{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-02-21_1_StR_686_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-02-21","aktenzeichen":"1 StR 686/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"12\n£\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2049 068\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 686/66 URTEIL\n\nis '\na\nA |; ß\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankkaufmann Hans-Joachin von H EEE ©\nDD: zeboren am EEE 904 in —\n\n- Sachbezeichnung: Ti u... -\n\n.eo..\n\nwegen Untreue.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Februar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nals Vorsitzender,\nSundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Fikart\n\n| | als beisitzende Kichter,\n\nStaatsanwalt I,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GEB 2: (EEE\n\n| als Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten von Hertzberg wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe von 23. Dezember 1965\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fall\n\"Dezemnber-Kredit 1960\" (V 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch\ngegen diesen Angeklagten.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückvervlesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Untrcoue in zwei Fällen (V 1 und X der\nUrteilsgründe} zur Gesamtgefängnisstrafe von einen Jahr\nund zu zwei Geldstrafen verurteilt. Hiergegen wendet sich\nseine Revision mit einer Aufklärungsrüge und der Sachbe-\n\nschwerde; sie hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrüge, die sich nur auf den Fall X\nbezieht, dringt nicht durch.\n\nDie Vernehmung des Erbprinzen von TE ur;\ndes Grafen von DOSE arängte sich der Strafkammer nicht\nauf, weil sie schon aus der Einlassung des Angeklagten\nund der Bekundung des Zeugen von Ci dic überzeugung gewonnen hatte, daß der Angeklagte nicht mit dem\nRinverständnis der Bankinhaber gerechnet hat (UA S. 116}.\nWas die Revision hierzu vorträgt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich fehlerfreie Betreiswür-\n\ndigung des Tatrichters.\n\nDie weiteren Aufklärungsrügen hat der Verteidiger\nin der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.\n\n2. Auch die sachlichrechtlichen Einwendungen gegen\nden Schuldspruch im Fall: X sind unbegründet.\n\nNach den Feststellungen schädigte der Angeklagte die\nMiB-Bank äurch Hergabe eines Schecks in Höhe von 20.000 Di,\n\num dadurch eigene Verbindlichkeiten zu bezahlen. Zu Unrecht\nmeint die Revision, der Bank sei deshalb kein schaden entstanden, weil sie mit dem Rückstellungskonto des Angeklagten hätte aufrechnen können. Hierin läge allenfalls eine\nnachträgliche Wiedergutmachung des Schadens; der von Jundesgerichtshof in BGHSt 15, 342 entschiedene Sonderfall\n\nist hier nicht gegeben. Überdies war die Provisionsforderung erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig. SchlicB-\nlich hätte sich durch Aufrechnung das Rückstellungskonto\nvermindert und wäre dadurch in dieser Höhe nicht mehr zur\nAbdeckung der übrigen Schadensersatzforderungen der\nMB-Bank gegen den Angeklagten verfügbar gewesen.\n\nSoweit die Rrvisionsrechtfertigung anführt, der Angeklagte habe angenommen, die \"Auffanggesellschaft\" werde\nwenige Tage später für den Betrag eintreten, findet dicse\nBehauptung keine Grundlage in den Feststellungen des Urteils. Im übrigen würde es sich auch hier um eine nachträgliche Wiedergutmachung handeln, die ohne Zinfluß auf\ndie strafrechtliche Würdigung als Untreue ist.\n\nDa das Landgericht ausdrücklich feststellt, der Angeklagte habe das Einverständnis der Bankinhaber nicht angenommen (UA $S. 116, 117}, gehen die an die gegenteilige\nAnnahme geknüpften Erwägungen der Revision fehl.\n\n3, Dagegen kann der Schuldspruch im Fall V 1 nicht\nbestehen bleiben. Das Landgericht hat nicht einwandfrei\nfestgestellt, daß der Angeklagte der MBB-Bank durch Hingabe des Schecks über 400.000 DM an den Mitangeklagten\nTB einen Schaden zugefügt hat.\n\nEs handelte sich nach dem Willen der Beteiligten un\neinen kurzfristigen Kredit; der Angeklagte erhielt als\nAusgleich dafür einen auf den 15. Dezember 1960 vordatierten, auf die Vereinsbenk HE sezozenen Scheck des\nMitangeklagstn TB üner 550.000 Dü. Zwar wurde dieser\nScheck, der Voraussicht des Angeklagten entsprechend, an\nFälligkeitstage nicht eingelöst; die AlB-Bank var aber\ndadurch gesichert, daß der Nitangeklagte Yw, der Vorstand der Vereinsbank, die Einlösung garantiert hatte\n(UA S. 78:. Wie das Urteil an anderer Stelle ausführt,\nlöste WB diese Garantie durch Hergabe zweier am\n41, Dezember 1960 fälliger gedeckter schecks über insgesamt 530.000 DM ein (UA S. 96}.\n\nZieht man diesen Umstand in Betracht, so ist nicht\nerkennbar, worin der Nachteil der M9Bank bestehen soll.\nEin endgültiger Verlust ist nicht eingetreten. Allerdinzs\nwurde die Rückzahlung des Kredits um einen halben Monat\nhinausgeschoben, Ob aber das Landgericht darinletwa in\nZinsverlust eine Schädigung der M9-Bank gesehen hat, ist\ndem Urteil trotz der Ausführungen auf 5. 79 angesichts der\nHöhe der Strafe nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Die\nStrafkammer legt auch nicht dar, ob und aus welchen Gründen sie einen Schaden in der Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs erblickt; wegen der Garantieerklärung As\nund des bis zum 1?. Dezember 1960 noch günstigen Kontenstandes des HilP-Rinzes bei der Vereinsbank (UA S. 98)\nliegt eine solche Annahme fern, hätte jedenfalls näherer\nBegründung bedurft. Schließlich hätte das Landgericht\ndiese Umstände bei den Feststellungen zur inneren Tatscitc\nberücksichtigen müssen; bisher ist nicht klar, worauf\n\nsich der bedingte Schädigungsvorsatz (UA S. 80} bezieht.\n\nDie neue Verhandlung wird dem Tatrichter allerdings\nAnlaß zur Prüfung geben müssen, ob etwa der den Betrag\nvon 400.000 Däü weit übersteigende Scheck von 530.000 Di\nnicht zur Abdockung dieses Kredits, sondern zur Rückzehlung der 539.959,28 DM dienen sollte, die TER zun\nErwerb des Grundstücks N: EM straöc@& schalten,\njedoch anderweitig ausgegeben hatte (UA S. 62, 77). Die\nAusführungen des Urteils auf S. 77 lassen eine solche\nSachgestaltung als nicht ausgeschlossen erscheinen. Dann\nwärc die Rückzahlung der 400.000 DM, in deren Hingabe dic\nStrafkammer eine Schädigung der MpBank gesehen hat,\nnicht durch den Scheck über 530.000 Dä und die Einlösungsgarantie gesichert. Gegebenenfalls wird auch zu prüfen\n\nsein, ob andererseits ein Zusammenhang zwischen dem Kredit\nüber 400.000 DM und den in derselben Höhe beschafften\nsog. \"Reparaturkrediten\" besteht.\n\n4. Da nicht auszuschließen ist, daß der Schuldspruch\nim Fall V 1 die übrige Strafzumessung zu Ungunsten des\n\nAngeklagten beeinflußt hat, mußte der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-21/1-str-686-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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