{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-02-14_1_StR_38_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-02-14","aktenzeichen":"1 StR 38/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 2049 071\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIPEPTE FIT\n\nURTEIL\n\nmiiiiir Aümnnn AMMMTE T- A = A\n\n1_StR_38/67.\n\nZn\n\nEr\n£ .$ x - E\n\nPN\n\nin der Strafsäache\n\n| gegen\n\neg\n\näen Vertreter Norbert Walter Anton’, “GER :u:\n\nAiiins. derer ner Auen TE\n\nOB, Gort geboren am EB 1926, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs i.:R. U.ds\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Februar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender,\n| Bundesrichter Dr. Seibert\n| | Bundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Pfeiffer\nals beisitzende Richter,\n\n| Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin von m 2: GENE\nals Verteidigerin,\n\n| Justizangestellter EB |\n| als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n| Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 21. September 1966 dahin\n= | berichtigt, daß der Angeklagte statt zu 22 mur zu 21\n\n| Geldstrafen von je DM 200.- verurteilt ist, und mit\n\nden Feststellungen aufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet, worden ist...\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nMannheim zurückvervwiesen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nAEWEEE: RER: dmg Filme. dMMMiih: Amer: 3iiiit: Mkmmk air Miirtemfen Sinai SRARGANAMT Sind\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im\nRückfall in 21 Fällen - teilweise begangen in Tateinheit\nmit Urkundenfülschung, unbefugter Führung eines akademischen\nGrades und Führung eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis -;\nDiebstahls im Rückfali in 13 Fällen - teilweise begangen\nin Tateinheit mit Führung eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis -, Unterschlagung, Urkundenfälschung in sieben\nFällen - teilweise begangen in Tateinheit mit unbefugter\n| Führung eines akademischen Grades -, unbefugter Führung\neines akademischen Grades in zwei Fällen und unbefugten\nFahrzeuggebrauchs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe\nvon vier Jahren Zuchthaus sowie zu 22 Geldstrafen von je\n\nDM 2009.-- verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, mit der Verletzung\ndes materiellen Rechts gerügt wird, ist auf den Strafausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft im wesentlichen vertreten wird, hat zum Teil\n\nErfolg.\n\nDie Staatsanwaltschaft meint,die ausgesprochene Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren stehe in einem krassen\n“ißverhältnis zu der Vielzahl und der Höhe der Finzelstrafen\n\nund beruhe auf einer nicht mehr vertretbaren Wertung.\n\nEs ist zwar richtig, daß der Tatrichter bei der Erhöhung\nder Einsatzstrafe gemäß § 74 Abs. 1 StGB nicht willkürlich\nverfahren darf. Er soll vielmehr die Zahl und Schwere der\nübrigen Vergehen berücksichtigen und hat das Verhältnis\nder einzelnen Straftaten zueinander, ihren Zusammenhang,\nihre größere oder geringere Selbständigkeit nicht außer\nacht zu lassen. Unter Umständen kann daher ein Mißbrauch\n\nre! 7\n\n- 4 -\n\n_ der tatrichterlichen Ermessensfreiheit angenommen werden,\nwenn die Gesamtstrafe nur sehr wenig über der Einsatz-\n\n| strefe liegt und dies in einem sehr auffälligen und krassen\nMißverhältnis zu Art, Zahl und Höhe der übrigen Einzel-\n\nstrafen steht (s. u.a. BGHSt 5, 57, 595 8, 205, 210). 8\n\nliegt aber der Fall hier nicht. Die Strafikammer hat gegen\n\nden Angeklagten wegen 45 Einzelstraftaten innerhalb des\n\nihr zur Verfügung stehenden Strafrahmens von zwei Jahren\n\nund drei Monaten bis zu 15 Jahren Zuchthaus (§ 74 Abs. 1\n\n| und 3 StGB) auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren Zucht-\n\n| haus erkannt. Sic hat ihre Entscheidung zwar nur kurz da-\n\n| mit begründet, daß diese Gesamtstraie N\"tat- und schuldange-\n\nmessen\" ist. Der Senat sieht dennoch in dieser Erhöhung\n\nder Einsatzstrafe keinen Mißbrauch des tatrichterlichen\n\nKrmessens; denn dic Verschärfung ist nicht unwesentlich !\n\n) | und erklärt sich aus der ausführlich. dargelegten Besonder-\n\nheit des Falles. Ein Rechtsfehler liegt daher nicht vor.\n\n| Zutreffend beanstandet jedoch die Revision die Erwä-\n\n| gungen, mit denen das Landgericht dic Sicherungsverwahrung\n\n| abgelehnt hat. Zur Anordnung der Sicherungsvervahrung genügt bereits dic begründete Besorgnis, daß der Angeklagte\nauch nach der Verbüßung der:Strafe eine Gefahr für die\nöffentliche Sicherheit darstellen wird (BGHSt 1, 66, 67;\n\nBCH Urteil vom 19. November‘1953 - 4 StR 488/53 -; vom\n\n17. März 1959 - 1 StR 82/59 -; vom 11. Juni 1965 - 4 StR\n\n292/65 -; vom 15. Novenber 1966 - 5 StR 525/66 -—).. Auch dic\nTatsache, daß gegen den Angeklagten bereits in einem früheren\nVerfahren rechtskräftig auf Sicherungsverwahrung erkannt |\nworden ist, rechtfertigt es nicht, von der erneuten Anordnung der Sicherungsvervahrung abzusehen (RGSt 7o,„, 201, 204;\nRG HRR 1936 Nr. 66; BGH Urteil vom 31. Januar 1952 - 4 StR\n865/51 -). Schließlich wendet sich die Revision auch zu\nRecht gegen die nicht näher begründete und auch mit anderen\nUrteilsausführungen in Widerspruch stehende Annahme des Tatrichters, daß eine längere Strafhaft die Gefährlichkeit des\nAngeklagten erheblich vermindern werde.\n\nIn dem hier zu entscheidenden Fall besteht kein untrennbarer\nZusammenhang zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung. Dice\nZuchthausstrafe ist ersichtlich ohne Rücksicht auf die Ab-Jehnung dieser Sicherungsmaßregel bemessen. Eine Revision\nhätte daher unter diesen besonderen Umständen wirksan auf\naice Ablehnung der Sicherungsverwahrung beschränkt werden\nkönnen (BGHSt 7, 101, 103). Demnach führen die durchgreifenden Bedenken gegen die Ablehnung der Sicherungsverwahrung\nnicht zur Aufhebung des Strafausspruchs., |\n\nNach dem Urteilssatz ist der Angeklagte zu 22 Geldstrafen\nvon je DM 200.-- verurteilt worden, während das Landgericht\nnach den Urteilsgründen in Wahrheit nur auf 21 Geldstrafen\nerkennt hat. Dieses offenbare Versehen ist von hier aus\nzu berichtigen.\n\nHübner Seibert | Fischer\nLoesdau rfeiffrer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-14/1-str-38-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-14/1-str-38-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:29.461198+00:00"}}