{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-02-21_1_StR_685_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-02-21","aktenzeichen":"1 StR 685/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2049 069 ar\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_685/66\n\npe: Ak re lie Abk Meer: Sr Sn\n\nPIE BESCHLUSS\n\nin der Strafisache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Friedrich GC CE :.:5\nCE 2 borcn a GE 1916 ir. CE\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aul\n\nden Antrag des Generalbundesanwalts vom 4. Jamuar/\n14. Februar 1967 und nach Anhörung des Beschverde-\n\nführers in der Sitzung vom 21. Februar 1967 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten CB ira auf aas\n\nGesuch vom 4. Februar 1967 Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung\nder Frist zur Begründung der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n\n20. Mai 1966 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung vrägt der\nAngeklagte.\n\nAuf die Revision des Angeklagten C\nwird das Urteil des landgerichts Koblenz vom\n20. Mai 1966, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Untreue in Tateinheit\nmit Beihilfe zum Betrug und mit schwerer\npassiver Bestechung verurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben. Die Verfallerklärung\nbleibt jedoch bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nIm übrigen wird die Revision verworlTen.\n\nDie Voraussetzungen für die Wiederceinsetzung in\nden vorigen Stand sind gegeben (§ 44 StPO). Mit der\nWiedereinsetzung verliert der Beschluß des Landgerichts vom 11. November 1966, durch den die Revision\nals unzulässig verworfen wurde, seine rechtliche Wirkung. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach\n§ 346 Abs. 2 StPO ist damit gegenstandslos.\n\nDer Ang\nals auch wegen Beihilfe zum Betrug und wegen schwerer\nBestechlichkeit verurteilt worden. Begründet ist die\nRevision zum Schuldspruch nur, soweit sie beanstandet,\ndaß die Strafkammer Tatmehrheit zwischen schwerer Bestechlichkeit und den übrigen Straftaten angenommen\nhat.\n\neklagte ist zu Recht sowohl wegen Untreue\n\nDer frühere NMitangeklagte Ce hatte dem Angeklagten, nachdem dieser pflichtwidrig den Prüfungsvermerk auf der Rechnung angebracht hattc, erklärt,\nwegen der Bezahlung des Fernsehgeräts brauche er sich\nkeine Sorgen zu machen, das sei in der Rechnung enthalten. Damit war dem Angeklagten eine Schenkung angeboten, die aber nach dem Sinn des Angebots von der\nAuszahlung des gesamten Rechnungsbetrages abhängig\nsein sollte, Mit der pflichtwidrigen Unterlassung jeglicher Vorkehrungen gegen die Auszahlung des überhöhten Rechnungsbetrages beging der Angeklagte nicht nur\nUntreue gegenüber seinem Dienstgeber und Beihilfe zum\n\nYA\n\nBetrug des CP; er nahm damit nach den vorliegenden Umständen zugleich das Geschenk an und erfüllte\nso den Tatbestand des § 332 StGB. Sämtliche Straltaten stehen daher in Tateinheit.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch entsprechend\nändern, zumal die Revision selbst die gleiche Rechtsansicht vertritt. Der Strafausspruch muß dagegen aufgehoben werden, wobei allerdings die Veriallerklärung\nbestehen bleiben kann.\n\nHübner Seibert Fischer\n\nLoesdau Pikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-21/1-str-685-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-21/1-str-685-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:29.671270+00:00"}}