{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1967-02-14_1_StR_12_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1967-02-14","aktenzeichen":"1 StR 12/67","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2049 072 7°\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nau: wirmer ut Bm Sulz Züri: Miller“ Sala GENE\n\n| 3 r R I\n> „ur Ei 3\n£ € F} FE -' Au\n\nin der Straisache\n\ngegen\n\ndie Hilfsarbeiterin Ruzica M EEE ; zulctzt\n\nwohnhaft in Sı . BB, seboren a EB 1944\nin KW; Kreis ZW Tugoslavien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Kindestüötung.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshois nat in\n| der Sitzung vom 14. Februar 1967, an der teilgenommen\n1 haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hübner\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Pfeifier\nals beisitzende Richter;\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangeste 1lter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Rottweil a. N. vom 11. Oktober 1966 wird verworfen.\nSie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\nIhr wird die Untersuchungshaft seit dem 12. Ok-\n\ntober 1966, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nMpumiiniir :SEEREP HEN ZUEEEe Tan: ZUG GUEEEe GEREE“ GUGAnn \"Ruine Zieh: SEEEENA- SEREEERE\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit ihrer\nRevision rügt sie die Verletzung des förmlichen und\ndes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\n!. Die_Verfahrensrügen:\n\na) Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Beschwerdeführerin meint, der Zeuge TB verechtist\nvar, auf die Frage nach seinen geschlechtlichen Beziehungen zu der Angeklagten die Auskunit zu verweigern\n(§ 55 Abs. 1 StPO) und ob er daher nach § 55 Abs. 2 StPO.\nüber sein Recht hätte belehrt werden müssen, was nicht\ngeschehen ist. Denn auf die Verletzung dieser Belehrungspflicht kann die Revision nicht gestützt werden\n(BGHSt 11, 213; 17, 245). Der Senat sieht auch unter\nBerücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Anlaß, von dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzugehen. Übrigens stimmen von den Autoren, die die Revision zur Stütze ihrer gegenteiligen\nMeinung anführt, sowohl Grünwald (JZ 1966, 489, 498)\nals auch Kleinknecht (NJW 1966, 1537, 1539) der vom\nBundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung, Jjedenfalls im Ergebnis, ausdrücklich zu.\n\nb) Das Schwurgericht hat den Inhalt von Briefen\nder Angeklagten und ihres jugoslawischen Freundes als\nBeweismittel verwertet. Entgegen der in der Revision\nvertretenen Ansicht sind diese Beweismittel nicht auf\n\ngeuetzwidrige Weise erlangt worden. Es ist unrichtig,\ndaß der Inhalt der Briefe nur hätte verwertet werden\ndürfen, wenn die Schriftstücke nach den Bestimmungen\nder Strafprozeßordnung beschlagnahmt worden wären.\nGegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung\nvon Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen {§§ 94 Abs.1\nStPO). Der Beschlagnahme bedarf es nur dann, wenn die\nGegenstände sich in Gewahrsam einer Person befinden\nund nicht freiwillig herausgegeben werden (§ 94 Abs. 2\nStPO). Im vorliegenden Fall hat die Gewahrsamsinhaberin\nden von der Angeklagten geschriebenen Brief, den sie\naus dem Gefängnis herausschmuggein sollte, freiwillig\nabgeliefert. Durch die Beinahme zu den Akten wurde\n\nder Brief in Verwahrung genommen. Das wurde der Angeklagten auch mitgeteilt, ohne daß sie dagegen Einwendungen erhoben hat. § 97 StPO ist schon deshalb nicht\n einschlägig. Er würde übrigens auch einer Beschlagnahme nicht entgegengestanden haben, selbst wenn es\nsich bei dem Adressaten um den Verlobten der Angeklagten handelte, wie sich aus § 97 Abs. 2 StPO ohne weiteres ergibt.\n\nIm übrigen sind keine Briefe angehalten worden.\nEs sind lediglich von einigen Briefen, die der Briefkontrolle unterlagen, Abschriften genommen worden.\nDie Briefe selbst wurden zur Beförderung zugelassen.\nDie Abschriften wurden in der Hauptverhandlung verlesen und die Richtigkeit von der Angeklagten anerkannt. Auch dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden.\n\nDaß der schriftliche Verkehr der Untersuchungs-\n\ni .. - .\nBa ee TEE N 5 Ze\n\ngefangenen aus Gründen der Anstaltsordnung und zur\nSicherung des Haftzwecks der Kontrolle unterliegt\n\n_ und daß dies den gesetzlichen Bestimmungen (§ 119\n» StPO n.?.) nicht zuwiderläuft, ist anerkannten Rechts.\n\nDie an sich für den Richter unverbindlichen SBestimmungen der landeseinheitlichen Untersuchungshaft wvollzugsordnung (vgl. BVerfG NIW 1963, 755) geben insoweit in den Nrn. 31 ff die Übung der Gerichte wieder.