{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-02-28_1_StR_52_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-02-28","aktenzeichen":"1 StR 52/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2066 086:\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 52/67\n\nURTEIL\nDU\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Gerhard Tv Hp =:\nCHE, geboren an EEE 1925 in\n\nwegen Meineids.\n\n\\y\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 28. Februar 1967, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sceibert\nBundesrichter loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt GW dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbceanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 21. Oktober 1966\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittols.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meincidos\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt; eg\nhat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre und\ndie Eidesfähigkeit auf Lebenszeit aberkannt. Seine Revi-\n\n- 3 -\n\nsion rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Sic hat keinen Erfolg.\n\nI. Soweit sie sich mit der Sachrügc gegen den\nSchuldspruch wendet, greift sie nur in unzulässiger\nWeise die Beweiswürdigung des Tatrichters an oder stützt\nsich auf Tatsachen, die im Urteil nicht festgestellt\nsind. Nicht der Inhalt der Sitzungsniederschrift, sondern die Feststellungen des Urteils sind der sachlichrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen (vgl. BGH NJIW\n1966, 65 Nr. 22).\n\nII. Auch gegen den Strafausspruch lassen sich durchgreifende rechtliche Bedenken nicht erheben.\n\n1. Nach dem Urteil berücksichtigt das Landgericht\nbei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten \"allc\nUmstände, die Anlaß gewesen waren, ihrı mildernde Umstände zuzubilligen\" (UA S. 11). Die Revision sicht\ncinen Verfahrensfehler darin, daß diese Strafzuncssungsgründe nicht aus dem Urteil zu erschen scien. Die\nRüge gcht fehl. Die Erwägungen, die zur Annahme mildernder Umstände geführt haben, teilt die Strafkamner ausführlich mit (UA S. 10, 11); eine Verweisung hierauf\ngenügte der Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO.\nunstände anzuführen; eine vollständige Wiedergabe aller\nGründe ist weder erforderlich noch möglich (BGHSt 3,179).\n\n2. Der sachlichrechtlichen Prüfung halten die\nStrafzumessungserwägungen ebenfalls stand.\n\nDie Anwendbarkeit der 8§ 157, 158 StGB hat das\nLandgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Es hat auch\n\n- A -\n\nsonst keine Strafmilderungsgründe außer Betracht gelassen, dic sich etwa aus Verfahrensfchlern in der früheren Hauptverhandlung gegen Werner MW hätten nerleiten lassen.\n\na) Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, daß\nder Angeklagte vor sciner teilweise falschen Bekundung\nnicht über das Recht belehrt worden sei, die Aussage\nund den Eid zu verweigern. Zu einer Belehrung nach\n§ 55 Abs. 2 StPO bestand kein Anlaß, weil der Angeklagte\ndurch eine wahrheitsgemäße Zeugenaussage über den Tathergang nicht die Gefahr seiner strafgerichtlichen Verfolgung heraufbeschworen hätte. Eine Eidesverweigerung\nsicht das Gesetz, abgesehen vom hier nicht zutreffenden\nFall des § 63 StPO, nicht vor.\n\nb) Ein Strafmilderungsgrund läge allerdings dann\nvor, wenn der Angeklagte gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht\nhätte vereidigt werden dürfen. Der Richter mußte seine\nVereidigung vornehmen, auch wenn er seine Aussage als\nunglaubwürdig ansah und den Verdacht hatte, der Angeklagte wolle als Zeuge mit seiner Bekundung den damaligen Angeklagten Werner MW begünstigen (BGHSt 1,\n360, 361); er durfte ihn nur dann nicht vereidigen,\nverdächtig war. Das angefochtene Urteil geht zugunsten\ndes Angeklagten davon aus, daß er während der Fahrt\nzur Hauptverhandlung gegen Werner MB von diesen\nund/oder von seinem Vater zum Meineid angestiftet worden sci. Das Landgericht hat zwar nicht eindeutig fest-Stellen können, welchen Inhalt die Unterredung auf der\nFahrt zur Hauptverhandlung hatte. Es ist aber bei der\nStrafzumessung ersichtlich von der für den Angeklagten\ngünstigeren Möglichkeit ausgegangen, daß seine Falsch-\n\n-5-\n\naussage bei dieser Gelegenheit vereinbart wurde. Dann\nwar also zumindest objektiv aus der Rückschau die Vereidigung des Angeklagten - wegen vorher begangener Begünstigung - unzulässig gemäß § 60 Nr. 3 StPO (BGHSt\n19, 113, 114; IM StPO § 60 Nr. 3 Nr. 6). Diesen Umstand\nhat das Landgericht als Strafmilderungsgrund jedoch in\nBetracht gezogen, wie sich aus der Urteilswendung cergibt, es sei ein mildernder Umstand und weiter strafmindernd, daß der Angeklagte sich zum Meineid habe anstiften lassen (UA S. 11). Es kommt daher nicht auf\ndie. in BGHSt 19, 113, 115 erörterte (üb.:igens nicht\ndie Grundlage der Entscheidungen bildende) Meinungsverschiedenheit zwischen dem 4. Strafsenat (NIJW 1958,\n1832 Nr. 11) und dem erkennenden Senat an.\n\nDa der Strafausspruch auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision zu verwerfen.\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nFikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-28/1-str-52-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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