{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-02-21_1_StR_3_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-02-21","aktenzeichen":"1 StR 3/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"20\nBUNDESGERICHTSHOF 067\n\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\nStR 3/61 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Adolf 4 ED zu: NE: dcr:\ngeboren aı ED :925, zur Zeit in anderer Sache in\nStrafhaft, |\n\nwegen DB\n\n|\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 21. Februar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nStaatsanwalt\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Seibert\n\nFischer\n\nLoesdau\n\nFikart\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\n\nals Urkundshesmter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 15. Juli 1966, soweit\nes nicht auf Freisprechung lautet, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPi\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs zu einem Jahr und sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt und ihm für die Dauer von\ndrei Jahren untersagt, selbständig - allein oder mit\neinem anderen - ein Handelsgewerbe zu betreiben, als\nkaufmännischer Geschäftsführer, Frokurist oder Handiungsbevollmächtigter für andere tätig zu werden oder sich\nirgendwie in einem kaufmännischen Unternehmen, an dem\nseine Ehefrau oder seine Kinder kapitalmäßig beteiligt\n\nsind, zu betätigen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Ihr kann der Erfolg bereits aus\nsachlichen Gründen nicht versagt werden.\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte\nam 8. April 1963 unter der irreführenden Firmenbezeichnung DE :: CU, VEREEEEEED: zwei von seine:\nGeschäftspartner von CB ausgestellte Wechsel über\nje 10 000.-- DM, die am 3. und 7. August 1963 bei der\nNED Sparkasse in VD zanipar waren, akzeptiert und dem Aussteller zur Weitergabe an Dritte ausgehändigt, obwohl er nach seiner Vermögenslage wußte, dad\ner bei Fälligkeit der Wechsel zu ihrer Einlösung nicht\nin der Lage sein werde. Durch die hierin liegende Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit habe der Angeklagtc, SO\nlegt das Urteil weiter dar, wenn nicht schon bei von\nGEB seipst, so doch bei dessen Nachmann, dem Elektrogroßhändler SED einen entsprechenden Irrtum erregt\n\nund diesen dadurch zum Ankauf der beiden Wechsel veranlaßt;\ndas habe zur Folge gehabt, daß von GW - senäß der\nAbsicht des Angeklagten - in Besitz von Bargeld in Höhe\nder Wechselsummen gelangte, während SC von seiner\nRechtsnachfolgerin, welche die Einlösung der Wechsel nicht\nerreichen konnte, auf Zahlung der Wechselsumnme in Anspruch\ngenommen wurde. Bei alledem geht die Strafkamumer davon\naus, daß von GEW sich dem Angeklagten gegenüber au\n\n8, April 1963 schriftlich verpflichtet hatte, die Wechsel\nbei Warenlieferung drei Monate zu prolongieren, bei Nichtlieferung aber selbst einzulösen bzw. am Fälligkeitstage\nzu bezahlen.\n\nDiese Feststellungen tragen die Annahme vollendeten\n\nBetruges nicht.\n\nEin Betrug zum Nachteil von GW scheidet aus menreren Gründen aus. Hier fehlt es bereits an der Feststellung einer Irrtumserregung. Aus der schriftlichen\nVereinbarung vom 8. April 1963 geht nänlich hervor, daß\nvon CB nicht nur über die Identität des Angeklagten\nmit dem Wechselakzeptanten unterrichtet war, sondern auch\ndarüber, daß der Angeklagte eine Zahlung am vorgesehenen\nFälligkeitstage nicht beabsichtigte, vielmehr im Innenverhältnis von dieser Verpflichtung gerade befreit werden\nsollte. Ferner ist eine Absicht des Angeklagten, sich |\nauf Kosten seines Geschäftspartners einen rechtswidrigen\nVernögensvorteil zu verschaffen, nicht festgestellt. Das\nUrteil ergibt vielmehr umgekehrt gerade die Absicht des\nAngeklagten, von GO) durch die Hingabe der Wechsel\n\n- bei denen es sich um \"reine Finanzwechsel\" handelte (UA 11} -\n\nVermögensvorteile ohne ersichtliche Gegenleistung zuzuwenden. Deshalb kann von CB - nach diesen Feststellungen - auch vom Angeklagten durch die Aushändigung der\nbeiden Akzepte nicht geschädigt worden sein.