{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-02-28_1_StR_10_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-02-28","aktenzeichen":"1 StR 10/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"I\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2066 079\n\n1 StR 10/67\na BESCHLUSS\n\nF-\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Tankwart Luzien I au: DB sort\ngeboren am EB 939,\n\n2. den Hilfsarbeiter Otto DEE au: < ,\ndort geboren an EEE 19.40,\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nLas\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag dcs Generalbundesanwalts und nach Anhörung der\nBeschwerdeführer in der Sitzung vom 28. Februar 1967\neinstimmig beschlossen:\n\nI. 1. Auf die Revision des Angeklagten IP vira das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Mai 1966\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte im Falle II 1 wegen Hehlerei\nverurteilt worden ist,\n\nb: hinsichtlich der Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Aufhebung und Zurückverweisung erfolgt,\nweil die Urteilsgründe keine Auseinanderscetzung\nmit der Frage enthalten, ob nicht an Stelle der\nVerurteilung wegen Hehlerei in dem genannten\nFall eine wahldeutige Verurteilung wegen Dietrstahls oder Hehlerei treten mußte (vgl.\n\nBGHSt 15, 63, 65; BGH Urt. v. 16. Januar 1963\n\n- 2 StR 578/62 -‘, und weil auf dem insoweit\nzutagetretenden Rechtsmongel nicht nur die\nFestsetzung der Einzelstrafe, sondern auch\n\ndie Bemessung der Gesamtstrafe beruhen kann.\n\nı.\n\nII.\n\n2, Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nDie Revision des Angeklagten EB gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit\ndem 25. Mai 1966, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nHübner Seibert Loesdau\nPikart Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-28/1-str-10-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-28/1-str-10-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:31.657701+00:00"}}