{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-02-28_1_StR_43_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-02-28","aktenzeichen":"1 StR 43/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n1S4R 43/67 URTEIL\nN.c,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäckermeister Siegfried OB aus DEE\n(Kreis DEE), sctvoren an 1942 in\nZUEEEEEEEEEEEEED :\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\n2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. Februar 1967, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bad Kreuznach vom 25. Oktober 1966\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu am mu mn dem An vi dba mn an Dit A Abe\n\nGegen den seit 1964 verheirateten Angeklagten hatten schon\nfrüher Verfahren wegen unzüchtiger Handlungen geschwebt. Im\nFebruar 1965 pachtete er in DW; einem kleinen Dorf, eine\nBäckerei mit Gastwirtschaft, wo er auch Wohnung nahm. Hierzu\nbenötigte er im Haushalt und in der Bäckerei, insbesondere\nzun Brotausfahren Personal. Er vereinbarte daher mit dem Eherear EM aus SEE (Saar), daß deren damals 14 Jahre\nalte Tochter Evelin in seinen Haushalt aufgenommen und als\n\nN.“\n\n- 3 -\n\nHausgehilfin sowie als Helferin in der Bückerei gegen Entlohnung tätig werden sollte. Evelin hat dann auch im Haushalt und in der Bäckerei des Angeklagten gearbeitet. Sie\nwar in den Haushalt aufgenommen, wohnte im Haus und wurde\ndort auch verpflegt (S. 3 UVA).:\n\nIm April oder Mai 1965 war der Angeklagte mit dem Mädchen\nin seinem Kraftwagen zu Einkaufszwecken unterwegs. Bei dieser\nGelegenheit griff er ihr an die Brust und spielte an ihren\nSceschlechtsteil. Bei einer weiteren Fahrt versuchte er wieder, an dic Scheide des Mädchens zu kommen, gelangte aber\ninfolge der Abwehr Evelins nur an ihre Oberschenkel. Die\nJugendkammer hat in diesem Verhalten fortgesetzte Unzucht\nmit einer Abhängigen gesehen.\n\nFerner hat sich der Angeklagte im Sommer und Herbst 1965\ngegenüber anderen (noch nicht 14 Jahre alten) Mädchen unsittliche Übergriffe zuschulden kommen lassen. Er wurde insoweit der versuchten und vollendeten Unzucht mit je einem\nKind für schuldig befunden. - Die Gesamtstrafe lautete auf\nein Jahr und drei Monate Gefängnis.\n\nDer Angeklagte hat Revision eingelegt. Das Rechtsmittel\nwendet sich zwar, wie der Wahlverteidiger auf Anfrage erklärt\nhat, gegen das ganze Urteil. Begründet wurde es aber nur\nzum Fall Evelin Me (5 345 StPO), so daß das Rechtsmittel\nbezüglich der Fälle Hannelore Gggp und Ilse Dip unzulässir\nist. Im übrigen kann die Revision, soweit sie zulässig ist,\nkeinen Erfolg haben.\n\nDie als solche nicht zulässige Aufklärungsrüge (Revisionsbegründung des Pflichtverteidigers) ist in Wirklichkeit eine\nSachbeschwerde.\n\nDas angefochtene Urteil ist jedoch im Ergebnis rechtlich\nnicht angreifbar. Die Jugendkammer hat -— zwar knapp, aber\n\n-4-\n\nroch hinreichend - dargelegt, daß Evelin dem Angeklagten anvertraut war. Im Urteil ist allerdings einmal von Anvertrautsein\nzur Aufsicht, an anderer Stelle von Aufsicht und Betreuung\n\ndie Rede (S. 53, 8 UA). Diese Ungenauigkeit ist jedoch rechtlich ohne Bedeutung. Es ist anerkannt, daß die im Gesetz\ngerannten vier Arten des Anvertrautseins \"nicht immer streng\nvon einander geschieden werden können\" (BGH Urt. v. 31. Januar\n1961, 1 StR 605/60).\n\nEvelin war \"gerade\" 14 Jahre alt, als sie, nach Übereinkurft ihrer Eltern mit dem Angeklagten ganz in dessen Haushalt aufgenommen wurde (S. 3 UA). Die Eltern Evelins wohnten\nauswärts und waren offensichtlich nicht in der Lage, ihr\nKind ständig zu überwachen. Angesichts dessen lag die Schutzbedürftigkeit des Mädchens auf der Hand. Der Angeklagtc hat\ndenn auch ein Anvertrautsein nicht in Abrede gestellt (S. 3,\n8 UA). Es handelte sich insoweit um einen einfachen Vorgang\ndes täglichen Lebens, den auch ein Rechtsunkundiger wie der\nAngeklagte zum Gegenstand eines Eingeständnisses machen konntc\n(vgl. auch RGSt 37, 371). Nach alledem durfte der Tatrichter\ndavon ausgehen, daß Evelin - anders als Hannelore und Ilse -\nnicht ein bloßes Arbeitsverhältnis mit dem Angeklagten eingegangen, sondern persönlich seinem Schutz anheimgegeben war,\nso daß sich die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB rechtfertigte\n(vgl. BGHSt 1, 55-59). Das Autoritätsverhältnis bestand\nnaturgemäß auch während der beiden Ausfahrten (BGH IM Nr. 14,\n8 174 Nr. 1 StGB).\n\n-5._\n\nDer innere Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB ist ebenfalls\nausreichend dargetan (S. 3, 8 UA).\n\nDa auch der Strafausspruch im Rahmen der Nachprüfung (§ 352\nAbs. 1 StPO) keine Rechtsfehler aufweist, ist’die Revision\nzu verwerfen.\n\nHübner Seibert Loesdau\n\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-28/1-str-43-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-28/1-str-43-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:31.690671+00:00"}}