\nDaß der Briefverkehr überwacht wird, daß also die ausund eingehenden Briefe gelesen werden, war der Angeklagten auch bekannt, wie sich aus dem Inhalt ihrer\neigenen Bricfe ergibt. Von einer Verletzung des Brielscheimnisses oder einem unerlaubten Einbruch in ihre\n\"Intimsphäre\" kann daher keine Rede sein. Durch die\nHerstellung von Abschriften und ihre Verwendung in der\n\nHauptverhandlung wurde der Schriftverkehr der Angeklag-\n\nten weniger beschränkt als durch eine Beinahme der\nBriefe zu den Akten {vgl. OLG Hamburg NIW 1967, 166\nNr. 18).\n\nDaß der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, im\nStrafverfahren auszusagen (§§ 136, 243 Abs. 4 StPO);\nhindert es für sich allein nicht, seine mündlichen\noder schriftlichen Äußerungen gegenüber anderen Personen zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen.\n\nweint ner: Ge: We re Se Auen quer Tip Zn Üher RE: Geier\n\nDas Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen,\ndaß die Angeklagte den Entschluß gefaßt hatte, ihr\nKind \"nicht am Leben zu lassen!, mit anderen Worten,\nes zu töten. Die Überlegungen, die das Schwurgericht\n\ndazu anstellt, sind trotz einiger Ungenauigkeiten im\nErgebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter zieht den Schluß auf den Tötungsvorsatz aus den\nVerhalten der Angeklagten, nämlich daraus, daß sie\n\nkeinerlei Vorbereitungen für die Geburt getroffen\nhatte, daß sie nach dem Einsetzen der Wehen niemanden\nvon der bevorstehenden Geburt unterrichtete und keinen\n\nArzt holen ließ, ferner aus den Äußerungen in den Briefen der Angeklagten und ihres jugoslawischen Freundes.\nDas Schwurgericht ist sich wohl bewußt, daß einer dieser Umstände allein für den Nachweis des Tötungsvorsatzes nicht ausreichen würde; erst ihre Gesamtheit\nhat seine \"letzten Zweifel\" beseitigt.\n\nEs trifft zwar nicht zu, daß, als die Angeklagte\nam 3. Mai 1966 erstmals zum Arzt ging, die Geburt \"unmittelbar\" bevorstand. Der Ausdruck ist jedoch nicht\nwörtlich zu nehmen. Wenn auch die Geburt erst am 9. Mai\nstattfand und nach dem Zeitpunkt des letzten Geschlechtsverkehrs möglicherweise noch etwas später hätte eintreten können, konnte das Schwurgericht aus den mangelnden\nVorbereitungen im Zusammenhang\n\nüble ii apa aller Mpant Apfhende- SriBer- Miurme: Sup“ allem amp: Ainmie- Aummn Gina Ze Ur ur er Me > a ee Feen he Gpe die: Ale MD: Mm Men DEE GAR\n\ninsbesondere dem Verbergen ihres Zustandes gegenüber\nihrer Umgebung, den Schluß auf den mMötungsvorsatz ziehen. Was die Revision hiergegen einwendet, sind im\nwesentlichen unbeachtliche Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\nDas Schwurgericht hat allerdings nicht ausdrücklich festgestellt, in welcher Weise die Angeklagte das\nKind töten wollte. Dem Urteilszusammenhang ist jedoch\nklar zu entnehmen, daß sie nach der Überzeugung des\n\nSchwurgerichts auf jeden Fall dem Kind nicht die Filege\nangedceihen lassen wollte, die erforderlich war, um 68\nam Leben zu erhalten. Auf welche Weise das Kind schließlich ums Leben gekommen ist, konnte nicht eindeutig\ngeklärt werden. Der Tod des Kindes kann unmittelbar\ndurch Unterkühlung, also durch die mangelnde Fürsorge\nund Pflege, durch Ersticken, als die Angeklagte das\nKind an sich preßte, um es am Schreien zu hindern, oder\nerst durch Einwickeln und Verbergen des Kindes unter\nder Bettdecke eingetreten sein. In jedem Falle war aber\ndas bewußte Unterlassen jeder Pflege und Fürsorge für.\nden Tod ursächlich. Bei diesem Vorsatz beharrtc die\nAngeklagte auch, als sie das Kind an sich drückte. Yalls\ndas Kind dabei erstickt sein sollte, so wäre das nur\neine unvesentliche Abweichung von dem von der Angcklagten gewollten Geschehensablauf. An der vorsätzlichen\nKindestötung ändert es auch nichts, daß das Kind möglicherveise erst dadurch getötet worden ist, daß die\nAngeklagte in der Meinung, es sei bereits tot, es in\ncin Handtuch wickelte und unter ihrer Decke verbarg\n(vgl. BGHSt 7, 325, 330; 14, 193; BGH GA 1955, 123,\n125).\n\nUnwesentlich ist es ferner, daß die Angeklagte\nunmittelbar nach der Geburt ganz kurze Zeit \"benommen\" war. Daß das Kind auch während dieser Zeit ohne\nHilfe blieb, entsprach ihrem schon vor der Geburt gefaßten Entschluß, es nicht am Leben zu lassen.\n\nFa u 5\n\nDie Revision ist hiernach zu verwerien.\n\nDer Senat hatte keinen Anlaß, die weitere Untersuchungshaft in vollem Umfang anzurechnen.\n\nHübner Seibert | Fischer\n\nLoesdau Pfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-14/1-str-12-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-14/1-str-12-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:29.424584+00:00"}}