraussicht\n\nsich nicht auf die physischen Vorgänge zu erstrecken\nbraucht, die als Folge der Körperverletzung den Tod\nschließlich herbeiführen können (BGH Urteil vom 22. Juni 1960 - 2 StR 193/60 -). Rechtfertigungsgründe standen dem Angeklagten nach den Urteilsgründen nicht zur\nSeite.\n\nZutreffend wendet sich jedoch die Revision gegen\ndie Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte habe\nauch deswegen fahrlässig gehandelt, weil er hätte bedenken müssen, daß der Schuß aus einem Luftgewehr,\n\nim ungünstigsten Fall selbst bei der festgestellten\nSchußentfernung, ebenfalls lebensgefährlich sein konnte,\netwa wenn er ins Auge oder in den Mund gehen würde.\n\nDies sind Ausführungen zu einem tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt; denn der tödliche Schuß traf nicht\ndas Auge' oder den Mund, sondern den Unterleib und wurde\naus einem Kleinkalibergewehr abgefeuert. Die Fahrlässigkeit muß aber streng auf den konkreten Kausalverlauf bezogen werden. Nicht was der Täter sonstwie in\neinem gedachten anderen Fall versäumt haben könnte, sondern ob er die wirkliche Todesursache fahrlässig außer\nacht gelassen hat, ist entscheidend. Daher hat auch\n\ndie Aufklärungsrüge, die sich allein auf diesen nicht\nfestgestellten abweichenden Sachverhalt bezient, Keinen Erfolg.\n\nDas Schwurgericht hat bei seinen Erwägungen den\nUmfang der Fahrlässigkeit des Angeklagtan zu weit gezogen. Da die fehlerhafte Annahme möglicherweise ılen\n\nStrafausspruch beeinflußt hat, ist das Urteil, das\n\nim übrigen keine Verletzung des sachlichen Rechts erkennen läßt, insoweit mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.\n\nHübner Seibert loesdau\n\nPikeart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-28/1-str-616-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-28/1-str-616-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:31.749111+00:00"}}