\n\nSoweit ein Betrug zum Nachteil Sws in Betracht\nkommt, kann dahingestellt bleiben, ob hier eine objektive\nTäuschungshandlung enzunehmen ist. Das Urteil schlie3t\njedenfalls die Höglichkeit nicht aus, daß der Angeklagte,\nwenn er auch mit der Weitergabe der Wechsel an Dritte\nrechnete, doch darauf vertraut haben kann, von Cup\nwerde entsprechend der Vereinbarung vom 8. April 1963\nentweder -— bei Warenlieferung - für Prolongation oder\n- im Falle der Nichtlieferung - für Einlösung der Wechsel\nsorgen und dadurch von späteren Wechselnehmern jeden\nSchaden abwenden. Soweit die Strafkammer in diesem Zusammenhang die Einlassung des Angeklagten, er habe sich\ndurch Weiterverkauf der von seinem Geschäftspartner zu\nliefernden Waren das zur Einlösung der beiden Wechsel erforderliche Geld beschaffen wollen, würdigt und als widerlegt erachtet, geht sie offensichtlich allein von der\nAnnahme aus, daß es auf die Zahlungsfähigkeit im Zeitpunkt\nder ursprünglich vorgesehenen Fälligkeit (3. und 7. August\n1963) ankomme (UA 13, 14). Sie berücksichtigt also nicht,\ndaß der Angeklagte sich für den Fall der Warenlieferung\nnit von CB über eine von diesem zu veranlassende\nProlongation gecinigt hatte und deshalb damit rechnen\nkonnte, wenigstens nach Ablauf der Verlängerungsfrist\nnit Hilfe der Warenerlöse zur Bezahlung der Wechsel imstande zu sein. Eine solche Vorstellung des Angeklagten\nwar nach dem festgestellten Sachverhalt umsomehr in Be-\n\ntracht zu ziehen, als er - was das Landgericht freilich\nwiederum nicht näher erörtert - nach der Vereinbarung\nvom 8. April 19653 als Gegenwert für die Hingabe von Kun- |\ndenwechseln im Betrage von 88 950.-- DM gegen von Ce |\nAnsprüche auf Warenlieferung in entsprechenden Unfang bzw.\nauf Auszahlung der Wechselsummen erlangt hatte. Daß der\nAngeklagte sich überdies vorgestellt haben kann, von\nCE :eräe keine Waren liefern, dafür aber vereinbarungsgemäß selbst die Wechsel einlösen, findet in den\n‚Urteilsgründen keine Erwähnung.\n\nHit der gegebenen Begründung kann der Schuldspruch\ndaher nicht aufrechterhalten werden.\n\nDer Strafausspruch ist ebenfalls nicht frei von\nRechtsfehlern. Das Landgericht hat strafschärfend verwertet, daß der Angeklagte zu den Menschen gehöre, denen\nbei dem Streben nach eigenem Vorteil jedes Mittel recht\nsei, und daß er in seiner übermäßigen Profitgier dazu\nnelge, die bestehende Rechtsordnung zu mißachten. Diese |\nAusführungen finden lediglich in den angeführten Vorstrafen des Angeklagten ihre Rechtfertigung, stehen aber\nzu den Feststellungen im vorliegenden Fall in einen unvereinbaren Widerspruch. Hier hat der Angeklagte nöänlich,\nsoweit der festgestellte Sachverhalt ersehen läßt, überhaupt nicht zu eigenem Vorteil, sondern allenfalls zun\nVorteil. seines Geschäftspartners von ww zchandelt;\ndenn nur dieser ist in den Besitz der Wechselsumuen gelangt, und das Urteil ergibt nichts dafür, daß der Angeklagte hiervon Nutzen gezogen hat oder daß ihm die Annahne der Wechsel anderweitig vergütet worden ist. Bei\n\n(N\n\ndieser Sachlage erscheint es auch fehlerhaft, daß die\nStrafkamner zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt\nhat, er habe in der Hauptverhandlung keinerlei Einsicht\noder gar Reue gezeigt, sondern sich ständig bemüht, seinen\nGeschäftspartner von GW zu peiasten. Diese Art der\nVerteidigung lag nach den tatrichterlichen Feststellungen\nnahe (vgl. im übrigen BGHSt 1, 103; 1, 107).\n\nNach alledem ist das Urteil mit den Feststellungen\naufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen.\n\nIn der neuen Verhandlung wird es sich gegebenenfalls\nempfehlen, auch den von der Revision mit der Verfahrensrügc\nvorgetragenen Bedenken näher nachzugehen. Wenn es zutrelfen sollte, daß Schneider nicht 20 000.-- Däü, wie das\nUrteil feststellt, sondern 26 000.-- DM an von GEN\ngezahlt hat, und dies sogar vor Erwerb der Wechsel, wäre\ndie bisherige Begründung einer durch die Wechselhingabe\nbewirkten Schädigung SW; nicht stichhaltig. Der\nSchaden SB: kann allerdings schon darin bestanden\nhaben, daß er keine rediskontfähigen Wechsel erhalten hat.\n\nFür den Fall einer erneuten Verurteilung wird auch\nauf eine angemessene Begrenzung des Verbots der Berufsausübung im Sinne des § 42 1 StGB zu achten sein; die\nbisherige - sehr weitgehende - Fassung der Anordnung und\n\nihre Begründung genügen den gesetzlichen Anforderungen\nnicht (vgl. BGH GA 1960, 183}.\n\nHübner Seibert Pischer\n\nLoesdau Fikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-21/1-str-3-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-21/1-str-3-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:29.652303+00:00"}}